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der Berechtigung zum Studium an der Universität, im Falle § 4, Absatz 4 der Nachweis
über die bestandene Kandidaten= oder Predigtamtsprüfung,
2. das Universitäts-Abgangs-Zeugniß, die Zeugnisse unter 1 und 2 in der Urschrift,
3. falls die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgange von der Universität
erfolgt, ein amtliches Zeugniß über den Lebenswandel,
4. ein von dem Kandidaten abzufassender Lebenslauf (8 6),
5. wenn der Kandidat bereits die philosophische Doktorwürde erworben oder Schriften
veröffentlicht hat, deren Berücksichtigung seitens der Kommission er wünscht, ein Exemplar
der Doktordissertation und des Doktordiploms, beziehungsweise der veröffentlichten Schriften,
6. im Falle § 4, Absatz 3 ein Zeugniß des Bezirksschulinspektors über die von dem
Kandidaten bereits bekleideten amtlichen Stellungen,
7. bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungs-
prüfung (88§ 21 bis 23) die Zeugnisse über die früher bereits abgelegten Prüfungen,
diese Zeugnisse in der Urschrift.
Die Meldung und der Lebenslauf sind von dem Kandidaten eigenhändig zu schreiben.
§ 6.
Fortsetzung.
In dem Lebenslauf (85, Absatz 3 unter 4) ist anzugeben:
der vollständige Name, sowie Tag und Ort der Geburt und die Koufession
(beziehungsweise Religion) des Kandidaten,
der Stand des Vaters,
die genossene Schul= oder (§ 4, Absatz 3) Seminarbildung,
der Gang und Umfang der Universitätsstudien, bei Bewerbung um die Lehr-
befähigung auf sprachlichem Gebiete auch der bereits erreichte Umfang der
Lektüre,
ob der Kandidat Assistent an einem Universitätsinstitut oder Mitglied eines
Seminars gewesen ist oder an Uebungen theilgenommen hat, welche denen
der Seminare vergleichbar sind, bejahenden Falles und soweit dabei andere
Universitäten als die in Leipzig in Betracht kommen, unter Beifügung von
Zeugnissen, welche diese Angaben bestätigen.
Der Lebenslauf ist in deutscher Sprache abzufassen.
§ 7.
Zulassung zur Prüfung.
Auf Grund der Meldung entscheidet die Kommission, ob der Kandidat zur Prüfung