Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Blitzableiter. 
Blitzableiter dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde an 
dazu geeigneten Stellen angelegt werden. Auf die Straße dürfen fie ohne 
ausdrückliche Genehmigung nicht geleitet werden. Die Leitung ist im letzteren 
Falle mit einem eisernen Schutzrohre von mindestens 2,0 m Date zu um- 
eben. Jeder Ableiter ist mit einem mindestens ½ m von demselben ent- 
ernten, 2m hohen hölzernen Zaune zu versehen. Jeder Blitzableiter ist 
durch einen Sachverständigen wenigstens einmal särlich durch Augen- 
schein und alle fünf Jahre durch Meßhinstrumem auf seine Leistungsfähigkeit 
zu prüfen. 
Sand--, Kies-, Lehm-, Mergel-- usw. Gruben. 
Gruben zur Entnahme von Sand, Kies, Lehm, Mergel usw. sowie zu 
anderen Zwecken dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde unter 
den nach den örtlichen Berhältnissen zur Vermeidung von Unglücksfällen 
(ristlich festzusetzenden Bedingungen angelegt werden. Das ausgeworfene 
Material ist Fen# end weit, mindestens aber 3 m von dem Grubenrande zu 
entfernen. ie Grubenwände sind nach Bedürfnis abzusteifen, jede Unter- 
höhlung derselben ist verboten. 
Wohnungen. 
Wohnungen müssen bei Neubauten eine lichte Höhe von mindestens 
2,50 m erhalten. Werden bestehende Wohngebäude in der bisherigen Ab- 
messung um- oder ausgebaut, so ist eine lichte Höhe von 2 m alsdann 
estattet, wenn die entsprechenden Räume des alten Gebäudes nicht bereits 
öher waren. 
Werden bisher nicht zu Wohnzwecken eingerichteie Räume in solche zum 
Wohnen umgewandelt, so ist eine Höhe derselben von 2,5 m zu verlangen. 
Zu den Wohnräumen im Sinne der vorstehenden Vorschriften zählen 
auch die Schlafräume und Küchen. Dachwohnungen dürfen nur unmittelbar 
über dem obersten Stockwerke und nicht übereinander gelegt werden. 
Was von Wohnungen bestimmt ist, gilt, insoweit nicht die besonderen 
Umstände desfalls eine Ausnahme gestatten, auch von den zum dauernden 
Aufenthalt von Menschen bestimmten Gelassen. 
Bieh darf nur in dazu eigens hergerichteten Stallräumen untergebracht 
werden und ist die baltung' des Biehs in Wohnräumen nicht zulässig. 
Bei Errichtung von Arbeiterwohnungen muß für jede Wohnung ein 
getrennt davon gelegenes Vorratsgelaß oder ein Kellerraum angelegt werden. 
Hofraum und Zugänglichkeit. 
.4 11. Bei allen Neubauten ist ein für die Wirksamkeit der Feuerlösch- 
gerätschaften und ein für den Zutritt von Licht und Luft genügender Hof- 
raum erforderlich. 
Zu diesem Zwecke soll jedes bebaute Grundstück einen Hof von min- 
destens 100 qm Grundfläche haben. Ausnahmen sind in Ortschaften mit 
städtischem Charakter, im Industriebezirke und bei Eckgrundstücken, sowie 
anderen Bauplätzen von geringerer Größe alsdann zulässig, wenn anderweit 
für den im sanitären Interesse erforderlichen Zutritt von Licht und Luft 
dauernd Sorge getragen ist, jedoch muß der Hof mindestens noch eine Länge 
und Breite von je 6m besitzen. 
Die für den Hofraum festgesetzten Mindestmaße dürfen nicht dadurch 
umgangen werden, daß der Hofraum etwa durch kleine Baulichkeiten wie 
Hokr, Frderosehälle Aborte usw. eingeschränkt wird.
	        
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