Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Gegenwärtige Polizeiverordnung tritt drei Monate nach geschehener Ver- 
öffentlichung im Amtsb der Königlichen Regierung zu Oppeln in Kraft. 
Oppeln, den 31. Dezember 1889. 
Der Regierungspräsident. 
2. Polizeiverordunng, betr. ben e Vebete vom 7. Jannar 1900. 
Auf Grund des §+ 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Pob erwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung des Be- 
zirksausschusses in Crgänzung der Baupolizeiverordnung für das platte Land 
des Regierungsbezirks Oppeln vom 31. Dezember 1889 verordnet: 
Vom 15. November bis 15. März dürfen Stuckateur-, Putzer= und 
Töpferarbeiter in Neubauten nur dann ausgeführt werden, wenn die Räume, 
in denen gearbeitet wird, durch Türen und Fenster verschlossen sind. Die 
nur vorläufige Anbringung derartiger Verschlüsse ist für genügend zu er- 
achten. 
In Räumen, in denen offene Koksfeuer ohne Ableitung der entstehenden 
Gase brennen, darf nicht gearbeitet werden. 
Solche Räume find gegen andere, in denen gearbeitet wird, dicht abzu- 
schließen und dürfen nur vorübergehend von den die Kokskörbe beaufsichti- 
genden Personen betreten werden. 
Oppeln, den 7. Januar 1900. 
Der Regierungspräsident. 
3. Peolizeiverordnung, betr. die Gebrauchsabnahme von Wehnräumen, 
vom 28. November 1900. (Amtsbl. S. 376.) 1) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. 
di 265) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses hiermit folgendes 
estimmt: 
Gebäude oder Gebäudeteile, welche zum Bewohnen oder zum dauernden 
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, dürfen erst in Gebrauch genommen 
werden, wenn nach Vollendung der baulichen Einrichtung eine besondere 
baupolizeiliche Prüfung staitgefunden hat und auf Grund derselben ein Ge- 
brauchsabnahmeschein erteilt ist. 
ie Erteilung des letzteren soll in der Regel nicht früher als 6 Monate 
nach erfolgter Rohbauabnahme erfolgen. 
Ausnahmen find bei kleineren Gebäuden und bei solchen, welche vor- 
wießen ältere Mauerteile enthalten, ferner bei verspäteter Rohbauabnahme 
zulässig. 
Die etwa beigebrachte Bescheinigung, daß das Gebäude trocken und be- 
ziehbar ist, soll für sich die Zulassung einer Ausnahme nicht begründen. 
Oppeln, den 28. November 1900. 
Der Regierungspräfsident. 
1) Nur noch für Bauten auf dem platten Lande maßgebend. Für die Städte 
— 109 zu 18 der Banupolizeiordnung vom 1. April 1908 (s. das.) außer Kraft 
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