Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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§ 3. Anträge auf Genehmigung der Anlage von Kellerbauten zu den 
im §# 2 gedachten Wohnzwecken in bereits vorhandenen, wie in neu zu er- 
richtenden Gebäuden müssen diesen Anforderungen genügen, widrigenfalls 
die baupolizeiliche Genehmigung nicht erteilt werden darf. 
§# 4. Kellerräume, welche zur Zeit der Publikation dieser Berordnung 
schon in der im § 2 gedachten Weise benutzt werden, werden fernerweit für 
diesen Zweck nur geduldet, wenn dieselben, von der Diele bis zur Decke 
gerechnet, mindestens 2 m mittlere lichte Höhe haben, nicht feucht sind, mit 
wirksamen Ventilationsvorrichtungen und ausreichend großen zum Oeffnen 
eingerichteten Fenstern, sowie geeigneten Zugängen versehen sind. Ob und 
wieweit diese Voraussetzungen zutreffen und die Räume zum dauernden 
Aufenthalt von Menschen (§ 2) geeignet sind, entscheidel die Polizeibehörde, 
erforderlichenfalls unter Zuziehung von ärztlichen und bautechnischen Sach- 
verständigen. 
§. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, 
wenn nicht die strengere Strafe des § 367 Nr. 15 des Reichsstrafgesetzbuches 
— ist, mit Geldbuße bis zu 60 Mark eventl. vierzehntägiger Haft 
a 
Diejenigen Kellerwohnungen, welche den vorstehenden Anforderungen 
zuwider oder ohne Erlaubnis der Polizeibehörde angelegt befunden werden, 
werden polizeilich geschlossen. 
&# 6. Diese Verordnung tritt mit deren Publikation in Kraft; alle ent- 
gegenstehenden Bestimmungen sind hiermit aufgehoben. 
Oppeln, den 9. Juni 1881. 
Der Regierungspräsident. 
5. Polizeiverorduung, betr. die Salssßieret von Schrotholzbanten 
für das platte Land des Regierungsbezirks Oppeln, vom 13. März 1903. 
(Sonderbeilage zu St. 16 des Amtsbl.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes Über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1843 (Ges.-S. S. 195) und §§ 6, 12 und 15 des 
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) 
wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Re- 
gierungsbezirks Oppeln folgendes verordnet: 
„Kleine eingeschossige Wohnhäuser, welche nicht mehr als zwei 
milienwohnungen mit den entsprechenden Feuerungsanlagen, wie 
tubenöfen, Kochherde und dergleichen enthalten, dürfen ausnahms- 
weise in der landesüblichen Bauweise in Schrot-, Schurz= oder Block- 
holz hergestellt werden, wenn sie von anderen Gebäuden desselben 
Grundstücks und von den Nachbargrenzen mindestens 8 m entfernt 
sind, im übrigen aber den Vorschriften der Baupolizeiverordnung vom 
31. Dezember 1889 nebst den zugehörigen späteren Abänderungen und 
Ergänzungen entsprechen. 
äume für den dauernden Aufenthalt von Menschen und Feuer- 
stätten dürfen im Dachraum solcher Gebäude nicht angelegt werden.“ 
Oppeln, den 13. März 1903. 
Der Regierungspräsident.
	        
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