Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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c)  Obrigkeitliche  Bescheinigung  der  Staatsangehörigkeit  und  des
Unterstützungswohnsitzes.

Dieselbe  muß  darthun,  daß  der  Aufzunehmende  als  Staatsangehöriger  des  Königreichs
  Sachsen  anerkannt  und  für  welchen  Ort  sein  Unterstützungswohnsitz  festgestellt  ist,
oder  den  Nachweis  der  auswärtigen  Staatsangehörigkeit  enthalten,  oder  aber  die  Bescheinigung
  darüber,  daß  die  Feststellung  eingeleitet  ist.

Im  letzteren  Falle  ist  das  Ergebniß  der  eingeleiteten  Feststellung  seiner  Zeit  der  Anstalt
  unaufgefordert  mitzutheilen.

Wird  für  einen  Nichtsachsen,  der  sich  nicht  im  Königreiche  Sachsen  befindet,
  Aufnahme  beantragt,  so  muß  der  Nachweis  der  Staatsangehörigkeit
und  die  behördliche  Zusicherung  beigebracht  sein,  daß  der  Aufzunehmende
  jederzeit  an  einen  dabei  namhaft  zu  machenden  bestimmten  Ort
zurückgebracht  werden  könne  und  daselbst  werde  angenommen  werden.

d)  Die  ergangenen  Akten,  wenn  der  Antrag  von  einer  Behörde  gestellt  oder
vermittelt  wird.

e)  Taufzeugniß,  bei  Nichtchristen  Geburtsurkunde,
wenn  es  sich  um  Kinder  handelt  überdies:

1)  Impfschein  und

8)  eingehende  Darstellung  der  Erziehung,  Schulbildung,  geistigen  Entwickelung
und  des  Betragens  des  Aufzunehmenden.

Die  Unterlagen  e  und  #  sind  entweder  dem  Antrage  beizufügen  oder  thunlichst  bald
nachzubringen.

5.  Ohne  behördliche  Vermittelung.

Wird  ausnahmsweise  die  Aufnahme  von  dem  Kranken  oder  unmittelbar  bei  der  Anstalt
nachgesucht,  so  bleibt  vorbehalten,  ein  solches  Gesuch  nach  Umständen  zuvor  zu  näherer
Erörterung  beziehentlich  Begutachtung  an  die  nach  Obigem  zuständige  Behörde  abzugeben.


Zur  Vermeidung  von  Weiterungen  ist  den  Antragstellern  die  Verwendung  des  für
Behörden  vorgeschriebenen  Formulars  gleichfalls  zu  empfehlen.

83.
Entschließung  über  die  Aufnahme.
1.  Buständigkeit.
Die  Entschließung  über  die  Aufnahmeanträge  steht  in  allen  Fällen  der  Anstalts—

direktion  zu.
2c.  rc.