8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 31
weder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs-
gerichten begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt
oder zugelassen sind. (§ 13 des Reichs-Ger.-Verf.-Ges.)
Hiezu s. die Bestimmung in § 4 des Einf.-Ges. zur Reichs-
Civ.-Proz.-Ordn. unter nachstehender lit. L Ziff. 8 S. 32.
Ueber die Vertretung der Gemeinden vor Gerichten, Notaren
und sonstigen Behörden s. die nachstehende lit. M S. 32 f.
Ueber die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in streitigen
gemeindlichen Angelegenheiten s. oben § 92 S. 8 ff., ferner Bd. 3
§ 515.
L. Einige spezielle Bestimmungen der Civilprozeßordnung.
1) Nach § 19 der Civ.-Proz.-Ordn. ist der allgemeine Gerichts-
stand der Gemeinden, der Korporationen, sowie derjenigen
Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Personenvereine
und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen,
welche als solche verklagt werden können, durch den Sitz der-
selben bestimmt. Als Sitz gilt, wenn nicht ein anderes er-
hellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. —
Den Gemeinden und Korporationen, d. h. den dem
öffentlichen Rechte angehörigen juristischen Personen wird
durch diese Bestimmung die Parteifähigkeit, d. h. die Fähig-
keit, vor Gericht als Partei aufzutreten, in unbeschränktem
Maße beigelegt. Vergl. hiezu § 50 der Civ.-Proz.-Ordn.
2) Nach § 23 der Civ.-Proz.-Ordn. ist das Gericht, bei welchem
Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften
oder andere Personenvereine den allgemeinen Gerichtsstand
haben (s. vorstehende Ziff. 1) auch für die Klagen zuständig,
welche von denselben gegen ihre Mitglieder als solche oder
von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegen einander
erhoben werden.
3) Nach § 157 der Civ.-Proz.-Ordn. erfolgt die Zustellung bei
Behörden, Gemeinden und Korporationen, welche als
solche klagen und verklagt werden können, an die Vorsteher
derselben.
4) Nach § 167 der Civ.-Proz.-Ordn. kann eine Zustellung im
Prozeß, wenn der Betreffende oder ein Familienglied desselben
oder auch der Hauswirt oder Vermieter nicht angetroffen
wird, auch dadurch geschehen, daß sie beim Gemeindevorsteher
oder dem Polizeivorsteher des Ortes, wo die Zustellung zu
geschehen hat, niedergelegt wird.
5) § 169 der Civ.-Proz.-Ordn. bestimmt: Wird der gesetzliche
Vertreter oder der Vorsteher einer Behörde, einer Ge-
meinde cc., welchem zugestellt werden soll, in dem Geschäfts-
lokale während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht ange-
troffen, oder ist er an der Annahme verhindert, so kann die