Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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ein die sonst vorgeschriebene Entfernung von anderen Gebäuden bezw. der 
Nachbargrenze übersteigender Abstand vorgeschrieben werden. 
Für Gebäude, deren Bestimmung die Verbreitung eines Feuerscheines 
mit sich bringt, sind Vorkehrungen, welche die in der Näbe befindlichen öffent- 
lichen Wege vor Feuerschein sichern, in Ermangelung derselben die zur 
Sicherung des Verkehrs erforderlichen Abstande vorzuschreiben. 
Schmieden. 
§* 51. 1. Die Schmieden sind massiv mit feuersicherer Bedachung zu 
erbauen und mit mindestens 1,50 m die Dachfirst überragendem gemauertem 
Schornsteine nebst Funkenfänger zu versehen. Von feuersicher gedeckten 
Gebäuden müssen sie mindestens 5 m, von nicht feuersicher gedeckten Gebäuden 
mindestens 20 m entfernt bleiben. 
2. Schmieden, welche keine feuersichere Bedachung haben, müssen inner- 
halb fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Berordnung mit einer solchen 
versehen werden. 
3. Die Verbindung einer Wohnung für den Schmied mit der Schmiede- 
werkstätte ist zulässig, wenn die Schmiede mit den Vorschriften zu 1 angelegt 
und auch der Wohnraum entweder ganz massiv oder aus ausgemauertem 
Fachwerk erbaut und mit einer feuerstchchen Bedachung versehen wird. Es 
muß aber zwischen dem Wohnungs= und dem Schmiederaume noch ein 
massiver Brandgiebel von 1 ½/8 Stein und im Giebelfelde von 1 Stein Stärke 
in der Weise errichtet werden, daß derselbe mindestens 30 cm die Dachflächen 
und die Dachfirft überragt. 
Einzeln stehende Backöfen. 
* 52. Jeder Backofen muß mit einem massiven Vorgelege, mit einer 
Tür von Eisenblech vor der Backofenöffnung und mit einer hölzernen mit 
Eisenblech beschlagenen Tür vor der Vorgelegeöffnung versehen sein. 
Die Anlegung von Backöfen an und auf den Dorfstraßen ist nicht ge- 
stattet. Von feuersicher gedeckten Gebäuden müssen Backöfen mindestens 
15 m, von nicht feuersicher gedeckten Gebäuden mindestens 30 m entfernt 
bleiben. Ist das Nachbargrundstück unbebaut, aber zur Bebauung geeignet, 
so ist eine Entfernung von 5 m von der Nachbargrenze einzuhalten. 
Backöfen in Gebäuden. 
* 53. Die Anlegung von Backöfen in Wohn= und Wirtschaftsgebäuden, 
jedoch mit Ausnahme der Scheuern, Ställe, Schuppen und anderen Baulich- 
keiten, in welchen leicht entzündliche Gegenstände aufbewahrt werden, ist unter 
nachstehenden Bestimmungen gestattet. (§§ 54 und 55.) 
* 54. In massiven Gebäuden ist die Errichtung von Backöfen unter 
der Bedingung zu gestatten, daß 
1. das Dach mit einem feuersicheren Material eingedeckt ist, 
· d2. das Borgelege des Ofens nebst dem Schornsteine feuersicher angelegt 
wird, 
3. der Fußboden des Backraumes mindestens bis auf 1,20 m Ent- 
fernung von dem Ofen mit einem Pflaster versehen wird, # 
4. zwischen der Decke des Backofens und der mit Rohrputz zu bekleiden- 
den Decke des Backraumes ein Luftraum von mindestens 1,25 m bleibt, 
5. im Falle dieser Luftraum wegen geringer Höhe des Backraumes nicht 
inne zu halten ist, entweder der Backofen selbst in einer Entfernung von
	        
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