428 8§ 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 45.
II. Werden Umlagen notwendig für Bedürfnisse, deren Bestrei-
tung nach Art. 153 Abs. II einer Ortschaft allein obliegt, so bilden
die sämtlichen Haus= und Grundsteuern, welche für die innerhalb der
Ortsmarkung gelegenen Realitäten angelegt oder ermittelt sind, sowie
die sämtlichen übrigen direkten Steuern, womit die innerhalb des
Ortsbezirkes wohnenden umlagenpflichtigen Personen in der Gemeinde
angelegt sind, den Maßstab für die Verteilung der Umlagen.)
III. Befinden sich geschlossene Waldungen von mindestens fünf-
hundert Tagwerk Flächeninhalt, welche nicht unter die Bestimmungen
des Art. 3 fallen, oder arrondierte Gutskomplexe von solchem Flächen-
inhalte im Eigentume einer oder im ungeteilten Eigentume mehrerer
Personen, so ist denselben auf Verlangen zu gestatten, den Wald-
beziehungsweise Feldschutz in den betreffenden Besitzungen selbst zu
übernehmen, in welchem Falle sie mit diesen Besitzungen nicht zu den
Kosten des Wald= und Feldschutzes in den übrigen Markungsteilen,
soweit sich solche Kosten nicht für den Schutz des Gemeindeeigentums
ergeben, umlagenpflichtig sind.5)
Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 4, 261, Bd. 15, 51
oben in § 111 Anm. 12 S. 400.
Maßgebend ist das Steuersoll des Erhebungs jahres, siehe Entsch. des
Verw.-Ger.-Hofes in Bd. 3, 426 in § 111 Anm. 10 S. 399.
Würden die Gemeinden den nach Art. 45 vorgeschriebenen gesetzlichen Maß-
stab nicht einhalten, müßte Einschreitung der Staatsaufsichtsbehörde erfolgen.
Vergl. auch Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 257; 21, 174; 22, 71; 23,
369; 28, 59; 34, 49.
2) Für die ortsgemeindlichen oder ortschaftlichen Umlagen gelten dieselben
Bestimmungen und Grundsätze wie für die Gemeindeumlagen überhaupt.
Diese ortschaftlichen Umlagen, welche den Ortsgemeinden oder Ortschaften
(im Sinne des Art. 5 der Gem.-Ordn.) die Erfüllung der ihnen nach Art. 153 der
Gem.-Ordn. besonders zustehenden Verpflichtungen ermöglichen sollen, werden nur
an diese Ortschaften geschuldet und von deren Organen vereinnahmt. Siehe
weiter Art. 153.
Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 595: In der Pfalz hat die
Verteilung des Aufwandes für eine mehreren Gemeinden gemeinsame Volksschule
unter die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnisse der Gesamtsteuer der be-
teiligten Gemeinden zu geschehen (Art. 36 Abs. I der pfälz. Gem.-Ordn.).
2) Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 7. Mai 1890 Bd. 12, 196: Bei
Berechnung der in Art. 45 Abs. III der Gem.-Ordn. erwähnten Minimalfläche
von 500 Tagwerken können bei geschlossenen Waldungen auch Feldgrundstücke
sowie bei arrondierten Gutskomplexen Waldgrundstücke mit in Ansatz gebracht
werden, soferne bei denselben die Voraussetzung des Zusammenhangs gegeben ist.
Letzterer ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn die einzelnen Grundstücke
lediglich durch Wege oder Flüsse geschieden sind. Jedoch erfordert ein Zusammen-
hang im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung, daß die selbständige Bewirt-
schaftung der betreffenden Fläche der Waldungen nach den Grundsätzen der
Forstwirtschaft, der arrondierten Gutskomplexe nach jenen der Landwirtschaft er-
folgen kann.
Die Anwendung des Art. 45 Abs. III hat natürlich zur Voraussetzung,
daß die fraglichen Wald= oder Gutskomplexe mit ihrem Flächeninhalte von min-
destens 500 Tagwerk ein und der nämlichen politischen Gemeinde angehören.