Metadata : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

146  Ausführungsbestimmungen.

dessen  Entscheidung  angefochten  wird.  Der  Ausschuß
ist,  erforderlichenfalls  nach  Anstellung  weiterer  Ermittelungen,
  befugt,  der  Beschwerde  abzuhelfen.

827.

Die  Feststellungsausschüsse  werden  auf  Veran—
lassung  des  Kriegsamts  oder  auf  schriftlichen  Antrag
eines  Beteiligten  tätig.  Beteiligt  ist,  wer  an  der
vom  Ausschuß  zu  treffenden  Feststellung  ein  unmittelbares
  berechtigtes  Interesse  hat.

8  28.

Die  Beschwerde  steht  im  Falle  des  §  6  Satz  1  des
Gesetzes  dem  Antragsteller,  dem  Berufsausübenden,
dem  Betriebsinhaber  oder  der  Organisation  und,
wenn  es  im  öffentlichen  Interesse  für  erforderlich  erachtet,
  auch  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  zu.

8  29.
Einberufungs-  und  Schlichtungsausschüsse  sind  an
die  für  ihren  Bezirk  ergangenen  Entscheidungen  der
Feststellungsausschüsse  und  der  Zentralstelle  gebunden.

8  30.

Gibt  ein  Hilfsdienstpflichtiger,  ohne  durch  eine
besondere  Aufforderung  des  Einberufungsausschusses
herangezogen  zu  sein,  seine  Beschäftigung  unter  Nichtachtung
  entgegenstehender  Vertragsbedingungen  auf.
um  in  den  vaterländischen  Hilfsdienst  einzutreten,  so
kann  sein  bisheriger  Arbeitgeber  den  Vorsitzenden  des
zuständigen  Einberufungsausschusses  behufs  Aufrechterhaltung
  des  Beschäftigungsverhältnisses  um  seine
Vermittlung  angehen.