Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

3. Außerdem finden die Vorschriften dieser Polizeiverordnung auf die 
zu Recht bestehenden baulichen Anlagen nur insoweit Anwendung, als über- 
wiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit es unerläßlich und unaufschiebbar 
machen. 
§ 107. Grenzveränderungen. 
Werden durch eintretende Veränderungen der Grenzen bebauter Grund- 
stücke Verhältnisse geschaffen, welche den Vorschriften dieser Jauprdnung 
zuwiderlaufen, so sind die betreffenden Gebäude oder Gebäudeteile entsprechen 
umzugestalten oder zu beseitigen. 
#s 108. Ausnahmen. 
Ueber Ausnabmen, die in dieser Bauordnung ausdrücklich zugelassen 
find, entscheidet die Ortspolizeibehörde. 
In besonders gearteten Fällen können auch weitere Ausnahmen durch 
Beschluß des Bezirksausschusses gestattet werden. 
§+s 109. Uebergangsbestimmungen. 
1. Durch die gegenwärtige Verordnung werden, jedoch nur für die 
Stäbte des Regierungsbezirks Oppeln aufgehoben: 
a) die Kolikiverordnung über die Bauten in den Städten des Regierungs- 
bezirks Oppeln, vom 23. Juni 1885; 
b) die Polizeiverordnung, betr. den Berschluß der Gaszuleitungsröhren 
vom 20. April 1868, 
c) die Polizeiverordnung, betr. die Einrichtung von Kellerräumen zu 
Wohnzwecken vom 9. Juni 1881; 
d) die Polizeiverordnung vom 8. Juni 1889, betr. die Ergänzung des 
16 der Baupolizeiverordnung für die Städte des Regierungsbezirks 
ppeln, vom 23. Juni 1885; 
e) die Polizeiverordnung vom 13. November 1895, betr. die Abänderung 
des § 32b der Baupolizeiverordnung für die Städte des Regierungs- 
bezirks Oppeln, vom 23. Juni 1885; 
f) die Polizeiverordnung Über Bauten in der Nähe von Wasserläufen vom 
6. August 1898; 
die Polizeiverordnung, betr. die Gebrauchsabnahme von NMeubauten usw. 
vom 28. November 1900; 
h) die Polizeiverordnung vom 20. September 1901 betr. die Aenderungen 
bew. Ergänzungen der §§ 33 und 63 der Baupolizeiverordnung 
die Städte des Regierungsbezirks Oppeln vom 23. Juni 1885. 
2. In Geltung bleiben: 
a) die Polizeiverordnung vom 26. Oktober 1874, betr. die Anwendung 
von Eisenkonstruktionen bei Bauten, abgedruckt im Amtsblatt pro 1874 
Seite 323, mit der Maßgabe, daß Zuwiderhandlungen gegen die Be- 
stimmungen dieser Verordnung nach §5 112 dieser Bauordnung ge- 
ahndet werden; 
b) die Polizeiverordnung vom 27. Februar 1875, betr. die Abwendung 
von Feuersgefahr bei der Errichtung von Gebäuden und der Lagerung 
von Materialien in der Nähe der dem Gesetze über die Eisenbahn- 
unternehmungen vom 3. November 1858 (Ges.-S. S. 505) unter- 
stehenden Eisenbahnen vom 31. Auguft 1892 (Amtsbl. S. 291)) 
e) die Polizeiverordnung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der 
Fabriken r Sicherung gegen Feuersgefahr vom 4. November 1890 
(Amtsbl. S. 303);
	        
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