Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Das vor der Baufluchtlinie belegene Vorgartenland wird von der Fläche 
des Baugrundstücks vorweg in Abzug gebracht. 
Als bebaute Flächen werden in Rechnung gestellt die Grundflächen von 
Baulichkeiten jeder Art, alle nach den Höfen zu vorspringende Vorbauten, 
Umgänge, Galerien, auch wenn sie in den Stockwerken liegen, Gesimse, wenn 
und soweit sie mehr als 30 cm vor die Mauerflucht treten, Licht= und 
Nebenhöfe mit einer geringeren Grundfläche als 25 qm bei 4 m geringster 
Abmessung. Der bebauten Fläche werden nicht zugerechnet, Hofunterkelle- 
rungen, offene Glasdächer, insbesondere vor Hauseingängen oder über Frei- 
treppen, wenn sie zusammen eine Grundfläche von nicht mehr als 2 qm 
haben, Bedachungen von Fahrstühlen, welche frei vor die Front gelegt 
werden, Klappen über Kellertreppen bis zu 3 qm Grundfläche, Asch= und 
Müllbehälter, Freitreppen, wenn sie einzeln eine Grundfläche von 3 qm und 
eine Höhe von 1 m nicht überschreiten, Plinthen der Hoffronten von nicht 
mehr als 0,13 m größter Ausladung und 1 m Höhe, sodann Grenzzäune 
aus Holz oder Eisen, schließlich massive Grenzmauern, wenn ihre Höhe das 
Maß von 2 m nicht überschreitet und die Stärke sich innerhalb der durch 
die Zweckbestimmung bedingten Grenzen hält. 
6. Auf den Höfen ist die Herstellung von Gartenanlagen zulässig. In 
bezug auf ihre Bepflanzung und Umwehrung bleibt es der Polizeibehörde 
überlassen, das zur Sicherung der unbehinderten Benutzung der Zufahrten 
und der Zugänglichkeit zu den Gebäuden und Gebäudeteilen sowie im feuer- 
polizeilichen Interesse Erforderliche anzuordnen. 
7. Die Oberflächen der Hofräume sind derart anzulegen, daß Flüssig- 
keiten sich auf denselben nicht ansammeln und die Oberfläche aufweichen 
können. Dieselben müssen daher nach dem Ermessen der Polizeibehörde ent- 
sprechend befestigt und mit Gefälle und Abflußrinnen versehen werden. 
* 40. Höhe der Gebäude. 
1. Die Gebäudehöhe an beiderseits zu bebauenden Straßen darf die 
* der Straße zwischen den Straßenfluchtlinien gemessen nicht über- 
igen. 
2. Vorgärten bleiben bei der Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe 
außer Ansatz. 
3. Bei verschiedener Breite derselben Straße ist ein einheitliches mittleres 
Höhenmaß für das ganze Gebäude festzustellen oder die einzelnen Gebäude- 
teile sind in entsprechend verschiedener Höhe auszuführen. 
4. Liegt ein Grundstück an mehreren Straßen, ohne Eckgrundstück zu 
sein, so wird die Fronthöhe nach jeder einzelnen Straße bemessen. 
5. Für Gebäude, welche Straßenmündungen gegenüberliegen, gelten die 
Höhenbestimmungen für die Straße, an welcher sie liegen. 
6. Für Vordergebäude, welche ganz oder teilweise hinter die Bauflucht- 
linie gestellt werden, kann von der Folzzeibehörde eine entsprechen de Steige- 
rung der Höhe zugelassen werden, jedoch nicht über 20 m. 
7. Ueberschreitet die Ausladung des Dach= bzw. Hauptgesimses das 
Maß von 90 cm, so wird das Uebermaß bei der Ermittelung der zulässigen 
Höhe in Abzug gebracht. » 
8. An Straßen von geringerer Breite als 8 m sind Gebäude bis 
10 m, und an Straßen von mehr als 8 m Breite solche bis zu 13 m 
Höhe zulässig, sofern * Straßen schon vor Eintritt dieser Bauordnung 
bestanden haben und die betreffenden Grundstücke mit Wohnhäusern bereits 
bebaut waren.
	        
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