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5# 112. Uebertrag barkeit der Polizeiverordnung auf
Landgemeinden.
Mit Zustimmung des Bezirksausschusses kann diese Baupolizeiverordnung
auch auf Landgemeinden übertragen werden.
Oppeln, den 1. April 1903.
Der Regierungspräsident.
1a. Polizeiverordnung zur Ergänzung der Baupolizeiordunug für die Städte
vom 1. April 1908, vom 26. September 1905. (Amtsbl. S. 330.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juni 1883 und der §9 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung des
Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln in Ab-
änderung des § 47 Nr. 4 der Polizeiverordnung über die Bauten in den
Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 1. April 1903 hiermit folgen-
des verordnet:
Die in § 47 Nr. 4 der Polizeiverordnung über die Bauten in
den Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 1. April 1903
für das Anbringen von Markisen vorgeschriebene Höhe von 3 m
wird auf 2,50 m herabgesetzt, und zwar mit der Maßgabe, daß
die aufgeschlagene Markise in allen Teilen wenigstens 2,50 m lichte
Höhe über dem Bürgersteig haben muß.
Oppeln, den 26. September 1905.
Der Regierungspräsident.
2. Polizeiverordnung, betr. die Baupolizei im Landgemeindebezirk Roßberg,
vom 26. Oktober 1904. (Amtsbl. S. 364.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 f.) und der §#§ 6, 12 und
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S.
S. 265 ff.) wird unter Bezugn ahme auf § 112 der Polizeiverordnung über
die Bauten in den Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 1. April 1903
(Sonderbeilage zu Nr. 16 des Amtsblattes) unter Zustimmung des Bezirks-
ausschusses folgendes verordnet.
§* 1. Die Vorschriften der Polizeiverordnun über die Bauten in den
Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 1. Wol 1903 Titel 1 § 1 bis
Titel IV § 108 werden auf die Landgemeinde Roßberg des Landkreises
Beuthen vom 1. November d. Is. ab mit der Maßgabe ausgedehnt, daß
1. wo in diesen Vorschriften von der Polizeiverwaltung und der Stadt-
verordnetenversammlung die Rede ist, an deren Stelle die Ortspolizeibehörde
bzw. Gemeindevertretung triit;
2. 6 24 Nr. 6 die Fassung erhält:
Von der Aulegung der nach Nr. 3 und 4 erforderlichen Unterkunfte=
räume und Aborte kann Abstand genommen werden, soweit nicht deren An-
legung durch besondere Gründe geboten erscheint;
3. in § 88 Nr. 3 anstatt „außerhalb der geschlossenen städtischen Be-