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Gegenwärtige Polizeiverordnung tritt drei Monate nach geschehener Ver-
öffentlichung im Amtsb der Königlichen Regierung zu Oppeln in Kraft.
Oppeln, den 31. Dezember 1889.
Der Regierungspräsident.
2. Polizeiverordunng, betr. ben e Vebete vom 7. Jannar 1900.
Auf Grund des §+ 137 des Gesetzes über die allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Pob erwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung des Be-
zirksausschusses in Crgänzung der Baupolizeiverordnung für das platte Land
des Regierungsbezirks Oppeln vom 31. Dezember 1889 verordnet:
Vom 15. November bis 15. März dürfen Stuckateur-, Putzer= und
Töpferarbeiter in Neubauten nur dann ausgeführt werden, wenn die Räume,
in denen gearbeitet wird, durch Türen und Fenster verschlossen sind. Die
nur vorläufige Anbringung derartiger Verschlüsse ist für genügend zu er-
achten.
In Räumen, in denen offene Koksfeuer ohne Ableitung der entstehenden
Gase brennen, darf nicht gearbeitet werden.
Solche Räume find gegen andere, in denen gearbeitet wird, dicht abzu-
schließen und dürfen nur vorübergehend von den die Kokskörbe beaufsichti-
genden Personen betreten werden.
Oppeln, den 7. Januar 1900.
Der Regierungspräsident.
3. Peolizeiverordnung, betr. die Gebrauchsabnahme von Wehnräumen,
vom 28. November 1900. (Amtsbl. S. 376.) 1)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195) und der §§ 6, 12 und 15
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S.
di 265) wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses hiermit folgendes
estimmt:
Gebäude oder Gebäudeteile, welche zum Bewohnen oder zum dauernden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, dürfen erst in Gebrauch genommen
werden, wenn nach Vollendung der baulichen Einrichtung eine besondere
baupolizeiliche Prüfung staitgefunden hat und auf Grund derselben ein Ge-
brauchsabnahmeschein erteilt ist.
ie Erteilung des letzteren soll in der Regel nicht früher als 6 Monate
nach erfolgter Rohbauabnahme erfolgen.
Ausnahmen find bei kleineren Gebäuden und bei solchen, welche vor-
wießen ältere Mauerteile enthalten, ferner bei verspäteter Rohbauabnahme
zulässig.
Die etwa beigebrachte Bescheinigung, daß das Gebäude trocken und be-
ziehbar ist, soll für sich die Zulassung einer Ausnahme nicht begründen.
Oppeln, den 28. November 1900.
Der Regierungspräfsident.
1) Nur noch für Bauten auf dem platten Lande maßgebend. Für die Städte
— 109 zu 18 der Banupolizeiordnung vom 1. April 1908 (s. das.) außer Kraft
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