— 130 —
Blitzableiter.
Blitzableiter dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde an
dazu geeigneten Stellen angelegt werden. Auf die Straße dürfen fie ohne
ausdrückliche Genehmigung nicht geleitet werden. Die Leitung ist im letzteren
Falle mit einem eisernen Schutzrohre von mindestens 2,0 m Date zu um-
eben. Jeder Ableiter ist mit einem mindestens ½ m von demselben ent-
ernten, 2m hohen hölzernen Zaune zu versehen. Jeder Blitzableiter ist
durch einen Sachverständigen wenigstens einmal särlich durch Augen-
schein und alle fünf Jahre durch Meßhinstrumem auf seine Leistungsfähigkeit
zu prüfen.
Sand--, Kies-, Lehm-, Mergel-- usw. Gruben.
Gruben zur Entnahme von Sand, Kies, Lehm, Mergel usw. sowie zu
anderen Zwecken dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde unter
den nach den örtlichen Berhältnissen zur Vermeidung von Unglücksfällen
(ristlich festzusetzenden Bedingungen angelegt werden. Das ausgeworfene
Material ist Fen# end weit, mindestens aber 3 m von dem Grubenrande zu
entfernen. ie Grubenwände sind nach Bedürfnis abzusteifen, jede Unter-
höhlung derselben ist verboten.
Wohnungen.
Wohnungen müssen bei Neubauten eine lichte Höhe von mindestens
2,50 m erhalten. Werden bestehende Wohngebäude in der bisherigen Ab-
messung um- oder ausgebaut, so ist eine lichte Höhe von 2 m alsdann
estattet, wenn die entsprechenden Räume des alten Gebäudes nicht bereits
öher waren.
Werden bisher nicht zu Wohnzwecken eingerichteie Räume in solche zum
Wohnen umgewandelt, so ist eine Höhe derselben von 2,5 m zu verlangen.
Zu den Wohnräumen im Sinne der vorstehenden Vorschriften zählen
auch die Schlafräume und Küchen. Dachwohnungen dürfen nur unmittelbar
über dem obersten Stockwerke und nicht übereinander gelegt werden.
Was von Wohnungen bestimmt ist, gilt, insoweit nicht die besonderen
Umstände desfalls eine Ausnahme gestatten, auch von den zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmten Gelassen.
Bieh darf nur in dazu eigens hergerichteten Stallräumen untergebracht
werden und ist die baltung' des Biehs in Wohnräumen nicht zulässig.
Bei Errichtung von Arbeiterwohnungen muß für jede Wohnung ein
getrennt davon gelegenes Vorratsgelaß oder ein Kellerraum angelegt werden.
Hofraum und Zugänglichkeit.
.4 11. Bei allen Neubauten ist ein für die Wirksamkeit der Feuerlösch-
gerätschaften und ein für den Zutritt von Licht und Luft genügender Hof-
raum erforderlich.
Zu diesem Zwecke soll jedes bebaute Grundstück einen Hof von min-
destens 100 qm Grundfläche haben. Ausnahmen sind in Ortschaften mit
städtischem Charakter, im Industriebezirke und bei Eckgrundstücken, sowie
anderen Bauplätzen von geringerer Größe alsdann zulässig, wenn anderweit
für den im sanitären Interesse erforderlichen Zutritt von Licht und Luft
dauernd Sorge getragen ist, jedoch muß der Hof mindestens noch eine Länge
und Breite von je 6m besitzen.
Die für den Hofraum festgesetzten Mindestmaße dürfen nicht dadurch
umgangen werden, daß der Hofraum etwa durch kleine Baulichkeiten wie
Hokr, Frderosehälle Aborte usw. eingeschränkt wird.