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Vorhandene Ofenklappen sind innerhalb fünf Jahren nach dem Inkraft-
treten dieser Verordnung zu beseitigen.
§ 38. Bei offenen Feuerungsanlagen und bei eisernen Oefen find doppelt
so große Entfernungen, als diese in den §I# 36 und 37 vorgeschrieben sind,
einzuhalten; bei eisernen Oefen kann dies nicht verlangt werden, wenn ein Er-
1 d eisernen Mantelfläche durch die Ofenanlage selbst schon ausge-
en ist.
¾E 539. An Heizlöchern, offenen Feuerungen und Oefen ist ein Vorpflaster,
oder eine fefte feuersichere Metallplatte in einer Breite von mindestens 50 cm
und zu beiden Seiten 15 cm über die Oeffnung oder Feuerung vortretend,
erforderlich.
Die Schornsteine.
5*# 40. Jede Feuerstätte muß mit einem Schornstein von den bautech-
nischen Regeln entsprechender, lichter Weite in Verbindung stehen. Schorn-
steine und Rauchröhren sind von unverbrennbarem Material in fester und
sicherer Weise herzustellen und von Holzwerk und anderen brennbaren Stoffen
ausreichend zu isolieren. Die Wandungen von gemauerten Schornsteinen
und gemauerten Rauchröhren müssen mindestens einen halben. Zicgel stark
sein. Gemauerte Schornsteine müssen auf eigenen massiven vom Erdboden
aufgemauerten Fundamenten oder auf massiven Mauern ruhen. Sie dürfen
nicht auf Balkenlagen gesetzt werden.
Sie sind so zu errichten, daß sie ordnungsmäßig gereinigt, nachgesehen
und ausgebessert werden können.
§ 41. Die Schornsteine und Feueressen müssen massiv, von Grund aus
in Kalkmörtel mit vollen Fugen gemauert, unter Dach auswendig mit Putz
überzogen, im Innern minbestense glatt verstrichen und sobald sie die Dach-
first durchschneiden, mindestens 60 cm über diese hinausgeführt werden.
Treten sie seitwärts der First über Dach, so sind sie mindestens 1 m über
die anstoßende höchste Stelle des Daches aufzuführen. Sofern die Lage des
Gebäudes solches erforderlich erscheinen läßt, kann auch eine noch größere
öhe der Schornsteine verlangt werden. Letzteres kann, und zwar auch bei
eits vorhandenen Schornsteinen, geschehen, um Nachbarn und das Publikum
vor Rauchbelästigung zu schützen.
& 42. Für Steigeröhren müssen die Querschnitte rechtwinklig und die
Seiten im Lichten mindestens ein Maß von 42 und 47 cm haben. Wird
das Lichtmaß der Steigeröhren über 60 cm ausgedehnt, so sind besondere
Borkehrungen zur Erleichterung des Besteigens erforderlich. Für russische
Röhren ist ein rechtwinkeliger und ein runder Ouerschnitt von einer lichten
Weite nicht unter 14 cm und nicht über 21 cm gestattet.
Das Schleifen der Schornsteine in einer Neigung von mehr als 60 Grad
egen den Horizont oder auf Holzbalken ist unzelätg. ebenso jegliche Unter-
Vung von Schornsteinen durch brennbare Konstruktionsteile. Die Zwischen-
wandungen zwischen zwei Rauchröhren dürfen nicht unter ½ Stein stark an-
gelegt, in Grenzmauern an benachbarten Grundstücken und in äußeren Wänden
müssen die äußeren Wangen mindestens Stein stark sein.
Für Feuerungsanlagen, welche die Glanzrußbildung begünstigen (Back-
öfen, Räucherkammern, Schmiedeherde usw. nd besondere Schornsteine er-
orderlich. Nauchrohre aus Küchen= und Stubenöfen dürfen in solche Schorn-
ne nicht eingeleitet werden.
§45. Balken, Fachwerk-- und Dachverbandhölzer, auch Dachlatten,
müssen von den äußeren Seiten der gemauerten Schornsteinwände, falls die
Wangenstärke unter 25 cm beträgt, min destens 8 cm entfernt bleiben. Der