Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

428 8§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 45. 
II. Werden Umlagen notwendig für Bedürfnisse, deren Bestrei- 
tung nach Art. 153 Abs. II einer Ortschaft allein obliegt, so bilden 
die sämtlichen Haus= und Grundsteuern, welche für die innerhalb der 
Ortsmarkung gelegenen Realitäten angelegt oder ermittelt sind, sowie 
die sämtlichen übrigen direkten Steuern, womit die innerhalb des 
Ortsbezirkes wohnenden umlagenpflichtigen Personen in der Gemeinde 
angelegt sind, den Maßstab für die Verteilung der Umlagen.) 
III. Befinden sich geschlossene Waldungen von mindestens fünf- 
hundert Tagwerk Flächeninhalt, welche nicht unter die Bestimmungen 
des Art. 3 fallen, oder arrondierte Gutskomplexe von solchem Flächen- 
inhalte im Eigentume einer oder im ungeteilten Eigentume mehrerer 
Personen, so ist denselben auf Verlangen zu gestatten, den Wald- 
beziehungsweise Feldschutz in den betreffenden Besitzungen selbst zu 
übernehmen, in welchem Falle sie mit diesen Besitzungen nicht zu den 
Kosten des Wald= und Feldschutzes in den übrigen Markungsteilen, 
soweit sich solche Kosten nicht für den Schutz des Gemeindeeigentums 
ergeben, umlagenpflichtig sind.5) 
Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 4, 261, Bd. 15, 51 
oben in § 111 Anm. 12 S. 400. 
Maßgebend ist das Steuersoll des Erhebungs jahres, siehe Entsch. des 
Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 3, 426 in § 111 Anm. 10 S. 399. 
Würden die Gemeinden den nach Art. 45 vorgeschriebenen gesetzlichen Maß- 
stab nicht einhalten, müßte Einschreitung der Staatsaufsichtsbehörde erfolgen. 
Vergl. auch Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 257; 21, 174; 22, 71; 23, 
369; 28, 59; 34, 49. 
2) Für die ortsgemeindlichen oder ortschaftlichen Umlagen gelten dieselben 
Bestimmungen und Grundsätze wie für die Gemeindeumlagen überhaupt. 
Diese ortschaftlichen Umlagen, welche den Ortsgemeinden oder Ortschaften 
(im Sinne des Art. 5 der Gem.-Ordn.) die Erfüllung der ihnen nach Art. 153 der 
Gem.-Ordn. besonders zustehenden Verpflichtungen ermöglichen sollen, werden nur 
an diese Ortschaften geschuldet und von deren Organen vereinnahmt. Siehe 
weiter Art. 153. 
Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 595: In der Pfalz hat die 
Verteilung des Aufwandes für eine mehreren Gemeinden gemeinsame Volksschule 
unter die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnisse der Gesamtsteuer der be- 
teiligten Gemeinden zu geschehen (Art. 36 Abs. I der pfälz. Gem.-Ordn.). 
2) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 7. Mai 1890 Bd. 12, 196: Bei 
Berechnung der in Art. 45 Abs. III der Gem.-Ordn. erwähnten Minimalfläche 
von 500 Tagwerken können bei geschlossenen Waldungen auch Feldgrundstücke 
sowie bei arrondierten Gutskomplexen Waldgrundstücke mit in Ansatz gebracht 
werden, soferne bei denselben die Voraussetzung des Zusammenhangs gegeben ist. 
Letzterer ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn die einzelnen Grundstücke 
lediglich durch Wege oder Flüsse geschieden sind. Jedoch erfordert ein Zusammen- 
hang im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung, daß die selbständige Bewirt- 
schaftung der betreffenden Fläche der Waldungen nach den Grundsätzen der 
Forstwirtschaft, der arrondierten Gutskomplexe nach jenen der Landwirtschaft er- 
folgen kann. 
Die Anwendung des Art. 45 Abs. III hat natürlich zur Voraussetzung, 
daß die fraglichen Wald= oder Gutskomplexe mit ihrem Flächeninhalte von min- 
destens 500 Tagwerk ein und der nämlichen politischen Gemeinde angehören.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.