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1. Räume der vorbezeichneten Art dürfen in Gebäuden, welche im
Ueberschwemmungsgebiet liegen, nicht angelegt werden.
2. Nach der Nordseite der Gebäude ist ihre Anlage nicht gestattet, wenn
sie nur von dieser Licht erhalten können.
3. Die Sohle des Kellergeschosses muß mindestens 50 cm über dem
bekannten höchsten Grundwasserstand und nicht tiefer als 1 m unter dem
anliegenden Straßen--, Hof= oder Gartenterrain liegen.
4. Die Zugänge und Treppen müssen feuersicher und gut beleuchtet sein.
5. Um aufsteigende Erdfeuchtigkeit und Erddünste von den Räumen
abzuhalten, sind die Fußböden als wasser= und luftdichte massive Sohle her-
zustellen.
6. Alle äußeren und inneren Wände solcher Räume sind durch geeignete
Vorkehrungen z. B. Glas-, Asphalt= und Betonschichten, Zusatz von Zement
zum Mörtel, Luftisolierschichten, außen vorgelegte Gewölbe mit Luft-
räumen usw. gegen das Eindringen und Aufsteigen von Kagewässern und
Bodenfeuchtigkeit sowohl gegen unten als auch gegen das seitlich anliegende
Erdreich zu schünen.
7. Die Höhe der Räume soll mindestens 2,50 m im Lichten betragen.
Bei ungleicher Höhe tritt Durchschnittsberechnung ein.
8. Die Fenster solcher Räume dürfen nicht nach Norden gelegen sein,
sie sollen über dem anliegenden Terrain eine Höhe von mindestens 1 m
haben und so groß sein, daß ihre lichten und zu öffnenden Flächen zu-
— mindestens ½0 des Inhalts der Fußbodenfläche der Räume aus-
machen.
9. Höhere Fenster, deren Sohle unter Erdreich liegt, sind mit vorge-
mauerten Lichtkästen zu versehen, deren Sohle mindestens 15 cm unter der
Fenstersohlbank liegen muß. Diese Lichtkästen sind so einzurichten, daß die
in denselben sich ansammelnde Feuchtigkeit nicht in die Mauern der Räume
eindringen kann. Schneiden die Lichtkästen in Bürgersteige, Fuß- oder Fahr-
wege ein, so find sie in der Höhe derselben mit dichten eisernen Gittern zu
bedecken. Für die Berechnung der Fensterflächen kommen die unter Terrain
liegenden Teile der Fenster nur in Berücksichtigung, wenn die Kästen nicht
abgedech sind und im Lichten gemessen, soweit von der äußeren Flucht des
Kellermauerwerks vorstehen, als die Oberkante der Fenstersohlbank unter
Terrain liegt.
10. Es muß für ausreichende Lüftung, sei es durch Anlage von innen
heizbarer Oefen, oder sei es durch andere Vorkehrungen, gesorgt werden.
§ 103. Vorhandene Kellerwohnungen.
1. Kellerräume, welche vor dem 9. Juni 1881 schon zum dauernden
Aufenthalt von Menschen benutzt wurden, werden fernerweit für diesen Zweck
nur geduldet, wenn dieselben, von der Diele bis zur Decke gerechnet, min-
destens 2 m mittlere lichte Höhe haben, nicht feucht find, mit wirksamen
Lüftungsvorrichtungen und ausreichend großen, zum Oeffnen eingerichteten
Fenstern, sowie geeigneten Zugängen versehen sind.
Ob und wie weit diese Voraussetzungen zutreffen, und die Räume zum
dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet find, entscheidet die Polizei-
behörde, erforderlichen Falles unter W“e von ärztlichen und bau-
technischen Sachverständigen.