Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 31 
weder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs- 
gerichten begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt 
oder zugelassen sind. (§ 13 des Reichs-Ger.-Verf.-Ges.) 
Hiezu s. die Bestimmung in § 4 des Einf.-Ges. zur Reichs- 
Civ.-Proz.-Ordn. unter nachstehender lit. L Ziff. 8 S. 32. 
Ueber die Vertretung der Gemeinden vor Gerichten, Notaren 
und sonstigen Behörden s. die nachstehende lit. M S. 32 f. 
Ueber die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in streitigen 
gemeindlichen Angelegenheiten s. oben § 92 S. 8 ff., ferner Bd. 3 
§ 515. 
L. Einige spezielle Bestimmungen der Civilprozeßordnung. 
1) Nach § 19 der Civ.-Proz.-Ordn. ist der allgemeine Gerichts- 
stand der Gemeinden, der Korporationen, sowie derjenigen 
Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Personenvereine 
und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, 
welche als solche verklagt werden können, durch den Sitz der- 
selben bestimmt. Als Sitz gilt, wenn nicht ein anderes er- 
hellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. — 
Den Gemeinden und Korporationen, d. h. den dem 
öffentlichen Rechte angehörigen juristischen Personen wird 
durch diese Bestimmung die Parteifähigkeit, d. h. die Fähig- 
keit, vor Gericht als Partei aufzutreten, in unbeschränktem 
Maße beigelegt. Vergl. hiezu § 50 der Civ.-Proz.-Ordn. 
2) Nach § 23 der Civ.-Proz.-Ordn. ist das Gericht, bei welchem 
Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften 
oder andere Personenvereine den allgemeinen Gerichtsstand 
haben (s. vorstehende Ziff. 1) auch für die Klagen zuständig, 
welche von denselben gegen ihre Mitglieder als solche oder 
von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegen einander 
erhoben werden. 
3) Nach § 157 der Civ.-Proz.-Ordn. erfolgt die Zustellung bei 
Behörden, Gemeinden und Korporationen, welche als 
solche klagen und verklagt werden können, an die Vorsteher 
derselben. 
4) Nach § 167 der Civ.-Proz.-Ordn. kann eine Zustellung im 
Prozeß, wenn der Betreffende oder ein Familienglied desselben 
oder auch der Hauswirt oder Vermieter nicht angetroffen 
wird, auch dadurch geschehen, daß sie beim Gemeindevorsteher 
oder dem Polizeivorsteher des Ortes, wo die Zustellung zu 
geschehen hat, niedergelegt wird. 
5) § 169 der Civ.-Proz.-Ordn. bestimmt: Wird der gesetzliche 
Vertreter oder der Vorsteher einer Behörde, einer Ge- 
meinde cc., welchem zugestellt werden soll, in dem Geschäfts- 
lokale während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht ange- 
troffen, oder ist er an der Annahme verhindert, so kann die
	        
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