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Nach jedem Hofe eines Grundstückes muß eine Einfahrt von mindestens
2,5 m lichter Breite und 2,8 m Höhe vorhanden sein.
Toreinfahrten dürfen nur dann mit Gebäudeteilen überbaut werden,
wenn eine zweite ausreichende Zufahrt vorhanden ist.
Brunnen.
1. Für gewerbliche Anlagen.
§* 12.1) Jedes Grundstück, welches mit Gebäuden zu Wohnzwecken be-
setzt oder zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, muß mit
dem notwendigen Bedarf an gutem Trink= und Wirtschaftswasser versorgt
sein. Die Versorgung kann erfolgen aus einem Brunnen auf dem Grund-
stück selbst, aus einem öffentlichen Brunnen oder einer öffentlichen Wasser-
leitung oder aus einem anderen privaten Brunnen oder einer privaten
Wasserleitung, wenn das Recht zur Mitbenutzung nachgewiesen werden kann
7* deé Wasserentnahme nicht mehr als 200 m von dem Grundstück ent-
ernt ist.
Gewerbliche Anlagen müssen mit einem oder mehreren Brunnen oder
mit ausreichender Trinkwasserleitung versehen sein. Die Zahl der Brunnen
und Zapfstellen hängt von der Größe und dem Umfang des Betriebes der
Poerolichen Anlage ab und wird von der die Bauerlaubnis erteilenden
hörde bestimmt.
Offene Brunnen oder Wassergruben, ohne Unterschied, ob sie auf ge-
werblichen Anlagen oder anderen Grundstücken vorhanden find, müssen in
Hcherer Weise und zwar in einer Höhe von mindestens 1,10 m eingefriedigt
werden.
Aborte und Dungstätten,
Ableitung des Tagewassers und anderer Flüssigkeiten.
Aborte. Dungstätten.
5* 13. Aborte und Dungstätten, sowie Asche- und Müllgruben dürfen
nicht vor den Häusern nach der Straßenseite angelegt werden. Aborte und
Dungstätten müssen außerdem von den Brunnen mindestens 10 m entfernt
bleiben. Aborte dürfen nicht derartig angelegt werden, daß sie das Anstands-
gefühl verletzen; sie müssen mit Abfuhrwagen bzw. tragbaren Behältern oder
einer Kotgrube versehen werden. Kotgruben und Jauchefänge müssen wasser-
dicht hergestellt werden.
Für größere Arbeiterwohnhäuser ist die Anlage von Aborten mit ge-
mauerten, wasserdicht hergestellten und gehörig abgedeckten Senkgruben er-
forderlich, oder es ist ein geregeltes Abstorsn tem in wasserdichten Gefäßen
einzurichten. Aborte mit & gruben müssen eine ausreichende Größe und
eine angemessene Entfernung von den Wohnhäusern haben.
rdr Neuanlagen kann eine Pflasterung der Düngerstätten verlangt
werden.
Ableitung des Tagewassers.
Für Ableitung des Tagewassers ist in ausreichender Weise Sorge
zu tragen.
Gas-, Wasser= und andere Leitungen.
14. Gas-, Wasser= und andere Leitungen zur Zu- und Abführung
von Flüssigkeiten müssen eine solche Stärke und Dichtigkeit haben, daß Aus-
1) Fassung des § 12 beruht auf der Polizeiverordnung vom 27. Februar 1897
(Amtsbl. S. 62).
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