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Breite zulässig. Beträgt die Laufbreite der Treppe mehr als 1,75 m, so
darf die Breite der Podeste bis auf dieses Maß eingeschränkt werden.
20. Sofern Treppenläufe unmittelbar zwischen Wänden liegen, müssen
sie wenigstens an einer Seite mit Handläu versehen sein. Nach freien
Seiten hin müssen sie Schutzgeländer erhalten, welche ein Hindurchfallen von
Kindern verhüten. Für Geländer und Handgriffe können besondere An-
ordnungen getroffen werden.
21. Für öffentliche Gebäude können Ausnahmen von den Bestimmungen
dieses Paragraphen nach dem Ermessen der Polizeibehbrde zugelassen werden.
22. Bei Wirtschaftsgebäuden auf Grundstücken, welche landwirtschaftlichem
oder gärtnerischem Betriebe dienen, kann Herstellung von Treppen nachge-
lassen werden.
23. Auf vorhandene Treppenanlagen, welche den vorstehenden Be-
stimmungen über Bauart und Feuersicherheit im wesentlichen nicht entsprechen,
sinden die genannten Vorschristen mit der Maßgabe Anwendung, daß die
eseitigung des unvorschriftsmäßigen Zustandes nur dann gefordert werden
konn, wenn überwiegende Gründe für die Sicherheit der Bewohner dieses
unerläßlich erscheinen lassen oder umfangreiche Umbauten eintreten, welche
die bestehende Treppenanlage wesentlich beeinflussen.
§ 74. Türen, Fenster und Flure.
1. Jedes Gebäude muß einen besonderen Ausgang und Gebäude,
welche 35 m und darüber in der Front haben, müssen zwei Ausgänge nach
der Straße von genügender Breite, sowie einen geräumigen Flur erhalten.
Bei Grundstücken welche keine Einfahrt haben, müssen Eingangsflure von
mindestens 1,50 m Breite von der Straße bis zum Hofe durchführen.
2. Türen und Fenster müssen die erforderliche Breite haben. Dieselbe
ist in jedem einzelnen Falle nach dem besonderen, durch den Zweck des Ge-
bäudes bedingten Bedürfnisse zu bemessen.
3. Türen an Gebäuden, welche für größere Versammlungen von
Menschen bestimmt sind, wie Theater, Fabriken, Versammlungsräumen, find
um Aufschlagen nach außen einzurichten. sie dürfen aber in geöffnetem Zu-
tande nicht über die Baufluchtlinie vortreten.
*5 75. Verschluß von Oeffnungen in den Außenwänden.
1. Alle Tür= und Lichtöffnungen in den Außenwänden, sowie in den
Dächern find mit geeigneten, sicher zu befestigenden Verschlußvorrichtungen
zu versehen.
2. Für den Verschluß von Tür-, Fenster= und sonstigen Oeffnungen
an Räumen, in welchen größere Mengen leicht brennbarer Stoffe gelagert
oder verarbeitet werden, kann die Anbringung von eisernen Verschlußläden
und unverbrennlichen Türen nach dem Elmessen der Polizeibehörde vorge-
schrieben werden.
5* 76. Geländer und andere Schutzvorrichtungen.
Galerien, Altane, Balkone u. dgl., sowie Brüstungen mit Einschluß der
Fensterbrüstungen unter 75 cm Höhe, ferner Oeffnungen in Fußböden,
Treppem, Keller-, Schacht= und ähnlichen Oeffnungen, Falltsiren u. dal.
müssen mit schützenden sicheren Geländern oder sonstigen Sicherheitsvor-
kehrungen versehen sein.