4. Das Haudelorecht. 618
stößt folglich instinktiv alles von sich, was nach dieser Seite hin die unbeschränkte
Erkenntniß und Verwerthung der realen Wahrheit hindert. Er ist gegen jeden For-
malismus der Beurtheilung, welcher anstatt unmittelbar auf die konkrete Gestalt der
Dinge zurückzugehen, nach künstlicher Methode schematischen Unterscheidungen und
Abstraktionen verfährt; wie es nicht minder dem Geist des Handels widerspricht,
wenn die Doktrin oder Gesetzgebung, anstatt auf der Grundlage allgemein gültiger
Rechtssätze die freieste konkrete Beurtheilung zu gestatten, die Prinzipien in eine er-
starrende Kafuistik auflösen wollte. Eben darum begehrt der Handel auch eine eigene
möglichst vieljache und rasche Prozedu (Handelsprozeß) und aus mehr oder minder
berechtigtem Mißtrauen gegen die spezifisch juristische Methode auch ein eigenes, zu-
meist oder blos mit Kaufleuten besetztes Handelsgericht.
Insbesondere gehdrt zu dieser Art der Beurtheilung, daß, soweit der frreie Wille
der Betheiligten Spielraum hat, die Erforschung der wirklichen Absicht der Bethei-
ligtem, die nicht nur, wo das Gesetz schweigt, sondern auch gegenüber den gesetzlichen
Präsumtipe#geln, als maßgebend erscheint, Überall das Erste ist.
Aus dem Bewußtsein des Handelsverkehrs, einerseits von der Verantwortlich-
keit seiner Willensäußerungen und Handlungen vor dem Rechte, andererseits von der
Schuldigkeit, sich nach den rralen Verhältnifsen, welche ohne Umschweife zu er-
mitteln find, beurtheilen zu lassen, solgt unmittelbar das, was Treu und Glauben
seines Verkehrs genannt und oft als Eigenthümlichkeit defselben hervorgehoben worden
ist. Das Handelsrecht mahnt die Betheiligten davon ab, sich hinter Formen, Un-
wahrheiten, Simulationen und Chikanen zu verstecken, indem es von ihnen erwartet,
daß sie mit wohlbedachtem, redlichem Willen handeln. Denn es sordert zugleich
den Richter aus, sich nicht durch Winkelzüge, unwesentliche Aeußerlichkeiten oder Be-
nutzung von Formalismen täuschen zu lassen, sondern die wahre Gestalt der Sache
und die wahre Absicht zu ermitteln, auf den erkannten Thatbestand aber den
Gesetzes= oder Rechtssatz eben wol nicht nach einer spitzfindigen Kunstauslegung, sondern
nach seinem natürlichen, den leitenden Rechtsideen entsprechenden Sinn anzuwenden.
Durch diesen gesunden Zug stellt sich das Handelsrecht an die Spitze der Weiter-
bildung des gesammten Bürgerlichen Rechts; wenngleich es auch nicht an einer
Pilege deffelben gefehlt hat, welche das eigentliche Leben defselben abermals in die
Fefseln einer unfeligen Schemanik einzuschließen bemüht ist.
Fragt man nun, wie das Deutsche Handelsrecht allen Anfprüchen des Handels
gercht geworden ist, so hat leider das Handelsgesetzbuch eine Reihe von handels-
uchtlichen Dingen, insbesondere auch von solchen Geschäften, welche es ausdrücklich
iũr Handelsgeschäfte erklärt, nicht in sein Bereich gezogen. Dies gilt beispielsweise
von einem großen Theil der Geld- und Kreditgeschäfte, welche, wenngleich nicht
ausschließlich, doch hauptsächlich in den Betrieb des Wechsler- und Bankiergeschäfts
fallen, von dem gesarnmten Verlagsgeschäft, von dem Versicherungsgeschäft, soweit
Es nicht die Seeversicherung betrifft, von dem Transportgeschäft der Post, von dem
gesammten Personentransportgeschäft und der Binnenschiffahrt, die damit einer zu-
künftigen Regelung durch besondere Gesetze überlassen wurden. Es kann serner nicht
derkannt werden, daß, ganz abgesehen von dem Streben, das Handelsrecht enger,
als es verdient, abzugrenzen und manche Personenklassen und Sachenkategorien davon
auszuschließen, einige Reste präventiver oder prohibitiver Neigungen zurückgeblieben
sind, welche besser unterdrückt worden wären. Zum Belege dienen 3. B. die Be-
stimmungen über das Mäklergewerbe, theilweise auch über die Pflichten der Kauf-
lerte, über die nunmehr beseitigte (s. II. A.) Staatsgenehmigung der Aktienvereine
u. dgl. mehr. Auch kann nicht verkannt werden, daß häufig der Sinn und der
Muth, einfache und große Prinzipien auszustellen, vermißt, umd nur die von bloßen
Jwecmäßigkeitsrücksichten geleitete Entscheidung einzelner Punkte gesucht wird —
eine Schwäche, welche um kremeiwtlih praktischer Vorzüge willen die neuere Gesetz-
böung nur zu oft an sich tr