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d#s (Backraumes muß ein freier Zwischenraum von mindestens 8 cm ver-
eiben.
3. Der Fußboden des Backraums muß eine Entfernung von mindestens
1,20 m vom Ofen mil einem Pflaster versehen sein.
4. Zwischen der Decke des Backofens und der feuersicheren, mindestens
mit Rohrputz bekleideten Decke des Backraumes muß ein Abstand von
wenigstens 1,25 m vorhanden sein.
5. Bei einem geringeren Abstand muß entweder der Backofen selbst in
einer Entfernung von 15 cm von seiner Decke mit einem Schutzgewölbe
versehen oder der ganze Backraum überwölbt werden.
6. Alles freie Holzwerk einschließlich der Türen muß wenigstens 1,25 m
von der Einfeuerungsöffnung des Ofens entfernt bleiben.
* 85. Bedürfnisanstalten, Badestuben.
1. Jedes bebaute Grundstück soll eine eigene vorschriftsmäßige Abort-
anlage haben.
. Die Anzahl der Aborte eines Grundstücks ist so zu bemessen, daß in
der Regel für jede Wohnung ein umwandeter, bedeckter und verschließbarer
Abort vorgesehen wird.
3. In stark bewohnten Gebäuden und in Fällen, in denen die Her-
stellung der vorstehend geforderir Anzahl von Aborten durch besondere Um-
stände erschwert wird, kann nach dem Ermessen der Polizeibehörde eine ge-
ringere Anzahl. zugelassen werden. Es muß dann aber mindestens ein Abort
für je zwei Familienwohnungen vorhanden sein.
4. Für Geschäftsräume und Werkstätten, in denen eine größere Anzahl
von Personen beschäftigt ist, müssen, soweit nicht schon andere Bestimmungen
hierüber bestehen, besondere vorschriftsmäßige Aborte in ausreichender Zahl
angelegt werden. Diese Zahl ist so zu bemessen, daß auf je 10 männliche
und auf je 5 weibliche Personen ein Abort entfällt.
5. Bedürfnisanstalten und Badestuben müssen Licht und Luft unmittel-
bar von außen erhalten.
6. An unbedeckten Lichtschächten ist ihre Anlage zulässig, wenn deren
Größe mindestens 10 qm bei 2 m geringster Abmessung beträgt.
7. In den vor dem Inkrafttreten dieser Baupolizeiordnung errichteten
Gebäuden können für neu herzustellende Badestuben Ausnahmen von den
Ziffern 5 und 6 zugelassen werden, wenn Einrichtungen zu wirksamer Ent-
lüftung getroffen werden.
8. Unter Räumen, welche zum dauernden Aufenthalt von Menschen be-
stimmt sind, ist die Anlegung von Bedürfnisanstalten und Aborten nur daun
erlanbt, wenn dieselben überwölbt find und die oberen Räume eine aus-
reichende Beleuchtung und Lüftung erhalten.
9. Bedürfnisanstalten und Aborte müssen eine Grundfläche von min-
destens 1 am bei 0,80 m geringster Abmessung erhalten.
10. Sie sollen von anderen Räumen für den dauernden Aufenthalt von
Menschen durch verputzte Wände getrennt sein und mit denselben nicht in
offener Verbindung stehen.
11. Bei Abführung der Auswurfsstoffe durch Schwemmkanalisation find
die örtlichen Vorschriften maßgebend.
Für Ansammlung der Auswurfsstoffe in Gruben oder freistehenden Be-
hältern gelten die nachfolgenden Bestimmungen.