Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

4. Das Haudelorecht. 618 
stößt folglich instinktiv alles von sich, was nach dieser Seite hin die unbeschränkte 
Erkenntniß und Verwerthung der realen Wahrheit hindert. Er ist gegen jeden For- 
malismus der Beurtheilung, welcher anstatt unmittelbar auf die konkrete Gestalt der 
Dinge zurückzugehen, nach künstlicher Methode schematischen Unterscheidungen und 
Abstraktionen verfährt; wie es nicht minder dem Geist des Handels widerspricht, 
wenn die Doktrin oder Gesetzgebung, anstatt auf der Grundlage allgemein gültiger 
Rechtssätze die freieste konkrete Beurtheilung zu gestatten, die Prinzipien in eine er- 
starrende Kafuistik auflösen wollte. Eben darum begehrt der Handel auch eine eigene 
möglichst vieljache und rasche Prozedu (Handelsprozeß) und aus mehr oder minder 
berechtigtem Mißtrauen gegen die spezifisch juristische Methode auch ein eigenes, zu- 
meist oder blos mit Kaufleuten besetztes Handelsgericht. 
Insbesondere gehdrt zu dieser Art der Beurtheilung, daß, soweit der frreie Wille 
der Betheiligten Spielraum hat, die Erforschung der wirklichen Absicht der Bethei- 
ligtem, die nicht nur, wo das Gesetz schweigt, sondern auch gegenüber den gesetzlichen 
Präsumtipe#geln, als maßgebend erscheint, Überall das Erste ist. 
Aus dem Bewußtsein des Handelsverkehrs, einerseits von der Verantwortlich- 
keit seiner Willensäußerungen und Handlungen vor dem Rechte, andererseits von der 
Schuldigkeit, sich nach den rralen Verhältnifsen, welche ohne Umschweife zu er- 
mitteln find, beurtheilen zu lassen, solgt unmittelbar das, was Treu und Glauben 
seines Verkehrs genannt und oft als Eigenthümlichkeit defselben hervorgehoben worden 
ist. Das Handelsrecht mahnt die Betheiligten davon ab, sich hinter Formen, Un- 
wahrheiten, Simulationen und Chikanen zu verstecken, indem es von ihnen erwartet, 
daß sie mit wohlbedachtem, redlichem Willen handeln. Denn es sordert zugleich 
den Richter aus, sich nicht durch Winkelzüge, unwesentliche Aeußerlichkeiten oder Be- 
nutzung von Formalismen täuschen zu lassen, sondern die wahre Gestalt der Sache 
und die wahre Absicht zu ermitteln, auf den erkannten Thatbestand aber den 
Gesetzes= oder Rechtssatz eben wol nicht nach einer spitzfindigen Kunstauslegung, sondern 
nach seinem natürlichen, den leitenden Rechtsideen entsprechenden Sinn anzuwenden. 
Durch diesen gesunden Zug stellt sich das Handelsrecht an die Spitze der Weiter- 
bildung des gesammten Bürgerlichen Rechts; wenngleich es auch nicht an einer 
Pilege deffelben gefehlt hat, welche das eigentliche Leben defselben abermals in die 
Fefseln einer unfeligen Schemanik einzuschließen bemüht ist. 
Fragt man nun, wie das Deutsche Handelsrecht allen Anfprüchen des Handels 
gercht geworden ist, so hat leider das Handelsgesetzbuch eine Reihe von handels- 
uchtlichen Dingen, insbesondere auch von solchen Geschäften, welche es ausdrücklich 
iũr Handelsgeschäfte erklärt, nicht in sein Bereich gezogen. Dies gilt beispielsweise 
von einem großen Theil der Geld- und Kreditgeschäfte, welche, wenngleich nicht 
ausschließlich, doch hauptsächlich in den Betrieb des Wechsler- und Bankiergeschäfts 
fallen, von dem gesarnmten Verlagsgeschäft, von dem Versicherungsgeschäft, soweit 
Es nicht die Seeversicherung betrifft, von dem Transportgeschäft der Post, von dem 
gesammten Personentransportgeschäft und der Binnenschiffahrt, die damit einer zu- 
künftigen Regelung durch besondere Gesetze überlassen wurden. Es kann serner nicht 
derkannt werden, daß, ganz abgesehen von dem Streben, das Handelsrecht enger, 
als es verdient, abzugrenzen und manche Personenklassen und Sachenkategorien davon 
auszuschließen, einige Reste präventiver oder prohibitiver Neigungen zurückgeblieben 
sind, welche besser unterdrückt worden wären. Zum Belege dienen 3. B. die Be- 
stimmungen über das Mäklergewerbe, theilweise auch über die Pflichten der Kauf- 
lerte, über die nunmehr beseitigte (s. II. A.) Staatsgenehmigung der Aktienvereine 
u. dgl. mehr. Auch kann nicht verkannt werden, daß häufig der Sinn und der 
Muth, einfache und große Prinzipien auszustellen, vermißt, umd nur die von bloßen 
Jwecmäßigkeitsrücksichten geleitete Entscheidung einzelner Punkte gesucht wird — 
eine Schwäche, welche um kremeiwtlih praktischer Vorzüge willen die neuere Gesetz- 
böung nur zu oft an sich tr