— 124 —
c) In Ansehung der Anlage von Dampfkesseln die Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom b. August 1890 (Amtsbl. 1890 S. 2938).
d) In Ansehung der Bauten innerhalb oder außerhalb von Deichver-
bänden oder im Hochwasserprofil der Flüsse das Deichgesetz vom
28. Januar 1848 (Ges.-S. für 1848 S. 54).
e) In Ansehung der Bergwerksanlagen das allgemeine Berggesetz vom
24. Juni 1865 (Ges.-S. für 1865 S. 705).
1) In Ansehung der Anlagen in der Umgebung von Festungen das Gesetz
vom 21. Dezember 1871 (Reichsgesetzblatt für 1871 S. 459).
g) In Ansehung. der Anlegung und Veränderung von Straßen und
Plätzen in Städten und Ortschaften das Gesetz vom 2. Juli 1875
(Ges-S. für 1875 S. 561).
h) In Ansehung vder Anlegung von Gebäuden in der Nähe von Lager-
häusern für Sprengstoffe die Polizeiverordnung, betreffend die Anlage
und Errichtung von Vorratshäusern und Räumen für Pulver und
andere Sprengstoffe usw. vom 15. November 1882 (Amtsbl. S. 342).
§. 3. Zuwiderhandlungen gegen die durch § 1 eingeführten baupolizei-
lichen Vorschriften werden, insoweit nicht nach allgemeinen strafrechtlichen
Bestimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe von einer
bis sechzig Mark, an deren Stelle für den Unvermögensfall entsprechende
Haft zu setzen ist, bestraft.
Oppeln, den 28. Februar 1905.
Der Regierungspräsident.
4. Polizeiverordunng, betreffend die Anlage von Feldziegeleien (Feld-
bränden) in den Städten des egierungsbezirk Oppeln, vom 29. April 1908
(Amtsbl. S. 144).
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265)
wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Re-
gierungsbezirks Oppeln folgendes bestimmt.
& 1. Feldziegeleien, d. h. Ziegeleien, welche nur zum vorübergehenden
Gebrauch angelegt werden, und sogenannte d- oder Erdbrände (ohne
Aufmauerung eines förmlichen Ziegelofens) dürfen nur nach vorheriger
Anzeige bei der Ortspolizeibehörde in Betrieb gesetzt werden.
Die Anzeige muß den Vor= und Zunamen und den Wohnort des
Unternehmers, sowie eine genaue Angabe der Oertlichkeit des Betriebes ent-
halten. Auf Verlangen der Polizeibehörde ist ein Lageplan mit Angabe
der nach § 2 in Betracht kommenden Entfernungen beizufügen.
Die Anzeige gilt nur für die Dauer des Jahres, in welchem sie er-
stattet ist. Der Weiterbetrieb ist alljährlich rechtzeitig coon neuem an-
zuzeigen. «
2. Feldziegeleien, Felb- oder Erdbrände müssen in der Regel von
bewohnten Gebäuden nicht unter 300 Meter und von anderen Gebäuden und
öffentlichen Wegen nicht unter 120 Meter entfernt bleiben.
Ausnahmen von dieser Regel können in einzelnen Fällen von der
Polizeiverwaltung mit Zustimmung des Magistrats zugelassen werden.