Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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4. Im Termine müssen die im § 25 Nr. 1 verlangten Sicherheitsvor- 
kehrungen hergestellt sein, die Balkenverankerungen, sämtliche Eisenkonstruk. 
tionen müssen deutlich sichtbar sein, so daß ihre Stärkeabmessungen geprüft 
werden können, alle Teile des Baues sollen sicher zugänglich, die feuerfesten 
Treppen fertig, der Dachstuhl aufgestellt und das Dach, wenn auch nur vor- 
läufig, eingedeckt sein. Zur Erlangung einer für die Abnahme ausreichenden 
Beleuchtung sind die Fenster und äußeren Türen offen zu halten und dürfen 
weder zugesetzt noch zugeschalt sein. 
5. Kann die baupolizeiliche Prüfung nicht erfolgen, weil der Bau nicht 
in allen Teilen den vorstehenden Bestimmungen entsprechend für die Roh- 
bauabnahme vorbereitet ist, oder ergibt die Prüfung Mänzel oder Verstöße 
7r— die baupolizeilichen Bestimmungen oder die Bauerlaubnis, so muß die 
hbauabnahme wiederholt werden. 
Letztere erfolgt auf Anzeige des Bauherrn nach geschehener Beseitigung 
der vorhandenen Mängel und Verftöße innerhalb acht Tagen. 
6. Nach vorschriftsmäßiger Ausführung wird durch eine von der 
Polizeiverwaltung ausgestellte Bescheinigung die Abnahme des Rohbaues 
ausgesprochen. 
7. Anträge auf vorläufige Abnahme einzelner Bauarbeiten und Bauteile 
dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. 
§& 28. Putzarbeiten. 
An Gebäuden, welche ganz oder teilweise zum dauernden Aufenthalt 
von Menschen bestimmt sind, darf der Wandputz nicht früher, als vier Wochen 
nach Vollendung des Rohbaues begonnen werden. 
* 29. Gebrauchsabnahme. 
1. Gebäude= oder Gebäudeteile, welche zum Bewohnen oder zum 
dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, dürfen erst in Gebrauch 
benommen werden, wenn nach Vollendung der baulichen Einrichtung eine 
esondere baupolizeiliche Prüfung stattgefunden hat und auf Grund derselben 
ein Gebrauchsabnahmeschein erteilt ist. 
2. Die Erteilung des letzteren soll in der Regel nicht früher als vier 
Monate nach Ausfertigung des Rohbauabnahmescheines iolsen 
3. Ausnahmen nd bei kleineren Gebäuden und bei solchen, welche 
vorwiegend ältere Mauerteile enthalten, ferner bei verspäteter Rohbauab- 
nahme zulässig. 
5 30. Abbruch vorhandener Gebäude. 
1. Mit dem Abbruch vorhandener Gebäude darf nicht eher begonnen 
werden, als bis die Polizeibehörde die Genehmigung erteil hat. 
2. Auf den Abbruch von Gebäuden finden die Bestimmungen der 8 24 
Zisfer 1, §§ 25 und 26 sinngemäße Anwendung. 
#s*31. Ueberwachung von Bauten des Reiches und des Staates. 
1. Eine Ueberwachung von Bauten des Reiches und des Staates durch 
die Polizeibehbrden findet nicht statt. Dahingegen unterliegen diese Bauten 
der Rohbau-- und der Gebrauchsabnahme seitens der Polizeibehörde. 
2. Diese Abnahmeprüfungen sollen sich weder auf Konstruktionen noch 
Material noch auf solche Abweichungen von dem polizeilich genehmigten Bau- 
projekt erstrecken, durch welche Vorschriften dieser Baupolizeiordnung nicht verletzt 
find. Sie sollen im wesentlichen festftellen, ob den bau= oder feuerpolizei-
	        
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