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8 41. Höhe der Gebäude an Straßenecken.
Für Eckgebäude ist entweder ein einheitliches mittleres Höhenmaß für
das ganze Gebäude festzustellen ober die einzelnen Gebäudeleile find in einer
Höhe aufzuführen, che der Breite der vor ihnen liegenden Straße ent-
pricht. Die hiernach zulässige Höhe an der breiteren Straße darf auch an
der schmaleren Straße fortgeführt werden und zwar von der Ecke an ge-
rechnet so weit, wie die schmalere Straße breit in mindestens aber 12 m.
Auch bei Eckhäusern, welche an mehr als zwei Straßen oder Plätzen liegen,
finden vorstehende Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
5* 42. Höchste zulässige Gebäudehöhe.
1. In Straßen, welche nur einseitig zur Bebauung bestimmt find, sowie
an Plätzen von mindestens 20 m Breite, darf bis zur höchsten zulässigen
Höhe gebaut werden. .
Die höchste zulässige Gebäudehöhe beträgt 20 m.
2. Ausnahmsweise ist zulässig, daß Kirchen, öffentliche Gebäude oder
einzelne für Zwecke der Kunst, Wissenschaft und Industrie bestimmte Gebäude
oder Gebäudeteile die höchste zulässige Höhe üÜberschreiten.
#* 43. Höhe der Hoffronten, der Seiten= und Mittelflügel und
der Hintergebäude.
1. Die Hinterfronten der Vordergebäude dürfen die an der Straße zu-
lässige Fronthöhe erhalten.
2. Hintere Gebäude (Seitenflügel), Mittelflügel, Ouer-, Seiten= und
Mittelgebäude dürfen in der Höhe die Ausdehnung des Hofraumes vor
l# senkrecht zur Umfassungswand gemessen, um nicht mehr als 3 m
reiten.
3. Ist der Hofraum vor einem hinteren Gebäude ungleich gestaltet, so“
tritt für dieses Gebäude folgende Durchschnittsberechnung ein:
Das Längenmaß jedes Frontteiles — an der Oberfläche des Hofes
gemessen — wird mit dem für ihn nach dem vorstehenden zulässigen Höhen-
maße, welches aber 20 m nicht überschreiten darf, multipliziert, die Summe
der dadurch gewonnenen Produkte wird durch die Summe der Längenmaße
geteilt; der Quotient ergibt die zulässige Höhe.
4. Die Fronten der Hintergebäude ein und desselben Hofes dürfen eine
gemeinsame Durchschnittshöhe erhalten, deren Ermittelung sinngemäß in der
vorstehend angegebenen Weise erfolgt.
5. Für ein Gebäude, welches zwischen zwei oder mehreren Höfen oder
ofteilen liegt, darf, falls die Fronten nicht in entsprechend chiedener
ga2 aufgeführt werden, ein mittleres Höhenmaß der an der Oberfläche der
öfe gemessenen Frontlängen für das ganze Gebäude festgestellt werden.
6. Wenn nach den vorstehenden Berechnungen der Mittelmaße für einzelne
Gebäude sich eine Fronthöhe ergibt, welche mehr als das 1½ fache der
senkrecht zu dieser Front gemessenen Ausdehnung des Hofes beträgt, so ist
die Fronthöhe des Gebäudes oder Gebäudeteiles an diesem Hofe bis auf
dieses Maß einzuschränken.
7. Die Seiten rechtwinkliger Mauervorsprünge bis zu 0,60 m Tiefe
werden als Frontlängen nicht gerechnet.
8. Die vorstehenden Beschränkungen der Gebäudehbhe finden auf die
Umfassungswände der Nebenhöfe keine Anwendung.
9. Ueberschreiten bestehende hintere Gebäude in ihrer Höhe die Aus-
Lehnung des Hofraumes vor ihnen — senkrecht zu der Umfassungswand oder