146 Ausführungsbestimmungen.
dessen Entscheidung angefochten wird. Der Ausschuß
ist, erforderlichenfalls nach Anstellung weiterer Ermittelungen,
befugt, der Beschwerde abzuhelfen.
827.
Die Feststellungsausschüsse werden auf Veran—
lassung des Kriegsamts oder auf schriftlichen Antrag
eines Beteiligten tätig. Beteiligt ist, wer an der
vom Ausschuß zu treffenden Feststellung ein unmittelbares
berechtigtes Interesse hat.
8 28.
Die Beschwerde steht im Falle des § 6 Satz 1 des
Gesetzes dem Antragsteller, dem Berufsausübenden,
dem Betriebsinhaber oder der Organisation und,
wenn es im öffentlichen Interesse für erforderlich erachtet,
auch dem Vorsitzenden des Ausschusses zu.
8 29.
Einberufungs- und Schlichtungsausschüsse sind an
die für ihren Bezirk ergangenen Entscheidungen der
Feststellungsausschüsse und der Zentralstelle gebunden.
8 30.
Gibt ein Hilfsdienstpflichtiger, ohne durch eine
besondere Aufforderung des Einberufungsausschusses
herangezogen zu sein, seine Beschäftigung unter Nichtachtung
entgegenstehender Vertragsbedingungen auf.
um in den vaterländischen Hilfsdienst einzutreten, so
kann sein bisheriger Arbeitgeber den Vorsitzenden des
zuständigen Einberufungsausschusses behufs Aufrechterhaltung
des Beschäftigungsverhältnisses um seine
Vermittlung angehen.