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18. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Schweinefleisch aus Ruß-
land, vom a2l. Februar 1006. (Amtsbl. S. 59.)
10. Bekanntmachung, betr. die Ein= und Durchfuhr von Schweine-
fleisch aus Rumänien, Serbien und Bulgarien, vom 6. März 1006.
(Amtsbl. S. 60.)
20. Dolizeiverordnung, betr. Schutzvorschriften für den Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes, vom 25. Juli 1888. (Amtsbl. S. 225.)
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850, sowie des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 verordne ich unter Zustimmung des Bezirks-
ausschusses was folgt:
§ 1. Alle Schmiede, welche den Hufbeschlag ausüben, sind zur Ver-
hütung einer Uebertragung ansteckender Krankheiten verpflichtet, die zum An-
binden der Pferde beim Hufbeschlag dienenden Vorrichtungen, seien sie aus
Holz oder Eisen, unmittelbar vor jedesmaligem Gebrauche mit fünfprozentiger
Karbolsäurelösung zu desinfizieren. Die letztere ist durch Mischen von 1 Teil
der im Handel als 100 prozentige Karbolsäure oder Acidum carbolicum
depuratum bezeichneten Karbolsäure mit 18 Teilen Wasser unter häufigem
Umrühren herzustellen.
An Stelle der Karbolsäure kann Kreolin in demselben Mischungs-
grade treten.
§ 2. Ein Exemplar dieser Polizeiverordnung ist in jeder Schmiedewerk-
stätte an einer in die Augen fallenden Stelle anzubringen.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit einer Geld-
strafe bis zu sechzig Mark oder im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger
Haft bestraft.
Liegnitz, den 25. Juli 1888.
Der Königliche Regierungspräsfident.
21. Dolizeiverordnung, betr. die Stallungen für Handelsvieh vom
16. Movember 1808. (Amtsbl. S. 385.)
Auf Grund der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 und des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses
für den Regierungsbezirk Liegnitz verordnet, was folgt:
§ 1. Alle Stallungen, welche zum Einstellen von Handelsvieh (Pferde,
Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen) benutzt werden, sind nach jeder Be-
nutzung sofort oder spätestens innerhalb 24 Stunden gründlich zu reinigen und
zu desinfizieren.
Bevor diese Stallungen nicht gründlich gereinigt und desinfiziert find,
darf Bieh nicht wieder hineingebracht werden.
§ 2. Die Reinigung und Desinfektion ist in der Weise zu bewirken, daß
Fußboden, Seitenwände, Türen und Türpfosten der Stallung mit Besen und
heißem Wasser gründlich abgefegt, sodann mit heißer Sodalösung (/ kg Soda
auf 1 Eimer Wasser) abgewaschen und mit Kalkmilch übertüncht bzw. über-
gossen werden.
Die für Handelsvieh benutzten Krippen, Futtertröge und Eimer find nach
der Reinigung mit siedendem Wasser auszubrühen.