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&*# 70. Vortretende Bauteile an Dächern.
1. Vortretende Bauteile über Umfassungswänden und Dächern unter-
liegen hinsichtlich des zu verwendenden Baustoffes den gleichen Vorschriften
wie die Umfassungswände und Dächer selbst. Ausgenommen hiervon sind
Windfänge, Freitreppen, wenn sie nicht notwendige Treppen sind und die
Vorderflächen von solchen Dach-- und Mansardenfenstern, welche mindestens
3 m von der Nachbargrenze entfernt sind.
2. Ueberhängende Dächer mit Holzkonstruktion können zugelassen werden.
§# 71. Oberlichte, Laternen, Mansardenfenster und Luken
auf Dächern.
1. Anlagen dieser Art müssen, wenn sie weniger als 1 m von der Nach-
bargrenze entfernt sind, entweder in unverbrennlichem Baustoff hergeste
oder mit solchem bekleidet sein. Zink und Blei gelten dabei nicht al# un-
verbrennliche Baustoffe.
2. Auf Fensterrahmen erstreckt sich die vorstehende Bestimmung nicht.
§+# 72. Gesinse.
Dachgesimse dürfen in Holzkonstruktion hergestellt werden, Hauptgesimse
jedoch nur dann, wenn an den Nachbargrenzen bis auf eine Entfernung von
1 am durchweg unverbrennlicher Baustoff verwendet wird.
& 73. Treppen.
1. Alle nicht zu ebener Erde gelegenen Geschosse der Gebäude müssen
durch eine Treppe zugänglich sein, durch welche der Ausgang nach der Straße
oder nach einem Hofe jederzeit gesichert wird. (Kotwendig Treppe.) Mit
Rücksicht auf die besondere Benutzungsart können für das Dachgeschoß Aus-
nahmen Lugelossen werden.
2. Bon jedem Punkte des Gebäudes aus muß in einer Entfernung von
höchstens 30 m eine Treppe erreichbar sein. Dieses Maß gilt auch für Keller-
räume, soweit sie zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt find;
für anderweit benutzte Kellerräume kann ein größeres Maß zugelassen werden.
3. In Gebäuden, welche ein oberstes, bewohntes Geschoß haben, dessen
Fußboden nicht höher als 7 m über dem Erdboden liegt, können die
Treppen aus Holz hergestellt werden.
4. Treppen aus Holz müssen auf der unteren Seite gerohrt, geputzt
oder mit einer in bezug auf die Uebertragung des Feuers gleichwertigen
Verkleidung versehen sein. Brettwände, hölzerne Verschläge u. dgl. find unter
denselben nicht zulässig.
5. Liegt der Fußboden des obersten Geschosses höher als 7 m über dem
Erdboden, 46. sind entrweder zwei in gesonderten Räumen liegende vorschrifts-
mäßige hölzerne Treppen oder eine feuerfeste Treppe erforderlich. Wenn der
oberste Fußboden über 11 m hoch liegt, so kann nur ausnahmsweise eine
feuerfeste Treppe genügen.
6. Gebäude, in welchen feuergefährliche Gewerbe betrieben oder leicht
brennbare Stoffe aufbewahrt werden, müssen feuerfeste, leicht zugängliche
Treppen erhalten.
7. Eine Treppe ist feuerfest, wenn sie in ihren tragenden und stützenden
Teilen aus Stein oder Eisen von Grund aus hergestellt ist. Die Stufen
und Podeste dürfen jedoch mit Holz belegt werden. Bei eisernen Treppen
müssen die Holzbeläge in ihrer ganzen Länge auf eisernen Platten liegen,