Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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zu Wirtschafts- und Feuerlöschzwecken in ausreichender Weise gesorgt ist, muß 
* Grundstück, welches mit zum danernden Aufenhalt von Menschen 
behemmten Gebäuden besetzt ist, einen Brunnen oder eigene Wasserleitung 
en. 
2. Jede gewerbliche Anlage macht in der Regel die Anlegung eines 
Brunnens notwendig. Bei größeren mit mehreren Gebäuden besetzten Grund- 
stücken, namentlich bei der Errichtung von Fabrikgebäuden u. dgl. ist nach 
Bedürfnis die Anlegung mehrerer Brunnen anzuordnen. 
3. Ausnahmen von den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 dieses Para- 
graphen sind nur gestattet, wenn die Anlegung des bzw. der Brunnen durch 
ie Bodenverhältnisse wesentlich erschwert und durch einen hinreichenden, stets 
zugänglichen Wasservorrat in der Nähe, d. i. in einer Entfernung von nicht 
über 50 m von dem betreffenden Grundstück entbehrlich wird. 
4. Brunnen sind so herzurichten, daß alle unreinen Zuflüsse von der 
Seite und von oben her abgehalten werden. 
Offene Brunnen und Wasserbehälter find in sicherer Weise mindestens 
1,10 m hoch einzufriedigen. 
* 95. Gasleitungen. 
1. Alle Gasleitungen müssen dicht und aus genügend starken metallenen 
Röhren Hergestellt sein. 
2. Vor jedem Gebäude, welches mit einer Zuleitung von 40 mm und mehr 
innerem Durchmesser versehen ist, muß eine durch äußerliche Bezeichnung 
kemnsch Seachte Absperrvorrichtung angebracht werden, welche leicht auf- 
zufinden ist. 
3. Alle Laternen und sonstige Beleuchtungsgegenstände an Straßen und 
öffentlichen Plätzen, welche über die Baufluchtlinie vortreten, müssen in Gemäß- 
it der Bestimmungen des § 47 Ziff. 5 eine Pöbe von mindestens 3 m über 
Bürgersteig oder dem Straßenflaster 2 n. 
4. Ausnahmen der vorhergehenden Bestimmung können in besonderen 
Fällen von der Polizeibehörde zugelassen werden. 
5. In Wohnräumen sowie in der Nähe von Feuerungsanlagen dürfen 
Gasmesser nicht aufgestellt werden. 
6. Die Leitungen müssen in der Regel frei liegen und dürfen nicht im 
Mauerwerk, im Putz, unter festen Holzverkleidungen, unter Fußbodendielungen 
oder in Zwischendecken eingelassen sein. 
7. Im übrigen gelten die besonderen örtlichen Vorschriften. 
§ 96. Leitungsröhren. 
Alle Zu= und Ableitungsröhren an und in Gebäuden sind aus un- 
verbrennlichem Material und undurchlässig herzustellen. 
Röhren zur Ableitung unreiner Stoffe in Gebäuden, welche zum dauern- 
den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen mit einem metallenen 
Dunstrohr von genügender Weite versehen sein, welches ohne Verengung 
seines Querschnittes bis über das Dach hinaus zu verlängern ist. 
Eitel III. Nesondere Auforderungen hinsichtlich der Penutzung der Gebände. 
* 97. Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen. 
Als Räume für den dauernden ufenthal von Menschen gelten Wohn- 
und Schlafräume nebst Koch= und Waschküchen. Werkstätten, Arbeits= und 
Geschäftsräume, Versammlungs-= und Restaurationsräume und dgl.
	        
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