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20. Ein Schleifen der Schornsteine in einer Steigung von unter
60 Grad gegen die Wagerechte ist unzulässig.
21. An ein Schornsteinrohr von 260 gem lichtem Oberschnitt dürfen
höchstens drei gewöhnliche Zimmeröfen angeschlossen werden. Jeder hinzu-
tretende Ofen dieser Art bedingt eine Vergrößerung des Querschnitts um
80 dem.
22. Für jede Kochherdfeuerung muß, wenn sie nicht an ein besteigbares
Schornsteinrohr angeschlossen ist, ein besonderes Schornsteinrohr von mindestens
250 qem Querschnittsgröße angelegt werden.
23. Münden Rauchröhren aus Feuerstätten von erheblichem Umfang ein,
so können weitere Vergrößerungen des QOuerschnitts gefordert werden.
24. Für Feuerungsanlagen, welche die Glanzrußbildung begünstigen
(Backöfen, Räucherkammern, Schmiedeherde usw.), sind besondere besteig are
Schornsteine erforderlich. Rauchrohre aus Küchenherden und von Stuben-
öfen dürfen in solche Schornsteine nicht einmünden.
25. Die Schornsteine sind so anzulegen und zu benutzen, daß in den
Gebäuden und deren Umgebung durch Funken, Rauch und Ruß keine Gefahr
für die Gesundheit hervorgerufen wird. Andernfalls kann nach dem Ermessen
der Polizeibehörde eine Aenderung, Erhöhung oder Beseitigung der Schorn-
steinanlage gefordert werden.
26. In Küchen, einschließlich der Waschküchen mit geschlossener Feuerung,
ist ein besonderes Rohr von mindestens 250 qem lichtem Querschnitt zum
Abzug der Wasserdämpfe usw. einzurichten, welches für jede hinzutretende
Küche um 50 qem vergrößert werden muß.
27. Mauerkanäle aller Art, auch wenn die Einleitung von Rauchröhren
nächst nicht beabsichtigt wird, sind den vorstehenden Bestimmungen ent-
prechend auszuführen.
5 83. Räucherkammern, Räuchergestelle und Räucherstangen.
1. Räucherkammern sollen im Lichten gemessen nicht unter 2,20 m
hoch sein.
2. Der Fußboden ist wenigstens aus einer doppelten Lage von in Mörtel
und in Verband gelegten Ziegelsteinen, genügend starken Fliesen oder flachen
Dachziegeln herzustellln.
3. Die Decken und Wände müssen massiv sein.
4. Die Türen sollen aus Eisen oder mit Eisenblech bekleidet hergestellt
werden.
5. Die Oeffnungen für die Zu- und Abführung des Rauches, sowie die
Luftöffnungen sind mit eisernen Schiebern oder Klappen zu verschließen.
5 letzteren sind außerdem noch mit engmaschigen, eisernen Gittern zu ver-
en.
6. Räucherstangen und Gestelle müssen von Metall und so aufgestellt
sein, daß ein Erglühen derselben unmöglich ist.
5 # 84. Backöfen.
An Gebäuden, mit Ausnahme von Scheunen, Ställen, Schuppen und
solchen Gebäuden, in welchen leicht entzündliche Gegenstände aufbewahrt
* ist die Anlage von Backöfen unter folgenden Bedingungen zu ge-
n:
1. Der Raum, in welchem der Ww*“ sich befindet (Backraum) muß
ringsum von massiven Wänden umgeben sein. 4
2. Zwischen den Umfassungswänden des Backofens und den Waänden