Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

30 § 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 
bei den privatrechtlichen juristischen Personen zur Anwendung kommen. 
Doch bezieht sich diese Bestimmung nicht auf den Schaden, welchen 
die Beamten (auch die Gemeindebeamten) in der Ausübung der 
ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt, z. B. der Polizei, anrichten 
oder jemandem zufügen. Nach Art. 77 des Einf.-Ges. zum bürgerl. 
Ges.-B. haben vielmehr die einzelnen Bundesstaaten bezw. die Landes- 
gesetze Bestimmung darüber zu treffen, ob und in wie weit der Staat, 
die Gemeinden und andere Kommunalverbände (Provinzial-, Kreis-, 
Amtsverbände) für den von ihren Beamten in Ausübung der diesen 
anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden zu haften haben, 
vielmehr bleiben die hierauf bezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften 
vom bürgerl. Ges.-B. unberührt, ebenso wie diejenigen landesgesetz- 
lichen Bestimmungen, welche das Recht des Beschädigten, von dem 
Beamten den Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, insoweit 
ausschließen, als der Staat oder der Kommunalverband — (die Ge- 
meinde) — haftet. 12) 
Endlich bestimmt noch Art. 91 des Einf.-Ges., daß die landes- 
gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben, nach welchen der Fiskus, 
eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes (also 
auch die Gemeinde) oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen 
Behörde stehende Stiftung berechtigt ist, zur Sicherung gewisser For- 
derungen die Eintragung einer Hypothek an Grundstücken des Schuld- 
ners zu verlangen, und nach welchen die Eintragung der Hypothek auf 
Ersuchen einer bestimmten Behörde zu erfolgen hat. 
Siehe hiezu § 12 Ziff. 2 des bayer. Hypothekenges. vom 1. Juni 
1822, oben unter lit. D S. 23. 
Nach Bestimmung des obengenannten Art. 91 I. c. kann eine 
solche Hypothek nur als Sicherungshypothek eingetragen werden und 
entsteht dieselbe mit der Eintragung. Vergl. hiezu noch §§ 1184 und 
1185 des bürgerl. Ges.-B. 
K. Prozeßfähigkeit. 
Der Handlungs= und Rechtsfähigkeit der Gemeinde im Bereich 
des materiellen Rechtes entspricht auf dem Gebiete des Prozeßrechtes 
die Fähigkeit derselben, die ihr zustehenden Rechte oder Ansprüche 
gegebenen Falles unter Anrufung gerichtlicher Hilfe zu verfolgen bezw. 
zu schützen und zu verteidigen, oder die Fähigkeit, vor Gericht zu 
stehen resp. bei Gericht Recht zu nehmen: d. h. ihre Prozeßfähigkeit. 
Die Verfolgung sämtlicher civilrechtlicher Ansprüche der 
Gemeinden bezw. die Entscheidung aller bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten der Gemeinden gehört, wie diejenige aller bürgerlichen 
Prozesse überhaupt, vor die ordentlichen Gerichte, soferne nicht ent- 
19 Vergl. hiezu Art. 86 Abs. II, Art. 87 Abs. III, besonders Art. 158 
der Gem.-Ordn.; ferner Art. 7 Abs. II des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. (s. die ein- 
gchlägigen Erörterungen hiezu unten bei Behandlung der vorgenannten Gesetzes- 
ellen).
	        
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