— 139 —
ein die sonst vorgeschriebene Entfernung von anderen Gebäuden bezw. der
Nachbargrenze übersteigender Abstand vorgeschrieben werden.
Für Gebäude, deren Bestimmung die Verbreitung eines Feuerscheines
mit sich bringt, sind Vorkehrungen, welche die in der Näbe befindlichen öffent-
lichen Wege vor Feuerschein sichern, in Ermangelung derselben die zur
Sicherung des Verkehrs erforderlichen Abstande vorzuschreiben.
Schmieden.
§* 51. 1. Die Schmieden sind massiv mit feuersicherer Bedachung zu
erbauen und mit mindestens 1,50 m die Dachfirst überragendem gemauertem
Schornsteine nebst Funkenfänger zu versehen. Von feuersicher gedeckten
Gebäuden müssen sie mindestens 5 m, von nicht feuersicher gedeckten Gebäuden
mindestens 20 m entfernt bleiben.
2. Schmieden, welche keine feuersichere Bedachung haben, müssen inner-
halb fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Berordnung mit einer solchen
versehen werden.
3. Die Verbindung einer Wohnung für den Schmied mit der Schmiede-
werkstätte ist zulässig, wenn die Schmiede mit den Vorschriften zu 1 angelegt
und auch der Wohnraum entweder ganz massiv oder aus ausgemauertem
Fachwerk erbaut und mit einer feuerstchchen Bedachung versehen wird. Es
muß aber zwischen dem Wohnungs= und dem Schmiederaume noch ein
massiver Brandgiebel von 1 ½/8 Stein und im Giebelfelde von 1 Stein Stärke
in der Weise errichtet werden, daß derselbe mindestens 30 cm die Dachflächen
und die Dachfirft überragt.
Einzeln stehende Backöfen.
* 52. Jeder Backofen muß mit einem massiven Vorgelege, mit einer
Tür von Eisenblech vor der Backofenöffnung und mit einer hölzernen mit
Eisenblech beschlagenen Tür vor der Vorgelegeöffnung versehen sein.
Die Anlegung von Backöfen an und auf den Dorfstraßen ist nicht ge-
stattet. Von feuersicher gedeckten Gebäuden müssen Backöfen mindestens
15 m, von nicht feuersicher gedeckten Gebäuden mindestens 30 m entfernt
bleiben. Ist das Nachbargrundstück unbebaut, aber zur Bebauung geeignet,
so ist eine Entfernung von 5 m von der Nachbargrenze einzuhalten.
Backöfen in Gebäuden.
* 53. Die Anlegung von Backöfen in Wohn= und Wirtschaftsgebäuden,
jedoch mit Ausnahme der Scheuern, Ställe, Schuppen und anderen Baulich-
keiten, in welchen leicht entzündliche Gegenstände aufbewahrt werden, ist unter
nachstehenden Bestimmungen gestattet. (§§ 54 und 55.)
* 54. In massiven Gebäuden ist die Errichtung von Backöfen unter
der Bedingung zu gestatten, daß
1. das Dach mit einem feuersicheren Material eingedeckt ist,
· d2. das Borgelege des Ofens nebst dem Schornsteine feuersicher angelegt
wird,
3. der Fußboden des Backraumes mindestens bis auf 1,20 m Ent-
fernung von dem Ofen mit einem Pflaster versehen wird, #
4. zwischen der Decke des Backofens und der mit Rohrputz zu bekleiden-
den Decke des Backraumes ein Luftraum von mindestens 1,25 m bleibt,
5. im Falle dieser Luftraum wegen geringer Höhe des Backraumes nicht
inne zu halten ist, entweder der Backofen selbst in einer Entfernung von