Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

570 § 141. I. Abschn. Allgemeine Bestimmungen. Art. 170. 
§8 141—143. 
VI. Abteilung. 
Von den Wahlen") zu Gemeindeämtern.) 
I. Kbschnitt. 
§ 141. Allgemeine Bestimmungen.) 
Art. 170 (100).4) K) 
I. Wahlstimmberechtigt!) sind alle Gemeindebürger 2) mit Aus- 
Zu § 141. 
*) Gemeindewahlen sind diejenigen Wahlen, welche entweder direkt 
und unmittelbar durch die wahlberechtigten Gemeindebürger oder indirekt (mittelbar) 
durch die Gemeindebevollmächtigten und die Gemeindeausschüsse bezw. durch die 
beiden städtischen Kollegien vorgenommen werden und deren Zweck die Erwählung 
von Personen zu Gemeindeämtern ist. 
**) Unter einem Gemeindeamt versteht man einen „Inbegriff von ge- 
setzlich bestimmten Rechten und Pflichten in Vertretung einer Gemeinde und in 
der Verwaltung ihrer Angelegenheiten.“ Siehe Bayer. Gem.-Zeitg. 1892 S. 719 ff. 
Diese Gemeindeämter werden eben durch die Gemeindewahlen (siehe vor- 
stehende Note *) entweder in direkter Weise durch die Gemeindebürger oder in 
indirekter Weise wieder durch Wahl eines durch die Bürger selbst gewählten Kol- 
legiums auf Einzelpersonen oder auf Mitglieder von kollegialen Körperschaften 
übertragen. 
*“) Bei unmittelbaren Gemeindewahlen (siehe Note ’ und ) ist die 
Ausübung des Wahlrechtes nur ein Recht, aber keine Pflicht. Dieselbe kann und. 
darf daher nicht erzwungen werden. Gegen allenfallsige Androhungen einer Un- 
gehorsamsstrafe im Falle der Nichtausübung dieses Wahlrechtes wäre demnach Be- 
schwerde (nach Art. 8 Ziff. 26 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.) zulässig. 
Bei mittelbaren Wahlen dagegen (z. B. bei denen, welche durch die Ge- 
meindebevollmächtigten zu bethätigen sind) handelt es sich um Erfüllung einer 
Pflicht seitens der zu dieser Wahl Berufenen; vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes. 
Bd. 3, 528; Bd. 6, 129. 
Diieses Wahlstimmrecht, d. h. das bei mittelbaren Wahlen auszuübende 
Stimmrecht fällt unter Art. 8 Ziff. 33 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges., dagegen das 
Recht (nicht die Pflicht) zur Stimmabgabe bei unmittelbaren oder direkten 
Wahlen der Gemeindebürger unter Art. 8 Ziff. 26 l. c. — Endlich ist noch hieher 
zu konstatieren, daß das Gemeindewahlverfahren kein Gegenstand des gemeindlichen. 
Selbstverwaltungsrechtes ist; die betreffenden Vorgänge und Formen, in welchen 
sich die Gemeindewahlen zu bewegen haben, sind vielmehr in strikter Weise vom 
Gesetze bestimmt und vorgeschrieben. Beschwerden der Gemeindeverwaltung gegen 
Anordnungen der vorgesetzten Staatsaussichtsbehörde in Bezug auf die Art und 
Weise der Vornahme einer Gemeindewahl fallen daher nicht unter Art. 10 Ziff. 2 
des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. Die Zuständigkeit des Verw.-Ger.-Hofes zur Beschei- 
dung solcher Beschwerden kann demnach aus den angeführten Gesetzesstellen nicht 
abgeleitet werden (Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 59). 
)Zu Art. 170 ff. sind allgemeine Vorschriften über die Art und Weise 
der Vornahme der Gemeindewahlen ergangen durch die Min.-E. vom 12. Oktober 
1869 „die Gemeindewahlen in den Landesteilen diesseits des Rheins betreffend- 
(Web. 8, 390 ff.) 
) Zu Art. 170 ff. siehe auch Sternau: Die Gemeinde= und Kirchen- 
verwaltungswahlen; ferner vergl. die in Anm. 4 zu Art. 170 angeführten Ab- 
handlungen; besonders aber v. Kahr Bd. II S. 176 ff.
	        
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