Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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räume für ebensolche Materialien, Stallungen und sonstige Räume, welche 
bei zweckentsprechender Benutzung Fuersicherheit und Gesundheit beeinträchtigen 
können, mit massiven Gewölben oder gleichwertigen anderen Konstruktionen 
überdeckt sein. 
§ 67. Dächer. 
1. Alle Dächer sowohl der Hauptgebäude mit den Vor-- und Anbauten, 
wie auch der Tebenanlagen, mögen dieselben massiv, aus Fachwerk oder von 
Holz, geschlossen oder offen hergestellt sein, müssen mit einem gegen die 
Uebertragung von Feuer hinreichenden Schutz bietenden Materiale (Stein, 
Ziegel, Schiefer, Metall, Dachpappe, Holzzement, Glas u. dgl.) gedeckt werden. 
2. Oeffnungen in Dächern mit Ausnahme der Lichtschachte unterliegen 
hinsichtlich der Entfernung von der Kachbargreuze den gleichen Bestimmungen, 
wie Oeffnungen in den Umfassungswänden. Sie müssen mit Türen, Fenstern, 
Läden oder sonstigen Verschlußvorrichtungen versehen sein. 
3. Je nach der Beschaffenheit und Lage der Dächer können Schutzvor- 
richtungen gegen das Hinabfallen von Schnee und Eis und von Personen 
angeordnet werden. 
4. An Glasdächern sind nach Anordnung der Polizeibehörde entweder 
oberhalb oder unterhalb Drahtnetze mit einer Maschenweite von höchstens 
0nm anzubringen, falls zur Eindeckung der Dächer nicht Drahtglas ver- 
wendet wird. 
§ 68. Vorhandene nicht feuersichere Bedachungen. 
1. Vorhandene nicht feuersichere Bedachungen müssen bei eintretenden 
Reparaturen durch feuersichere ersetzt werden, wenn feuerpolizeiliche Rücksichten 
dies notwendig erscheinen lassen oder wenn die Vermögensverhältnisse des 
Besitzers und der bauliche Zustand des Gebäudes dies gestatten. 
2. Treffen die beiden letzteren Bedingungen nicht zu, so kann die Polizei- 
behörde ausnahmsweise Reparaturen eauten, wenn sich bei Prüfung des 
diesfälligen Antrags ergibt, daß die Schadhaftigkeit des Daches, welche die 
Neparatur bedingt, insgesamt noch nicht den fünften Teil der ganzen Dach- 
släche beträgt und das nicht etwa größere anderweitige Reparaturen am 
Dach oder an den Grund= und Umfassungsmauern des Gebäudes in naher 
Aussicht stehen. 
§ 69. Dachrinnen und Abfallrohre. 
1. Alle Dachflächen, ebenso Altane, Balkone, Schutzdächer und ähnliche 
Vorbauten, welche Reigun bzw. Abwässerung nach der Straße haben, müssen 
mit hinreichend weiten bflekinnen aus Metall oder Stein und mit metallenen 
bis zum Erdboden reichenden Abfallrohren derart versehen sein, daß ein 
Abtropfen des Wassers von den Gebäuden auf den Bürgersteig oder auf die 
Straße verhindert wird. 
2. Das Wasser aus den Abfallröhren muß durch den Bürgersteig hin- 
durch in bedeckten Rinnen oder Schlitzrinnen nach dem Straßenrinnstein 
eührt oder unterirdisch in vorhandene Straßenkanäle geleitet werden. Die 
*—#. der in den Bürgersteigen liegenden Rinnen mit Holz ist nicht 
gestattet. 
3. Die Anlage von Dachrinnen und Abfallrohren und der Anschluß der 
letzteren an eine vorhandene unterirdische Entwässerung kann von der Polizei- 
behörde nach Lage der örtlichen Verhältnisse auch für die übrigen, nicht an 
der Straße belegenen, jeboch bewohnten oder sonst zum dauernden Aufenthalt 
von Menschen bestimmten Gebäude eines Grundstücks verlangt werden.
	        
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