Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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8 41. Höhe der Gebäude an Straßenecken. 
Für Eckgebäude ist entweder ein einheitliches mittleres Höhenmaß für 
das ganze Gebäude festzustellen ober die einzelnen Gebäudeleile find in einer 
Höhe aufzuführen, che der Breite der vor ihnen liegenden Straße ent- 
pricht. Die hiernach zulässige Höhe an der breiteren Straße darf auch an 
der schmaleren Straße fortgeführt werden und zwar von der Ecke an ge- 
rechnet so weit, wie die schmalere Straße breit in mindestens aber 12 m. 
Auch bei Eckhäusern, welche an mehr als zwei Straßen oder Plätzen liegen, 
finden vorstehende Bestimmungen sinngemäß Anwendung. 
5* 42. Höchste zulässige Gebäudehöhe. 
1. In Straßen, welche nur einseitig zur Bebauung bestimmt find, sowie 
an Plätzen von mindestens 20 m Breite, darf bis zur höchsten zulässigen 
Höhe gebaut werden. . 
Die höchste zulässige Gebäudehöhe beträgt 20 m. 
2. Ausnahmsweise ist zulässig, daß Kirchen, öffentliche Gebäude oder 
einzelne für Zwecke der Kunst, Wissenschaft und Industrie bestimmte Gebäude 
oder Gebäudeteile die höchste zulässige Höhe üÜberschreiten. 
#* 43. Höhe der Hoffronten, der Seiten= und Mittelflügel und 
der Hintergebäude. 
1. Die Hinterfronten der Vordergebäude dürfen die an der Straße zu- 
lässige Fronthöhe erhalten. 
2. Hintere Gebäude (Seitenflügel), Mittelflügel, Ouer-, Seiten= und 
Mittelgebäude dürfen in der Höhe die Ausdehnung des Hofraumes vor 
l# senkrecht zur Umfassungswand gemessen, um nicht mehr als 3 m 
reiten. 
3. Ist der Hofraum vor einem hinteren Gebäude ungleich gestaltet, so“ 
tritt für dieses Gebäude folgende Durchschnittsberechnung ein: 
Das Längenmaß jedes Frontteiles — an der Oberfläche des Hofes 
gemessen — wird mit dem für ihn nach dem vorstehenden zulässigen Höhen- 
maße, welches aber 20 m nicht überschreiten darf, multipliziert, die Summe 
der dadurch gewonnenen Produkte wird durch die Summe der Längenmaße 
geteilt; der Quotient ergibt die zulässige Höhe. 
4. Die Fronten der Hintergebäude ein und desselben Hofes dürfen eine 
gemeinsame Durchschnittshöhe erhalten, deren Ermittelung sinngemäß in der 
vorstehend angegebenen Weise erfolgt. 
5. Für ein Gebäude, welches zwischen zwei oder mehreren Höfen oder 
ofteilen liegt, darf, falls die Fronten nicht in entsprechend chiedener 
ga2 aufgeführt werden, ein mittleres Höhenmaß der an der Oberfläche der 
öfe gemessenen Frontlängen für das ganze Gebäude festgestellt werden. 
6. Wenn nach den vorstehenden Berechnungen der Mittelmaße für einzelne 
Gebäude sich eine Fronthöhe ergibt, welche mehr als das 1½ fache der 
senkrecht zu dieser Front gemessenen Ausdehnung des Hofes beträgt, so ist 
die Fronthöhe des Gebäudes oder Gebäudeteiles an diesem Hofe bis auf 
dieses Maß einzuschränken. 
7. Die Seiten rechtwinkliger Mauervorsprünge bis zu 0,60 m Tiefe 
werden als Frontlängen nicht gerechnet. 
8. Die vorstehenden Beschränkungen der Gebäudehbhe finden auf die 
Umfassungswände der Nebenhöfe keine Anwendung. 
9. Ueberschreiten bestehende hintere Gebäude in ihrer Höhe die Aus- 
Lehnung des Hofraumes vor ihnen — senkrecht zu der Umfassungswand oder
	        
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