Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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9. Juni d. Is. genehmigt und im NR.-Ges.-Bl. 73, S. 147 ff. veröffentlicht worden 
ist, heben wir unsere Polizeiverordnungen vom 2. August, 14. September, 
5. Oktober und 11. November 1872 hiermit auf und verordnen auf Grund des 
§ 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 für den ganzen Umfang des Ver- 
waltungsbezirks: 
die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh aus Rußland bleibt auf Grund 
des § 4 der revidierten Instruktion bis auf weiteres allgemein ver- 
boten. 
Liegnitz, den 22. Juli 1873. 
Königliche Regierung. 
15. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr lebender Schweine aus 
Oesterreich-Ungarn, vom 28. September 1800. 
Auf Grund der Ermächtigung des Herrn Reichskanzlers hat der Herr 
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten die Einfuhr lebender 
Schweine aus Oesterreich-Ungarn in die öffentlichen Schlachthäuser zu Ostrowo, 
Krotoschin, Bromberg, Inowrazlaw, Schneidemühl, Thorn, Neustadt O.-S., 
Görlitz, Liegnitz, Torgau, Zeitz, Brandenburg a. H., Spandau, Prenzlau, 
Cottbus, Forst i. L., Sorau, Hannover-Linden, Hildesheim und Göttingen unter 
den nachstehenden Bedingungen widerruflich gestattet: 
1. Es dürfen nur solche lebende Schweine aus Oesterreich-Ungarn ein- 
geführt werden, welche laut Attest in den Mastanstalten Bielitz-Biala und 
Steinbruch während der österreichisch-ungarischerseits vorgeschriebenen Quaran- 
tänezeit unter Aufsicht gestanden haben und von dort in geschlossenen Eisenbahn- 
wagen ohne Zuladung anderer Tiere bis zur Landesgrenze transportiert 
worden sind. 
2. Die Einfuhr darf nur über Oderberg oder Dzieditz an bestimmten 
Wochentagen erfolgen, welche von dem Regierungspräsidenten zu Oppeln fest- 
gesetzt und bekannt gemacht werden. 
3. Die Transporte müssen nach Maßgabe der Bekanntmachung des Herrn 
Reichskanzlers vom 12. April 1883 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 92) 
von Ursprungsattesten begleitet sein, in welchen auch die Gesundheit der Tiere 
bescheinigt ist. 
4. Die eingeführten Schweine sind an der Landesgrenze von einem 
preußischen beamteten Tierarzte, welcher von dem Eintreffen der Transporte 
bis spätestens 8 Uhr abends des der Einfuhr vorhergehenden Tages schriftlich 
oder telegraphisch zu benachrichtigen ist, zu untersuchen und — wenn gesund be- 
funden — in geschlossenen Eisenbahnwagen ohne Umladung und unter tunlichster 
Bermeidung von Transportverzögerungen, sowie jeder Berührung mit anderem 
Bieh direkt in die obengenannten öffentlichen Schlachthäuser behufs alsbaldiger 
Abschlachtung zu bringen. 
5. In der Schlachtanstalt dürfen die Schweine bis zur Abschlachtung, welche 
unter polizeilicher Kontrolle stattzufinden hat, mit zum Weiterverkauf auf- 
getriebenem Vieh in keinerlei Berührung kommen. 
6. Die tierärztliche Untersuchung an der Landesgrenze erfolgt kostenfrei; 
dagegen haben die Versender die Kosten zu tragen, welche durch die von dem 
beamteten Tierarzte an die Polizeibehörde des Bestimmungsortes zu richtende 
kelegraphiche Anzeige über die Anzahl der zum Transport zugelassenen Schweine 
en. 
Vorstehende Bekanntmachung bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis 
mit dem Bemerken, daß als Einfuhrtage über Oderberg, wie über Dzeditz der
	        
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