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Das vor der Baufluchtlinie belegene Vorgartenland wird von der Fläche
des Baugrundstücks vorweg in Abzug gebracht.
Als bebaute Flächen werden in Rechnung gestellt die Grundflächen von
Baulichkeiten jeder Art, alle nach den Höfen zu vorspringende Vorbauten,
Umgänge, Galerien, auch wenn sie in den Stockwerken liegen, Gesimse, wenn
und soweit sie mehr als 30 cm vor die Mauerflucht treten, Licht= und
Nebenhöfe mit einer geringeren Grundfläche als 25 qm bei 4 m geringster
Abmessung. Der bebauten Fläche werden nicht zugerechnet, Hofunterkelle-
rungen, offene Glasdächer, insbesondere vor Hauseingängen oder über Frei-
treppen, wenn sie zusammen eine Grundfläche von nicht mehr als 2 qm
haben, Bedachungen von Fahrstühlen, welche frei vor die Front gelegt
werden, Klappen über Kellertreppen bis zu 3 qm Grundfläche, Asch= und
Müllbehälter, Freitreppen, wenn sie einzeln eine Grundfläche von 3 qm und
eine Höhe von 1 m nicht überschreiten, Plinthen der Hoffronten von nicht
mehr als 0,13 m größter Ausladung und 1 m Höhe, sodann Grenzzäune
aus Holz oder Eisen, schließlich massive Grenzmauern, wenn ihre Höhe das
Maß von 2 m nicht überschreitet und die Stärke sich innerhalb der durch
die Zweckbestimmung bedingten Grenzen hält.
6. Auf den Höfen ist die Herstellung von Gartenanlagen zulässig. In
bezug auf ihre Bepflanzung und Umwehrung bleibt es der Polizeibehörde
überlassen, das zur Sicherung der unbehinderten Benutzung der Zufahrten
und der Zugänglichkeit zu den Gebäuden und Gebäudeteilen sowie im feuer-
polizeilichen Interesse Erforderliche anzuordnen.
7. Die Oberflächen der Hofräume sind derart anzulegen, daß Flüssig-
keiten sich auf denselben nicht ansammeln und die Oberfläche aufweichen
können. Dieselben müssen daher nach dem Ermessen der Polizeibehörde ent-
sprechend befestigt und mit Gefälle und Abflußrinnen versehen werden.
* 40. Höhe der Gebäude.
1. Die Gebäudehöhe an beiderseits zu bebauenden Straßen darf die
* der Straße zwischen den Straßenfluchtlinien gemessen nicht über-
igen.
2. Vorgärten bleiben bei der Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe
außer Ansatz.
3. Bei verschiedener Breite derselben Straße ist ein einheitliches mittleres
Höhenmaß für das ganze Gebäude festzustellen oder die einzelnen Gebäude-
teile sind in entsprechend verschiedener Höhe auszuführen.
4. Liegt ein Grundstück an mehreren Straßen, ohne Eckgrundstück zu
sein, so wird die Fronthöhe nach jeder einzelnen Straße bemessen.
5. Für Gebäude, welche Straßenmündungen gegenüberliegen, gelten die
Höhenbestimmungen für die Straße, an welcher sie liegen.
6. Für Vordergebäude, welche ganz oder teilweise hinter die Bauflucht-
linie gestellt werden, kann von der Folzzeibehörde eine entsprechen de Steige-
rung der Höhe zugelassen werden, jedoch nicht über 20 m.
7. Ueberschreitet die Ausladung des Dach= bzw. Hauptgesimses das
Maß von 90 cm, so wird das Uebermaß bei der Ermittelung der zulässigen
Höhe in Abzug gebracht. »
8. An Straßen von geringerer Breite als 8 m sind Gebäude bis
10 m, und an Straßen von mehr als 8 m Breite solche bis zu 13 m
Höhe zulässig, sofern * Straßen schon vor Eintritt dieser Bauordnung
bestanden haben und die betreffenden Grundstücke mit Wohnhäusern bereits
bebaut waren.