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d) die Polizeiverordnung, betr. die bauliche Anlage und die innere Ein-
richtung von Theatern, Zirkusgebäuden und öffentlichen Versammlungs-
räumen vom 23. November 1889 (Extrabeilage zu Stück 48 des
Amtsbl.) abgeändert durch die Polizeiverordnung vom 21. April 1891
(Amtsbl. S. 116).
3. Bei der Ausführung von Bauten kommen ferner folgende Vorschriften
in Betracht:
a) In Ansehung der Gründung neuer Ansiedelungen das "essn vom
25. August 1876 (Ges.-S. für 1876 S. 405) und das Gesetz über
die Erhänzung des Ansiedelungsgesetzes vom 16. September 1899
(Ges.-S. S. 497).
b) In Ansehung der Errichtung und Veränderung gewerblicher Anlagen
die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, die Bekanntmachung vom
20. Juli 1873, abgedruckt im Bundesgesetzblatt für 1869 Seile 275
bzw. im R.-Ges.-Bl. für 1873 S. 299, das Gesetz vom 2. März 1874
(R.-Ges.-Bl. für 1874 S. 19), das Gesetz vom 26. Juli 1876 (R.-Ges.-Bl.
für 1876 S. 297).
c) In Ansehung der Aulage von Dampfkesseln die Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 5. August 1890 (Amtsbl. 1890 S. 293).
d) In Ansehung der Bauten innerhalb oder außerhalb von Deichverbänden
oder im Hochwasserprofil der Flüsse das Deichgesetz vom 28. Januar 1848
(Ges.-S. für 1848 S. 54).
e) In Ansehung der Vergwerksanlagen das allgemeine Berggesetz vom
24. Juni 1865 (Ges.-S. für 1865 S. 705).
I) In Ansebung der Anlagen in der Umgebung von Festungen: das
Gesetz vom 21. Dezember 1871 (R.-Ges.-Bl. für 1871 S. 459).
8) In Ansehung der Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen
in Städten und Ortschaften das Gesetz vom 2. Juli 1875 (Ges.-S.
für 1875 S. 561).
h) In Ansehung. der Anlegung von Gebäuden in der Nähe von Lager-
häusern für Sprengstoffe die Polizeiverordnung, betreffend die Anlage
und Errichtung von Vorratshäusern und Räumen für Pulver und
andere Sprengstofse usw. vom 15. November 1882 (Amtsbl. S. 342).
5. Diese Bauordnung tritt am 1. Juni 1903 in Kraft.
§ 110. Ergänzende Bestimmungen.
Wenn die Verhältnisse einzelner Städte ergänzende Bestimmungen zu
dieser Bauordnung bedingen, so sind solche von der Ortspolizeibehörde zu-
sammenzustellen und dem Regierungspräsidenten zur Genehmigung ein-
zureichen.
& 111. Strafen.
Alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Lauvolizei-
verordnung werden, insoweit nicht nach allgemeinen strafrechtlichen Be-
stimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe von 1 bis 60 Mk.,
welcher im Unvermögensfalle verhältnismäßige Haftstrafe zu substituieren
üft, bestraft.