Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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5. Vor den Feuer= und Aschfalltüren aller Feuerungen ist ein dichtes 
Vorpflaster oder eine Eisenblechplatte von mindestens 2 mm Stärke in einem 
LVorsprung von mindestens 50 cm und in einer nach beiden Seiten der 
Oeffnungen um 30 cm vortretenden Breite fest anzubringen, wenn der Fuß- 
boden nicht aus unverbrennlichem Stoff hergestellt wird. 
6. Bei Stubenöfen von gewöhnlichem Umfang und vor offenen Ka- 
minen genügt statt dessen die Verwendung tragbarer, metallener Vorsätze 
von ausreichender Größe. 
7. Alle Oeffnungen an Feuerungen und Aschenfällen müssen mit me- 
tallenen Türen dicht verschließbar sein. 
8. Oefen, welche von außen geheizt werden sollen, müssen entweder 
ein steinernes Borgelege auf massivem Grund erhalten, oder sind mit 
derbaltene mindestens 25 cm voneinander abstehenden Türen von Metall 
zu versehen. 
9. Die Anlage von Ofenklappen ist nicht gestattet. 
10. Unter die Vorschriften der Ziffer 2 dieses Paragraphen fallen auch 
größere feststehende Gasherde, ebensolche Gasplättapparate und Gasheizöfen. 
& 79. Entfernung der Feuerstätten von Wänden, Holzwerk 
und Decken. 
1. Feuerungen dürfen nur an Wänden aus unverbrennlichen Baustoffen 
esetzt werden, welche bei offenen Feuerungen mindestens 0,25 m Stärke 
waben müssen. 
Größere Feuerungen dürfen nur an massiven Wänden angelegt werden. 
2. Die Umfassungswände von Dampfkesseln, Back-, Schmelz= und Rost- 
bfen, sowie allen anderen mit größeren Feuerungen versehenen Anlagen 
müssen von den Umfassungswänden der Räume, in denen sie sich befinden, 
mindestens 8 cm entfernt bleiben. Der Zwischenraum darf nicht ausgefüllt 
werden. 
3. Von hölzernen und aus Holzfachwerk bestehenden Wänden, wenn 
sie mit Putz, Fliesen oder gleichwertig feuersicherem Material bekleidet sind, 
müssen geschlossene Feuerstätten aus Stein oder aus Kacheln mindestens 
25 cm, geschlossene eiserne mindestens 50 cm entfernt sein. 
4. Bon allem freien Holzwerk müssen Oefen aus Stein oder aus Kacheln 
wenigstens 50 cm und alle eisernen Feuerstätten und Feuerherde mindestens 
1 m entfernt bleiben. 
5. Für Feuerungen von größerem Umfang können weitergehende 
Forderungen in bezug auf Feuersicherheit der umgebenden Wände und Decken 
gestellt werden. 
6. Offene Feuerungen müssen feste Rauchmäntel oder Rauchfänge aus 
Metall oder aus unverbrennlichem Material in einer Ausdehnung von min- 
deene 15 cm Vorsprung über dem Herde und jeder Einfeuerungsöffnung 
erhalten. 
  
§ 80. Feuerstätten in Räumen, in welchen leicht entzündbare 
Materialien gelagert oder verarbeitet werden. 
1. In Räumen, in welchen leicht entzündliche Stoffe verarbeitet werden, 
wie z. B. in Wattefabriken, Holzbearbeitungswerkstätten, Tischlerwerkstätten 
und in Räumen, in welchen leicht entzündliche Stoffe gelagert werden, dürfen 
nur geschlossene Feuerungen aus Stein oder Kacheln an ereat werden, welche 
entweder von außen zu beheizen, oder mit einem in Wänden, Decken und 
Fußböden unverbrennlichen, geräumigen, mit eiserner Tür gehörig verschließ-
	        
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