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räume für ebensolche Materialien, Stallungen und sonstige Räume, welche
bei zweckentsprechender Benutzung Fuersicherheit und Gesundheit beeinträchtigen
können, mit massiven Gewölben oder gleichwertigen anderen Konstruktionen
überdeckt sein.
§ 67. Dächer.
1. Alle Dächer sowohl der Hauptgebäude mit den Vor-- und Anbauten,
wie auch der Tebenanlagen, mögen dieselben massiv, aus Fachwerk oder von
Holz, geschlossen oder offen hergestellt sein, müssen mit einem gegen die
Uebertragung von Feuer hinreichenden Schutz bietenden Materiale (Stein,
Ziegel, Schiefer, Metall, Dachpappe, Holzzement, Glas u. dgl.) gedeckt werden.
2. Oeffnungen in Dächern mit Ausnahme der Lichtschachte unterliegen
hinsichtlich der Entfernung von der Kachbargreuze den gleichen Bestimmungen,
wie Oeffnungen in den Umfassungswänden. Sie müssen mit Türen, Fenstern,
Läden oder sonstigen Verschlußvorrichtungen versehen sein.
3. Je nach der Beschaffenheit und Lage der Dächer können Schutzvor-
richtungen gegen das Hinabfallen von Schnee und Eis und von Personen
angeordnet werden.
4. An Glasdächern sind nach Anordnung der Polizeibehörde entweder
oberhalb oder unterhalb Drahtnetze mit einer Maschenweite von höchstens
0nm anzubringen, falls zur Eindeckung der Dächer nicht Drahtglas ver-
wendet wird.
§ 68. Vorhandene nicht feuersichere Bedachungen.
1. Vorhandene nicht feuersichere Bedachungen müssen bei eintretenden
Reparaturen durch feuersichere ersetzt werden, wenn feuerpolizeiliche Rücksichten
dies notwendig erscheinen lassen oder wenn die Vermögensverhältnisse des
Besitzers und der bauliche Zustand des Gebäudes dies gestatten.
2. Treffen die beiden letzteren Bedingungen nicht zu, so kann die Polizei-
behörde ausnahmsweise Reparaturen eauten, wenn sich bei Prüfung des
diesfälligen Antrags ergibt, daß die Schadhaftigkeit des Daches, welche die
Neparatur bedingt, insgesamt noch nicht den fünften Teil der ganzen Dach-
släche beträgt und das nicht etwa größere anderweitige Reparaturen am
Dach oder an den Grund= und Umfassungsmauern des Gebäudes in naher
Aussicht stehen.
§ 69. Dachrinnen und Abfallrohre.
1. Alle Dachflächen, ebenso Altane, Balkone, Schutzdächer und ähnliche
Vorbauten, welche Reigun bzw. Abwässerung nach der Straße haben, müssen
mit hinreichend weiten bflekinnen aus Metall oder Stein und mit metallenen
bis zum Erdboden reichenden Abfallrohren derart versehen sein, daß ein
Abtropfen des Wassers von den Gebäuden auf den Bürgersteig oder auf die
Straße verhindert wird.
2. Das Wasser aus den Abfallröhren muß durch den Bürgersteig hin-
durch in bedeckten Rinnen oder Schlitzrinnen nach dem Straßenrinnstein
eührt oder unterirdisch in vorhandene Straßenkanäle geleitet werden. Die
*—#. der in den Bürgersteigen liegenden Rinnen mit Holz ist nicht
gestattet.
3. Die Anlage von Dachrinnen und Abfallrohren und der Anschluß der
letzteren an eine vorhandene unterirdische Entwässerung kann von der Polizei-
behörde nach Lage der örtlichen Verhältnisse auch für die übrigen, nicht an
der Straße belegenen, jeboch bewohnten oder sonst zum dauernden Aufenthalt
von Menschen bestimmten Gebäude eines Grundstücks verlangt werden.