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§& 77. Lichtschachte, Aufzugsschachte und Lüftungsschlote.
1. Lichtschachte (Lichthöfe) müssen eine Grundfläche von mindestens
10 om bei 2 m geringster Abmessung umfassen und durchweg bis 50 cm
üÜber Dachfläche von massiven Wänden umgeben sein. Bei einer mittleren
öhe der Schachtwände bis zu 12 m kann eine Verkleinerung der Grund-
äche bis zu 6 m bei einer geringsten Abmessung bis zu 1,50 m gestattet
werden. An ihrem unteren Ende müssen sie eine Vorrichtung erhalten, durch
welche ihnen von außen dauernd frische Luft zugeführt wird. Die Luft-
zuführungskanäle müssen mindestens 0,30 qm Querschnitt erhalten.
2. Sind dieselben überdeckt, so muß auch an ihrem oberen Ende
eine Vorkehrung zur Ermöglichung eines ausreichenden Luftwechsels an-
gebracht sein.
3. Für Lichtschachte, welche einem Raum unmittelbar durch die Decke
Licht zuführen, genügt eine Ummantelung aus unverbrennlichem Material.
Lichtschachte dieser Art unterliegen hinsichtlich der Größe ihrer Grundfläche
nicht den Vorschriften der Ziffer 1.
4. Für die Ueberdeckung von Lichthöfen ist die Verwendung von Holz
nicht gestattet.
5. Türen an den Lichtschachten innerhalb des Dachraumes find rauch-
sicher, unverbrennlich und mit selbsttätiger Verschlußvorrichtung zu versehen.
6. Aufzugsschachte müssen innerhalb massiver oder unverbrennlicher
Wände liegen. Für Speiseaufzüge kann diese Forderung nachgelassen
werden.
7. Lüftungsschlote sollen ebenfalls innerhalb massiver Wände liegen
oder mit unverbrennlichem Material ummantelt sein.
§ 78. Feuerstätten.
1. Feuerstätten in Gebäuden sind in allen ihren Teilen aus unver-
brennlichem Baustoff herzustellen.
2. Feuerstätten von gewöhnlichem Umfange, wie Küchenfeuerungen,
Stubenöfen, Badeöfen oder andere kleinere Feuerungen zu gewerblichen
Zwecken müssen, wenn sie nicht auf Fußböden von unverbrenn ichem Bau-
stoff, sondern auf hölzernen Balken und sonstigen verbrennlichen Unterlagen
stehen, in ihrer ganzen Ausdehnung nebst einem mindestens 0,05 m breiten
Umfassungsstreifen von den letzteren durch massive Isolierschichten getrennt
sein, welche aus zwei übereinander in Verband und in Lehm verlegten Stein-
schichten bestehen. Ueber dieser Isolierschicht und unter dem Feuerraum bzw.
Aschenfall ist ein mindestens 5 cm hoher, den Durchzug der Luft gestattender
boftraum mit mindestens zwei Luftöffnungen vorzusehen. An Stelle der
massiven Doppelschicht kann auch eine einfache 0,05 m starke Massivschicht
auf mindestens 1 mm starker Eisenplatte zugelassen werden, wenn die
Feuerungen auf unverbrennlichen Füßen siehen und unter denselben ein
Luftraum von mindestens 0,15 m, jedoch nicht mehr als 0,20 m belassen wird
3. Feuerstätten von erheblichem Umfang und solche, deren Betrieb
dauernd große ate erfordert, wie große Koch= und Waschküchenherde, große
Plättöfen, ferner Feuerungen unter Kefseln, Siedepfannen und an Backöfen
dürfen nur auf Grundmauern oder Gewölben angelegt werden. Die Räume,
in denen sich solche Feuerungen befinden, müssen massioe. Fußböden erhalten,
auch können weitergehende Forderungen, wie in diesem Paragraphen an-
gegeben, bezüglich der Feuersicherheit gestellt werden. »
4. Die Polizeibehörde hat zu entscheiden, ob Feuerungen zu den größeren
oder kleineren gehören.