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§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung
werden, insoweit nicht nach allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen eine
höhere Strafe eintritt, mit einer Geldstrafe von 1 bis 60 Mark, welcher
lunvermögensfalz verhältnismäßige Haftstrafe zu substituieren ist, be-
traft.
§ 4. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. Juni 1903 in Kraft.
Oppeln, den 29. April 1903.
Der Regierungspräsident.
b) Baupolizeiliche Bestimmungen für das platte Land.
1. Baupolizeiverordnung für das platte Land des Regierungsbezirks Oppeln.
Vom 31. Dezember 1889 (Amtsbl. 1890 S. 10) in der durch die später
ergangenen bänderungs= und Ergänzungsverordnungen bedingten Fassung.
uf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und unter Zustimmung des Be-
irksausschusses wird hiermit für den Umfang des Regierungsbezirks Oppeln
eolgendes verordnet:
Erster Abschnitt.
Pon der Vauerlaubnis.
Bauerlaubnis.
§ 1. Zur Errichtung eines neuen Gebäudes, zur Erweiterung eines
vorhandenen Gebäudes, durch Anbau und zur Verlegung eines solchen an
einen anderen Ort, sowie zur Ausführung einer Hauptreparatur oder Haupt-
veränderung an Gebäuden jeder Art, bedarf es einer vorgängigen polizeilichen
Erlaubnis.
Dasselbe gilt von Zäunen und Einfriedigungen aller Art, gleichviel,
ob bolche aus Mauerwerk, Holz, Metall oder sonstigen Baustoffen hergestellt
werden.
Hauptreparaturen und Hauplveränderungen.
§&* 2. Unter Hauptreparaturen und Hauptveränderungen sind solche zu
verstehen, bei welchen ganze Teile eines Gebäudes entweder in ihrer Bauart
oder hinsichtlich des Materials eine Erneuerung oder Veränderung erfahren,
die auf Festigkeit oder Feuersicherheit einen wesentlichen Einfluß hat oder
wodurch der seitherige Zweck des Gebäudes verändert werden soll.
Bauten, zu deren Ausführung es einer Erlaubnis nicht bedarf.
Hierher sind nicht zu rechnen und bedürfen also keiner Genehmigung
folgende Reparaturen:
a) das Abputzen der Gebäude;
d) der Abbruch unbelasteter Wände und die Aufführung von Wänden mit
Ausnahme von Wänden an der Straße, ferner mit Ausnahme solcher
Wände, welche Balken, Träger oder Gewölbe tragen, oder durch welche
eine Belastung von Balken, Trägern oder Gewölben eintritt, und end-
lich mit Ausnahme solcher Wände, welche nach §§ 15 ff. als Brand-
oder Feuermauern herzustellen sind;