Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 122 — 
e) In Ansehung der Dechweritzanlagen das allgemeine Berggesetz vom 
24. Juni 1865 (Ges.-S. 1865 S. 705). 
flIn Ansehung der Anlagen in der Umgebung von Festungen das 
Gesetz vom 21. Dezember 1871 (Reichsgesetzblatt für 1871 S. 459). 
g) In Ansehung der Anlegung und Veränderung von Straßen und 
Plätzen in Städten und Ortschaften das Gesetz vom 2. Juli 1875 
(Ges.-S. für 1875 S. 561). 
h) In Ansehung der Anlegung von Gebäuden in der Nähe von Lager- 
usern für Sprengstoffe die Polizeiverordnung, betr. die Anlage und 
ichtung von Vorratshäusern und Räumen für Pulver und andere 
Sprengstoffe usw. vom 15. November 1882 (Amtsbl. S. 342). 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die durch §& 1 eingeführten baupolizei- 
lichen Vorschriften werden, insoweit nicht nach allgemeinen strafrechtlichen 
Bestimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe von einer 
bis sechszig Mark, an deren Stelle für den Unvermögensfall entsprechende 
Haft zu setzen ist, bestraft. 
Oppeln, den 26. Oktober 1904. 
Der Regierungpräsident. 
8. Polizeiverordnung, betr. die Ansdehnung des Geltungsbereichs 
der Baupolizeiordnung die Städte des Negierungebet Oppeln, vo#m 
1. April 19083 auf werschirdenm länhliches —— vom 28. Februar 1905. 
misbl. S. 56. 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 (G.-S. S. 195 ff.) und der §#§ 6, 12 und 15 
des Eestes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S. 266 ff.) 
wird unter Bezugnahme auf § 112 der Polizeiverordnung über die Bauten 
in den Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 1. April 1903 unter 
Zustimmung des Bezirksausschusses folgendes verordnet. 
& 1. Die Vorschriften der Polizeiverordnung über die Bauten in den 
Städten des Regierungsbezirk Oppeln vom 1. April 19083 Titel 1 §.1 bis 
einschließlich Titel IV § 108 werden 
I. auf die Landgemeinden Bogutschütz, Laurahütte, Siemianowitz, Domb, 
Janow, Michalkowitz und Rosdzin mit Kolonie Bagno und Borken 
des Kreises Kattowitz, 
II. auf die Landgemeinden Bismarckhütte, Neu-Heiduk, Scharley, Lipine, 
Schwientochlowitz und den Gutsbezirk Schwientochlowitz des Kreises 
Beuthen O. S., " 
III. auf die Landgemeinde Ostrog des Kreises Ratibor 
mit der Maßgabe ausgedehnt, daß 
1. wo in diesen Vorschriften von der Polizeiverwallung und der Stadt- 
verordnetenversammlung die Rede ist, an deren Stelle die Ortspolizeibehörde 
bezw. Gemeindevertretung tritt; 
2. § 24 Nr. 6 die Fassung erhält: 
Von der Anlegung der nach Nr. 3 und 4 erforderlichen Unter- 
kunftsräume und Aborte kann Abstand genommen werden, soweit 
nicht deren Anlegung durch besondere Gründe geboten erscheint;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.