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e) In Ansehung der Dechweritzanlagen das allgemeine Berggesetz vom
24. Juni 1865 (Ges.-S. 1865 S. 705).
flIn Ansehung der Anlagen in der Umgebung von Festungen das
Gesetz vom 21. Dezember 1871 (Reichsgesetzblatt für 1871 S. 459).
g) In Ansehung der Anlegung und Veränderung von Straßen und
Plätzen in Städten und Ortschaften das Gesetz vom 2. Juli 1875
(Ges.-S. für 1875 S. 561).
h) In Ansehung der Anlegung von Gebäuden in der Nähe von Lager-
usern für Sprengstoffe die Polizeiverordnung, betr. die Anlage und
ichtung von Vorratshäusern und Räumen für Pulver und andere
Sprengstoffe usw. vom 15. November 1882 (Amtsbl. S. 342).
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die durch §& 1 eingeführten baupolizei-
lichen Vorschriften werden, insoweit nicht nach allgemeinen strafrechtlichen
Bestimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe von einer
bis sechszig Mark, an deren Stelle für den Unvermögensfall entsprechende
Haft zu setzen ist, bestraft.
Oppeln, den 26. Oktober 1904.
Der Regierungpräsident.
8. Polizeiverordnung, betr. die Ansdehnung des Geltungsbereichs
der Baupolizeiordnung die Städte des Negierungebet Oppeln, vo#m
1. April 19083 auf werschirdenm länhliches —— vom 28. Februar 1905.
misbl. S. 56.
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195 ff.) und der §#§ 6, 12 und 15
des Eestes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 266 ff.)
wird unter Bezugnahme auf § 112 der Polizeiverordnung über die Bauten
in den Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 1. April 1903 unter
Zustimmung des Bezirksausschusses folgendes verordnet.
& 1. Die Vorschriften der Polizeiverordnung über die Bauten in den
Städten des Regierungsbezirk Oppeln vom 1. April 19083 Titel 1 §.1 bis
einschließlich Titel IV § 108 werden
I. auf die Landgemeinden Bogutschütz, Laurahütte, Siemianowitz, Domb,
Janow, Michalkowitz und Rosdzin mit Kolonie Bagno und Borken
des Kreises Kattowitz,
II. auf die Landgemeinden Bismarckhütte, Neu-Heiduk, Scharley, Lipine,
Schwientochlowitz und den Gutsbezirk Schwientochlowitz des Kreises
Beuthen O. S., "
III. auf die Landgemeinde Ostrog des Kreises Ratibor
mit der Maßgabe ausgedehnt, daß
1. wo in diesen Vorschriften von der Polizeiverwallung und der Stadt-
verordnetenversammlung die Rede ist, an deren Stelle die Ortspolizeibehörde
bezw. Gemeindevertretung tritt;
2. § 24 Nr. 6 die Fassung erhält:
Von der Anlegung der nach Nr. 3 und 4 erforderlichen Unter-
kunftsräume und Aborte kann Abstand genommen werden, soweit
nicht deren Anlegung durch besondere Gründe geboten erscheint;