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Ausnahmen hiervon sind nur in dringenden Fällen zulässig.
In allen Fällen ist aber bei Bauten an Chausseen vor Erteilung des
Bankonsenses derienige Beamte zu hören, welchem die baupolizeiliche Aufsicht
über die betreffende Chaussee zusteht.
Von Eisenbahnen.
In betreff der Errichtung von Gebäuden und Lagerung leicht entzünd-
licher Gegenstände in der Nähe von Eisenbahnen gelten die Bestimmungen
der von der Königlichen Regierung zu Oppeln erlassenen Verordnung svom
276 ggbruar 1875 (abgedruckt in dem Amtsbl. für 1875 S. 372 und
).
VBon Gewässern.
Bei Anlagen an öffentlichen Gewässern oder dem zu öffentlichen Ge-
wässern gehörigen Terrain ist vor Erteilung des Baukonsenses der betreffende
Lokalwasserbaubeamte zu hören.
Außerdem müssen Bauten an Gewässern den etwa bestehenden Bebauungs-
plänen entsprechen.)
Vorschriften aus Rüchsicht des öffentlichen Perkehrs, der TVicherheits= und
Ianitätspolizei.
Fluchtlinien an Straßen.
Fluchtlinien.
§ 60. Die Fluchtlinie für Gebäude und bauliche Anlagen an Straßen
und Plätyzen wird unter Zustimmung der Ortspolizeibehörde festgesetzt.
In dieser Beziehung wird auf die Bestimmungen des Gesetzes vom
2. Juli 1875 über die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen
in Städten und ländlichen Ortschaften verwiesen.
1) Die Polizeiverordnung vom 27. Februar 1875 ist ersetzt durch die unter Nr. 5
abgedruckte Poltzeiverordnung vom 81. August 1892.
2) Zu § 59 ist nachstehende Zusatzverordnung ergangen:
Polizeiverordnung zur Ergänzung der Baupolizeiverordunuen für den
Nesiernusbezirk Oppeln, vom 6. Angust 1898. (Amtsbl. S. 256.)
Auf Grund des § 187 des Gesetzes Über die allgemeine Landesverwaltung vom
90. Juli 1888 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses folgendes verordnet:
§ 1. Der § 59 der Baupolizeiverordnung für das platte Land des Regierungs-
bezirks Oppeln vom 81. Dezember 1889 erhält zu seinem letzten Abschnitt („Ent-
ferluung der Gebäude von Gewässern") folgenden Zusatz:
Im Ueberschwemmungsgebiet von Flüssen und sonstigen Wasserläufen bleibt der
Ortspolizeibehörde, abgesehen von den Fällen, in welchen die Bestimmungen des Deich-
esetzes vom 28. Januar 1848 Platz greifen, vorbehalten, eine den ungehinderten
— — sichernde und Gesundheitsgefahren ausschließende Entfernung der Ban-
lichkeit von den Wasserläufen nach Lage der obwaltenden Verhältnisse vorzuschreiben.
§ 2. Aufgehoben durch § 109 Ziff. 14R der Baupolizeiordnung vom 1. April 1908
(s. umter Nr. 1).
Oppeln, den 6. August 1898.
Der Regierungspräsident.