— 147 —
4. Polizeiverordnung, betr. die Einrichtung von Kellerräumen zu Wohn-
zwecken den Umfang des RNegierungsbezirks Oppeln, vom 9. Juni 1881.
(Amtsbl. S. 258.)
Aufs neue veröffentlicht unterm 9. April 1883. (Amtsbl. S. 126.).)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850, sowie des § 73 des Organisationsgesetzes vom 26. Juli
1880 verordne ich unter Zustimmung des Bezirkrats unter Aufhebung aller
diesen Gegenstand berührenden Vorschriften und Verordnungen für den Um-
fang des Regierungsbezirks Oppeln hierdurch folgendes:
§ 1. Die Anlegung von Kellern zu Wohnzwecken nach der Nordseite
zu ist der Regel nach unzulässig, doch dürfen Ausnahmen durch den Landrat
fürs platte Land (und durch den Regierungspräsidenten für die Städte) ge-
stattet werden.
In Häusern, welche der Ueberschwemmung ausgesetzt sind, dürfen Keller
zu Wohnzwecken nicht eingerichtet werden.
§ 2. Kellerräume, in welchen Menschen sich dauernd (zum Wohnen,
Schlafen usw.) aufhalten sollen, müssen, wenn dieselben in neuen Gebäuden
oder in schon bestehenden neu eingerichtet werden, folgenden Anforderungen
entsprechen:
a) die zu ihnen führenden Treppen müssen unverbrennlich sein;
b) der Fußboden der qu. Räume, welcher behufs der Reinhaltung ge-
hörig befestigt und völlig eben sein muß (Pflaster von Felbsteinen
genügt nicht, ebensowenig Lehmestrich oder ein bloß aus Lehm oder
Sand gestampfter Fußboden), muß mindestens 50 cm über dem
höchsten Grundwasserstande und höchstens 1 m unter dem Straßen-,
Garten= resp. Hofniveau liegen. Die lichte Höhe der Räume muß
mindestens 2,36 m betragen; dies Maß gilt als mittleres Maß, wo
die Decken nicht horizontal sind;
c) die Mauern und Fußböden der Kellerräume sind durch geeignete Vor-
kehrungen, z. B. Glas-, Asphalt= und Betonschichten, Zusatz von
Zement, Ziegelmehl usw. zum Mörtel, Luftisolierschichten, außen vor-
gelegte Gewölbe mit ventilierten Lufträumen usw. gegen das Ein-
fringen und Aufsteigen von Tagewässern und Bodbageuchiigkeit zu
ützen;
d) die Fenster solcher Räume müssen angemessen groß und mindestens ein
Fünfzehntel des Inhalts der Fußbodenfläche der Räume als Licht-
fläche und dabei mindestens 1 m lichter Höhe über dem vorliegenden
Terrain haben und zum Oeffnen eingerichtet sein;
e) bei Anlage höherer ster, deren Sohle unter dem Niveau des um-
gebenden Terrains liegen soll, sind vor denselben gemauerte Kasten
anzubringen, deren Sohle mindestens 15 cm tiefer liegt, als die Bafis
des Fensters. Die qu. Kasten müssen so eingerichtet sein, daß die in
ihnen sich etwa ansammelnde Feuchtigkeit nicht in die Mauern der
Räume eindringen kann; sofern solche Kasten in den Bürgersteig resp.
Fuß- oder Fahrweg einspringen, sind dieselben mit einem im Niveau des
Bürgersteiges liegenden dichten eisernen Gitter zu bedecken;
f) es muß für die ausreichende Ventilation der Räume, sei es durch An-
legung von innen heizbarer Oefen, sei es durch andere Vorkehrungen,
gesorgt werden.
1)0) Nur noch für das platte Land in Geltung. Für die Städte durch § 109 zu 106
der Baupolizeiverordnung vom 1. April 1908 außer Kraft gesetzt. (S. dal.)
*r