deckte Bassins usw.), oder zur zeitweisen a—- von geförderten
oder zum Betrieb gehörigen, nicht feuergefährlichen Materialien (Erz-
magazine, Ziegeltrockenschuppen, Kalk- und Zementschuppen usw.), oder
ndlich zu Zwecken schnell vorübergehender Arbeiten (Rampen, Bühnen, Auf-
züge usw.) dienen.
§ 65. Innere Wände.
1. Für die Umfassungswände des Treppenhauses, sowie für Balken
odr Gewölbe tragende Wände gelten die Bestimmungen des § 58 Ziffer 1
und 2.
2. In Gebäuden nach § 61 Ziffer 1 und 2 dürfen alle inneren Wände,
einschließlich der Umfassungswände des Treppenhauses, soweit sie nicht
Feuer= oder Brandmauern sein müssen, von ausgemauertem Holzfachwerk
hergestellt werden.
3. Alle übrigen in Ziffer 1 nicht aufgeführten inneren Scheidewände
können aus Holzfachwerk oder nach § 61 Ziffer 5 hergestellt werden.
Hölzerne Scheidewände sind nur zulässig, wenn dieselben berohrt, mit
Mörtel verputzt und etwaige Hohlräume in denselben mit unverbrennlichem
Baustoff ausgefüllt sind.
4. Scheidewände zur Abgrenzung wirtschaftlicher Nebenräume, ins-
besondere im Keller= und Dachgeschoß, welche keine Feuerungsanlagen ent-
halten, dürfen aus unverputztem Holzwerk hergestellt werden.
5. Hölzerne Träger und Stützen unter Balkenlagen sind nur in Ge-
bäuden von weniger als 10 m Fronthöhe und wenn über denselben keine
Wohnräume liegen, zulässig.
§ 66. Decken.
1. Alle Wohnräume müssen solche Decken erhalten, welche den An-
forderungen der Feuersicherheit und der Gesundheitspflege entsprechen.
2. Volhballen#ecken find auszustaken und zwischen den Balken in einer
Höhe von mindestens 13 cm auszufüllen. Die Unterseite ist mit einem
voltheren Mörtelputz bezw. mit einer gleichwertigen feuersicheren Verkleidung
zu versehen.
3. Die Ausfüllung in Balkendecken und Gewölben muß unverbrennlich
sein und darf keine der Gesundheit schädliche Bestandteile enthalten. Bau-
schutt ist von der Verwendung ausgeschlossen.
4. Sonstige Deckenkonstruktionen müssen den Anforderungen der Feuer-
sicherheit und Gesundheit mindestens ebenso zuverlässig entsprechen, wie die
in Ziffer 2 und 3 beschriebenen Hetballenderen.
5. Die Anbringung von Holztäfelungen auf vorschriftsmäßig aus-
eführten Decken ist bei Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände von Feuer-
en zulässig.
6. Ungeputzte, gehobelte Holzdecken können zugelassen werden:
a) in Gebäuden ohne Feuerungen,
b) in eingeschlossenen Gebäuden mit einer lichten Höhe des Geschosses
von mehr als 5 m, wie in Kirchen, Turnhallen, Reitbahnen, Aus-
stellungsgebäuden und Wartehallen,
c) in Getreide-, Mehl- und Malzspeichern. Etwa heizbare Räume in
denselben müssen jedoch durch massive Wände und Decken von den
übrigen Räumen getrennt sein und besondere Zugänge erhalten.
7. Unter Wohnräumen müssen Werkstätten, in welchen offene Feuer
vorhanden sind, oder leicht brennbare Materialien verarbeitet werden, Lager-