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4. Hölzerne Balken, Träger, Rahmstücke usw. dürfen unbeschadet des
nach den Regeln der Technik erforderlichen Auflagers nur soweit in Brand-
mauern eingelassen werden, daß noch eine Stärke der Mauer von mindestens
25 cm verbleibt.
5. Gemeinschaftliche Brandmauern find verboten. Nur zwischen kleinen
Häusern können sie zugelassen werden.
6. In Brandmauern zwischen Nachbargrundstücken dürfen ausnahms-
weise Oeffnungen zum Zweck und für die Dauer einer bestimmten einheit-
lichen Benutzung benachbarter Innenräume angelegt werden, wenn dieselben
mit Türen nach Ziffer 7 geschlossen werden.
7. Sofern in Brandmauern Oeffnungen notwendig werden, sind solche
mit —— selbsttätig zufallenden und nicht verschließbaren Türen
zu versehen.
8. Ausgedehnte Gebände müssen im Innern auf mindestens je 40 m
Entfernung durchgehende Brandmauern erhalten. Die Herstellung solcher
Brandmauern kann erlassen werden, soweit und solange sie mit der be-
sonderen Nutzungsart eines Gebäudes unvereinbar sind. Werden in
solchen Gebäuden größere Mengen leicht brennbarer Stoffe gelagert oder
verarbeitet, so sind die Brandmauern in Entfernungen von mindestens
25 m und 38 cm geringster Stärke anzulegen und mindestens 50 cm über
Dach zu führen.
9. In Gebäuden mit Fabrikräumen oder Werkstätten, in denen bei
starkem und offenem Feuer gearbeitet wird, oder in denen leicht brenndbare
Stoffe verarbeitet werden, sowie in Speichergebäuden, welche zugleich
Wohnungen enthalten, sind diese letzteren durch Brandmanern gegen den
übrigen Teil des Gebäudes abzuschließen. Ebenso find in Gebäuden, welche
neben Stallungen Wohnungen enthalten, diese von den ersteren durch
Brandmauern zu trennen.
10. Für Neubauten, welche nach ihrer Grundrißanordnung in zwei
oder mehrere Wohngebäude getrennt werden können, kann die Polizeibehörde
verlangen, daß die betreffenden Trennungsmauern als Brandmauern her-
gestellt werden.
§ 60. Feuermauern.
Mauern, welche von Feuerungen unmittelbar berührt werden, oder an
welchen Oefen, Herde, Kamine stehen, sind in 60 cm wagerechter Ent-
fernung von den Umfassungswänden der Feuerstellen aus unverbrennlichem
Baustoff herzustellen. Sie dürfen in dem vorbezeichnetem Umfang keine
Holzteile und Oeffnungen enthalten.
5* 61. Holzfachwerk.
1. Bei offener Bauweise ist für Wohn= und Wirschaftsgebäude soweit
die Herstellung von Brandmauern nicht notwendig ist, die Anwendung von
ausgemauertem Holzfachwerk statthaft, wenn die Gebäude außer dem Keller-
und Dachgeschoß nicht mehr als zwei Geschosse enthalten und von Gebäuden
des eigenen und des Nachbargrundstlcks mindestens 6 m entfernt find.
2. Bei geschlossener Bebauung dürfen Fachwerksgebäude unter den
leichen Bedingungen wie in Ziffer 1 nur errichtet werden, wenn sie eine
rundfläche von 100 qm und eine Wandhöhe von 7 m nicht überschreiten:
Solche Gebäude dürfen unmittelbar an anderen Gebäuden und an den
— errichtet werden, sofern sie nach diesen hin Brandmanern
erhalten.
3. Für Wirtschaftsgebäude auf Grundstücken, welche landwirtschaftlichem