Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 33 
Zustellungen an die Gemeinde können mit rechtlicher Wirkung 
nur an den Bürgermeister oder — im Falle seiner Verhinderung — 
an seinen gesetzlichen Stellvertreter erfolgen. Vergl. vorstehende üt. L 
Ziff. 3 auch 5. 
Näheres über die civilrechtliche und civilprozessuale Vertretung 
s. unten zu Art. 84, 101, 130 und 131, auch 153 der Gem.-Ordns) 
N. Vermittlungsamt.) 
Nach Art. 100 und 144 steht sowohl in Stadtgemeinden wie 
in Landgemeinden dem Bürgermeister als Vorstand des Stadtmagistrates 
1.) a. Entsch, des obersten Gerichtshofs (oberstes Landesgericht) Samml. 
Bd. 3, 753: Eine Landgemeinde haftet aus der Genehmigung einer 
von ihrem Vorstande ausgeführten rechtswidrigen Handlung (z. B. 
aus der Genehmigung der Besitzstörung eines Dritten durch ein- 
seitig vorgenommene Vermarkung). Siehe hiezu oben lit. G Ziff. 4 
a. E. S. 28. 
b. Entsch, des obersten Gerichtshofs Samml. Bd. 7, 757: Die Mit- 
glieder einer Ortsgemeinde sind zur Führung eines Rechtsstreites 
für diese nur nach gesetzlich eingeholter Beschlußfassung hierüber 
befugt. 
. Entsch, des obersten Gerichtshofs Samml. Bd. 6 S. 241 f.: Ueber 
die Frage, wer als gesetzlicher Vertreter einer Partei vor Gericht 
aufzutreten habe, haben die Gerichte nach den einschlägigen Gesetzen 
zu entscheiden (also auch darüber, ob eine Gemeindevertretung zur 
Vertretung einer Ortsgemeinde vor Gericht befugt bezw. legitimiert 
sei) und wird die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nicht da- 
durch begründet, daß die hiebei anzuwendende Bestimmung (z. B. 
solchen Falles der Gem.-Ordn.) nicht dem Privatrechte, sondern dem 
öffentlichen Rechte angehört; endlich 
d. Entsch, des obersten Gerichtshofs Samml. Bd. 8, 180, desgleichen 
Bd 13, 432 und 602 ff., speziell 606. 
*) [Die Ausübung des Vermittlungsamtes durch den Bürgermeister bezw. 
den von ihm hiezu Beauftragten hat es im Laufe der Zeit mit sich gebracht, 
daß der Vermittlungsbeamte, welcher mit seinen Mitbürgern umzugehen und deren 
Vertrauen zu gewinnen versteht, gewissermaßen zum Ratgeber in allen Fragen 
nicht blos des bürgerlichen, sondern auch des öffentlichen Rechtes oder eigentlich 
für alle Verhältnisse des Lebens: so zu sagen der Vertrauensmann und General- 
konsulent für alle Gemeindeangehörigen geworden ist, bei dem man sich in allen 
Dingen Rat und Aufschluß erholt. 
Dies wird uns jeder gerne bestätigen, welcher das gemeindliche Leben aus 
eigener Praxis, besonders aber aus eigener vermittlungsamtlicher Thätigkeit, näher 
kennen zu lernen Gelegenheit hatte. 
Schon mit Rücksicht hierauf erscheint es geboten, in ein Handbuch des 
öffentlichen Rechtes, welches mit besonderer Rücksicht auf die Bedürfnisse der Ge- 
meinde behörde geschrieben ist, thunlichst alles das aufzunehmen, was erfahrungs- 
gemäß den vorgenannten Zwecken zu dienen imstande ist. 
Der hiernach besonders auch dem gemeindebehördlichen Vermittlungs- 
beamten als dem vielgesuchten allgemein in Anspruch genommenen Ratgeber der 
Gemeindeangehörigen dienende Zweck dieses Handbuches wird aber dann erst 
so recht und vollständig erreicht werden, wenn dem Verfasser auch fernerhin die 
Pohl, Handbuch. II. 3
	        
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