Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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5# 112. Uebertrag barkeit der Polizeiverordnung auf 
Landgemeinden. 
Mit Zustimmung des Bezirksausschusses kann diese Baupolizeiverordnung 
auch auf Landgemeinden übertragen werden. 
Oppeln, den 1. April 1903. 
Der Regierungspräsident. 
1a. Polizeiverordnung zur Ergänzung der Baupolizeiordunug für die Städte 
vom 1. April 1908, vom 26. September 1905. (Amtsbl. S. 330.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juni 1883 und der §9 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung des 
Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln in Ab- 
änderung des § 47 Nr. 4 der Polizeiverordnung über die Bauten in den 
Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 1. April 1903 hiermit folgen- 
des verordnet: 
Die in § 47 Nr. 4 der Polizeiverordnung über die Bauten in 
den Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 1. April 1903 
für das Anbringen von Markisen vorgeschriebene Höhe von 3 m 
wird auf 2,50 m herabgesetzt, und zwar mit der Maßgabe, daß 
die aufgeschlagene Markise in allen Teilen wenigstens 2,50 m lichte 
Höhe über dem Bürgersteig haben muß. 
Oppeln, den 26. September 1905. 
Der Regierungspräsident. 
2. Polizeiverordnung, betr. die Baupolizei im Landgemeindebezirk Roßberg, 
vom 26. Oktober 1904. (Amtsbl. S. 364.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 f.) und der §#§ 6, 12 und 
15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
S. 265 ff.) wird unter Bezugn ahme auf § 112 der Polizeiverordnung über 
die Bauten in den Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 1. April 1903 
(Sonderbeilage zu Nr. 16 des Amtsblattes) unter Zustimmung des Bezirks- 
ausschusses folgendes verordnet. 
§* 1. Die Vorschriften der Polizeiverordnun über die Bauten in den 
Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 1. Wol 1903 Titel 1 § 1 bis 
Titel IV § 108 werden auf die Landgemeinde Roßberg des Landkreises 
Beuthen vom 1. November d. Is. ab mit der Maßgabe ausgedehnt, daß 
1. wo in diesen Vorschriften von der Polizeiverwaltung und der Stadt- 
verordnetenversammlung die Rede ist, an deren Stelle die Ortspolizeibehörde 
bzw. Gemeindevertretung triit; 
2. 6 24 Nr. 6 die Fassung erhält: 
Von der Aulegung der nach Nr. 3 und 4 erforderlichen Unterkunfte= 
räume und Aborte kann Abstand genommen werden, soweit nicht deren An- 
legung durch besondere Gründe geboten erscheint; 
3. in § 88 Nr. 3 anstatt „außerhalb der geschlossenen städtischen Be-
	        
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