Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Nach jedem Hofe eines Grundstückes muß eine Einfahrt von mindestens 
2,5 m lichter Breite und 2,8 m Höhe vorhanden sein. 
Toreinfahrten dürfen nur dann mit Gebäudeteilen überbaut werden, 
wenn eine zweite ausreichende Zufahrt vorhanden ist. 
Brunnen. 
1. Für gewerbliche Anlagen. 
§* 12.1) Jedes Grundstück, welches mit Gebäuden zu Wohnzwecken be- 
setzt oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, muß mit 
dem notwendigen Bedarf an gutem Trink= und Wirtschaftswasser versorgt 
sein. Die Versorgung kann erfolgen aus einem Brunnen auf dem Grund- 
stück selbst, aus einem öffentlichen Brunnen oder einer öffentlichen Wasser- 
leitung oder aus einem anderen privaten Brunnen oder einer privaten 
Wasserleitung, wenn das Recht zur Mitbenutzung nachgewiesen werden kann 
7* deé Wasserentnahme nicht mehr als 200 m von dem Grundstück ent- 
ernt ist. 
Gewerbliche Anlagen müssen mit einem oder mehreren Brunnen oder 
mit ausreichender Trinkwasserleitung versehen sein. Die Zahl der Brunnen 
und Zapfstellen hängt von der Größe und dem Umfang des Betriebes der 
Poerolichen Anlage ab und wird von der die Bauerlaubnis erteilenden 
hörde bestimmt. 
Offene Brunnen oder Wassergruben, ohne Unterschied, ob sie auf ge- 
werblichen Anlagen oder anderen Grundstücken vorhanden find, müssen in 
Hcherer Weise und zwar in einer Höhe von mindestens 1,10 m eingefriedigt 
werden. 
Aborte und Dungstätten, 
Ableitung des Tagewassers und anderer Flüssigkeiten. 
Aborte. Dungstätten. 
5* 13. Aborte und Dungstätten, sowie Asche- und Müllgruben dürfen 
nicht vor den Häusern nach der Straßenseite angelegt werden. Aborte und 
Dungstätten müssen außerdem von den Brunnen mindestens 10 m entfernt 
bleiben. Aborte dürfen nicht derartig angelegt werden, daß sie das Anstands- 
gefühl verletzen; sie müssen mit Abfuhrwagen bzw. tragbaren Behältern oder 
einer Kotgrube versehen werden. Kotgruben und Jauchefänge müssen wasser- 
dicht hergestellt werden. 
Für größere Arbeiterwohnhäuser ist die Anlage von Aborten mit ge- 
mauerten, wasserdicht hergestellten und gehörig abgedeckten Senkgruben er- 
forderlich, oder es ist ein geregeltes Abstorsn tem in wasserdichten Gefäßen 
einzurichten. Aborte mit & gruben müssen eine ausreichende Größe und 
eine angemessene Entfernung von den Wohnhäusern haben. 
rdr Neuanlagen kann eine Pflasterung der Düngerstätten verlangt 
werden. 
Ableitung des Tagewassers. 
Für Ableitung des Tagewassers ist in ausreichender Weise Sorge 
zu tragen. 
Gas-, Wasser= und andere Leitungen. 
14. Gas-, Wasser= und andere Leitungen zur Zu- und Abführung 
von Flüssigkeiten müssen eine solche Stärke und Dichtigkeit haben, daß Aus- 
1) Fassung des § 12 beruht auf der Polizeiverordnung vom 27. Februar 1897 
(Amtsbl. S. 62). 
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