Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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5. Gemauerte Schornsteine müssen eine Wangenstärke von mindestens 
13 cm, an Nachbargrenzen von 25 cm erhalten. 
6. Für Schornsteine von Zentralheizungen und anderen großen Feuerungs- 
anlagen können stärkere Wandungen vorgeschrieben werden. 
7. Für unmittelbar nebeneinander stehende Schornsteine genügt eine ge- 
meinsame Scheidewange der vorgeschriebenen Stärke. 
8. Gemauerte Schornsteine sind dicht mit vollen Fugen herzustellen. 
Auf den Außenseiten, unterhalb der Dachflächen, sind sie in ganzer Ausdehnung 
auch innerhalb der Balkenlagen zu putzen, im Innern, sowie über Dach zu 
fugen oder im Innern glatt auszustreichen. 
9. Von Balkenlagen und sonstigem Holzwerk müssen die Außenseiten 
der Schornsteine, wenn die Wangenstärke weniger als 25 cm beträgt, überall 
mindestens 0,065 m entfernt gehalten und durch doppelte in Verband gelegte 
Dachsteinschichten getrennt werden. Im Dachverbande soll die Entfernung 
freiliegender Hölzer von 0,12 m starken Schornsteinwangen ohne Isolierung 
mindeheene 0,10 m betragen. 
10. Zwischen nebeneinander laufenden Schornsteinröhren darf kein 
Balken durchgeführt werden, wenn er nicht einen Ziegel stark verblendet wird. 
11. Nicht gemauerte Schornsteine find entweder mit Mauerwerk zu um- 
eben, für dessen Stärke und Entfernung von Holzwerk dann die gleichen 
Pestiumungen, wie für gemauerte Schornsteine gelten, oder aber unter 
Freihaltung eines Luftraumes von überall mindestens 10 cm feuerfest zu 
ummanteln. 
12. Freistehende Schornsteine außerhalb von Gebäuden, sowie Aufsatz- 
röhren zur Erhöhung von Schornsteinen bedürfen keiner Ummauerung oder 
Ummantelung. Von einer solchen kann bei Schornsteinen innerhalb von 
Gebäuden, deren Dach gleichzeitig die Decke bildet, bei gehöriger Isolierung 
von allem Holzwerke der Decke, nach polizeilichem Ermessen Abstand ge- 
nommen werden. 
13. Alle Schornsteine sind so einzurichten, daß sie in ganzer Ausdehnung 
bestiegen oder in allen Teilen ordnungsmäßig gereinigt werden können. 
14. Velteigbarr Schornsteine müssen an ihrem untern Ende feuersicher 
verschließbare Einsteigöffnungen haben. 
15. Unbesteigbare Schornsteine müssen unten und oben, sowie bei Richtungs- 
veränderungen, wenn die Neigung gegen die Wagerechte weniger als 60 Grad 
* ausreichend große Reinigungsbffnungen erhalten. 
enn die Reinigung bequem vom Dach aus erfolgen kann, sind obere 
Reinigungsöffnungen entbehrlich. 
16. Alle seitlichen Einsteige= und Reinigungsöffnungen sind mit ge- 
falzten eisernen Türen dicht zu verschließen. Sie müssen vom freiem Dach- 
boden aus stets unmittelbar zugänglich sein und dürfen nicht innerhalb der 
Bodenverschläge liegen. 
17. Verschlüsse dieser Art müssen von allem Holzwerk mindestens 0,30 m. 
entfernt bleiben und, sofern sie weniger als 0,50 m vom Fußboden entfernt 
sind, ein Vorpflaster oder eine Eisenplatte von derselben Beschaffenheit wie 
vor Feuerungstüren erhalten. Bgl. § 78 Ziffer 5. 
18. Aufsätze auf Schornsteinen find nur zulässig, wenn sie die ordnungs- 
mäßige Reinigung nicht behindern. 
19. Eine andere als senkrechte Richtung darf den Schornsteinen nur 
geceben werden, wenn sie ringsum zwischen massiven Wänden liegen oder 
urch gemauerte Bögen oder eiserne Träger von angemessener Stärke unter- 
stützt werden.
	        
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