Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 44. 425 
andrerseits vom 22. März 1893 Bd. 14, 201 (Dienstwohnung eines Gymnasial- 
rektors, oben Anm. 3). 
Siehe ferner Bl. für admin. Pr. Bd. 21, 29; 24, 158; 30, 236. 
Eine Befreiung der Pfarrpfründen findet nicht mehr statt, soweit sie mit 
direkten Steuern angelegt sind. 
Vergl. auch K.-Min.-Entschl. vom 22. November 1871 (Web. 9, 158): Die 
Zahlung von Gemeinde= und Distriktsumlagen Seitens gering dotierter kirchlicher 
Pfründen betreffend, und Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 603 unten in 
Anm. 5 lit. a. 
Ueber die Umlagenpflicht der Volksschullehrer siehe Bl. für admin. Pr. 
Bd. 24, 221. 
Nach den Motiven findet ferner in denjenigen Fällen, in welchen der Ge- 
nuß ärarialischer Besitzungen als Gehaltsteil an einzelne Beamte überlassen ist, 
eine Beiziehung des Aerars zu Gemeindeumlagen nicht statt, insolange die In- 
haber den ihnen überlassenen Naturalgenuß als Einkommen zu versteuern haben. 
Dient ein Gebäude der Ausübung eines Gewerbes Seitens der Staaten, wie z. 
B. die Gebäude der kgl. Bank, so ist natürlich von Befreiung keine Rede. Siehe 
Weber, Comm. zur Gem.-Ordn. S. 75 zu Art. 44. 
5) Siehe außer den in Anm. 3 genannten noch folgende Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes: 
a. Bd. 3, 603: Die Besitzer kirchlicher Pfründen sind hinsichtlich ihrer 
Einkommensteuer, auch wenn das Pfründeeinkommen die Kongrua nicht 
erreicht, als konkurrenzpflichtig zu den Umlagen der politischen Gemeinde 
zu erkennen, unbeschadet der Frage, ob dieselben etwa für die entrich- 
teten Umlagen Ersatz Seitens der Kirchengemeinde beanspruchen können. 
Siehe vorstehende Anm. 4 Abs. 6 und 7. 
b. vom 17. Dezember 1880 Bd. 2, 310: Die Reichsbankanstalten sind 
bezüglich ihres Gewerbebetriebes in Bayern nicht gemeinde- 
umlagenpflichtig. 
C. Plenar-Entsch. vom 11. Dezember 1885 Bd. 7, 19: 
Ueber die Unentbehrlichkeit einer Dienstwohnung im Sinne des Art. 
44 Abs. I Ziff. 2 der Gem.-Ordn., hat letztinstanziell der Verwaltungs- 
gerichtshof zu entscheiden. 
Die einzelnen Gebäude einer Eisenbahnstation sind in ihrer Ver- 
bindung als Gesamtanlage aufzufassen und ist der Begriff „Gebäude“ 
im Sinne des genannten Artikels der Gem.-Ordn. auf die Gesamt- 
anlage zu beziehen. 
Wenn daher im Rayon einer Eisenbahnstation das Vorhandensein 
einer oder mehrerer Dienstwohnungen für die Erfüllung des Haupt- 
zweckes der Anlage notwendig — unentbehrlich — erscheint, so ist es 
gleichgiltig, ob für diese Wohnungen ein Gebäude ausschließlich bestimmt 
und verwendet ist, oder ob dieselben Bestandteile von Gebäulichkeiten 
bilden, welche außerdem einem realen Betriebszwecke der Anlage dienen; 
auch kommt es nicht darauf an, ob der persönliche und reale Betriebs- 
zweig in demselben Gebäude der Station zur Erfüllung gelangt. 
Für die thatsächliche Beurteilung der Unentbehrlichkeit einer solchen 
Dienstwohnung ist nur der geregelte und ordnungsmäßige Dienstgang 
maßgebend. 
Die Entscheidung über die Umlagenbefreiung von Dienstwohnungen 
in einer Eisenbahnstation bildet eine nach den wechselnden Dienstes- 
besetzungs= und Betriebsverhältnissen der betreffenden Eisenbahnstation 
von Fall zu Fall zu beurteilende Frage. 
d. Bd. 7, 131: Eine Kaserne dient unmittelbar der Erfüllung eines staat- 
lichen Zweckes.
	        
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