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16 em von seiner Decke mit einem festen Schutzgewölbe versehen oder der
ganze Backraum überwölbt wird,
6. das Holzwerk der zum Backraum führenden Türen von der Feuerungs-
tür des Ofens wenigstens 1,25 m entfernt ist.
* 55. Unter den im vorstehenden Paragraph unter 1—5 bezeichneten
Bedingungen ist die Anlage von Backöfen auch in Fachwerksgebäuden zu
gestatten, wenn außerdem nicht bloß das Vorgelege des Ofens nebst dem
chornstein feuersicher ausgeführt, sondern auch der Vorplatz der Feuerung
und der ganze Raum, in welchem sich der Ofen befindet, mit massiven min-
destens 1 Stein starken Wänden eingeschlossen ist.
Räucherkam mern.
* 56. Räucherkammern müssen mit massiven Umfassungswänden, mit
eisernen oder mit Blech bekleideten Türen versehen sein; die Decken müssen
ewölbt, die Fußböden aus doppeltem flachseitig in Kalkmörtel verlegtem
. hergestellt sein.
Die zu- und abführenden Rauchröhren müssen mit eisernen Schiebern,
die zuführenden Luftöffnungen mit engmaschigen Gittern und mit eisernen
Schiebern oder Klappen vonsehen werden.
Rauchfanghölzer.
§ 57. Rauchfanghölzer dürfen nur in senkrechter Richtung gemessen
0,95 m über dem Herde und zur Seite 0,30 m über denselben vortretend,
angebracht werden und find an die Decke anzubolzen oder mit massiven
Pfeilern zu unterstützen.
Räucherstangen.
§ 58. Räucherstangen müssen von Eisen und mindestens 3,75 m vom
Herde entfernt sein. Hölzerne Räucherstangen find unstatthaft.
Gebäude an öffentlichen Wegen, Vorsten, Chausseen, Eisenbahnen und Ssfentlichen
Gewässern.
Entfernungen der Gebäude von öffentlichen Wegen.
* 59. Wo eine Baufluchtlinie nicht besteht, dürfen in einer Entfernung
von weniger als 3,50 m von der Kronenkante eines öffentlichen Weges
Gebäude nicht errichtet werden.
Ausnahmen hiervon sind nur in dringenden Fällen zulässig.
Liegen diese Gebäude näher als 6 m von dem öffentlichen Wege entfernt,
so müssen sie demselben parallel gebaut werden. Ausnahmen von letzterer
Bestimmung find zulässig, wenn die Oertlichkeit sie bedingt.
Von Forsten.
Ebenso dürfen Gebäude in einer Entfernung von weniger als 75 m
von einem Forst nicht errichtet werden.
Ausnahmen hiervon find nur nach Anhörung der betreffenden Forst-
verwaltung zulässig.
Bon Chausseen.
Gebäude an Chausseen müssen mindestens 3,14 m vom äußeren Rande
des Chausseegrabens und, wo ein solcher fehlt, 5 m von der Chaufseekante
entfernt liegen.