Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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lichen Bestimmungen, e in der Bauerlaubnis zum Ausdruck gebra 
sind oder in dieser erwelche in der ihre Begründung finden, genügt * 
Titel II. Volizeiliche Anforderungen und Peschrãnkungen bei Pauten. 
Erster Abschnitt. 
Don der Lage der Gebäude und ihren Beziehungen r75 den Straßen 
und zu den zugehörigen und zu den benachbarten Grundstücken. 
5*32.-Berbindung der Baustelle mit der Straße. 
Der Regel nc dürfen nur Grundstücke bebaut werden, welche un- 
mittelbar an eine öffentliche Straße oder Platz oder einen öffentlichen Weg 
grenzen. 
§ 33. Bauten in der Nähe von Eisenbahnen, in Festungsrayons 
und in der Nähe von Wasserläufen und Lagerhäusern für 
Sprengstoffe. 
1. Auf die Errichtung von Bauten in der Nähe von Eisenbahnen finden 
die Vorschriften der Polizer#erordnung vom 31. August 1892 (Amtsbl. 
S. 291) Anwendung. 
2. Im Ueberschwemmungsgebiet von Flüssen und sonstigen Wasserläufen 
bleibt der Ortspolizeibehörde, abgesehen von den Fällen, in welchen die 
Bestimmungen des Deichgesetzes vom 28. Januar 1846 Platz greifen (5 66 
Teil 3 Nr. 4) vorbehallen, eine den ungehinderten Wasserabfluß sichernde 
und Gesundbeitsgefahren ausschließende Entfernung der Baulichkeiten von 
den Wasserläufen nach Lage der obwaltenden Verhältnisse vorzuschreiben. 
3. Für Gebäude in der Nähe von Lagerhäusern für Sprengstoffe ist 
die Koligeiverorbnung vom 15. November 1882 (Amtsbl. S. 342) maß- 
gebend. 
§*# 34. Bauflucht. 
1. Die Straßenfronten der Gebäude oder Einfriedigungen müssen in 
der Regel in der Baufluchtlinie oder parallel derselben errichtet werden. 
In einer Entfernung von mehr als 6 m von der Baufluchtlinie an 
Senesste, ist die Stellung der Gebäude usw. von der Baufluchtlinie un- 
abhängig. 
Bei Eckgrundstücken sind Abrundungen und Abstufungen innerhalb der 
sich schneidenden Baufluchtlinien und, wo Vorgärten vorgesehen find, auch 
innerhalb der Straßenfluchtlinien zulässig. 
.2. Wo eine Baufluchtlinie nicht besteht, dürfen in einer Entfernung von 
weniger als 5 m von der Grenze eines öffentlichen Weges, Gebäude nicht 
errichtet werden. Gehören zu dem Wege Seitengräben, so soll die Ent- 
fernung von den Außenkanten dieser Gräben gemessen werden. Ausnahmen 
hiervon find nur in dringenden Fällen zulässig. 
3. Wohngebäude dürfen nur innerhalb der ersten 50 m hinter der 
Bauflucht errichtet werden, insofern nicht Abweichungen hiervon in be- 
sonderen Fällen mit ausdrücklicher Genehmigung der Polizeiverwaltung zu- 
gelassen werden. 
4. Windmühlen müssen von den benachbarten fremden Grundstücken 
25 m und von öffentlichen Wegen 75 m von den Umfassungswänden des 
Mühlengebäudes ab gerechnet, entfernt bleiben.
	        
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