Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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6. Polizeiverordunug, betr. die Zahl und Beschaffenheit der Aborte in 
Arbeiterwohnhänsern, vom 19. März 1908. (Amtsbl. S. 96.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 wird Kemäß §5 6, 12 und 15 des Gesegzes 
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 unter Zustimmung des Be- 
zirksausschusses in Ergänzung des 8 13 der Baupolizeiverordnung für das 
platte Land des Regierungsbezirks Oppeln vom 31. Dezember 1889 folgen- 
des verordnet: 
Die Landräte des Bezirks werden ermächtigt, im Wege der Kreispolizei- 
verordnung die Zahl und Beschaffenheit der in Arbeiterwohnhäusern not- 
wendigen Aborte zu bestimmen und festzusetzen, daß für zwei Arbeiterfamilien 
mindestens eine Abortanlage herzustellen ist. 
Oppeln, den 19. März 1903. 
Der Regierungspräsident. 
c. Gemeinsame baupolizeiliche Bestimmungen für Stadt und TLand. 
1. Polizeiverordnung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen 
( len), vom 4. Aungnust 1900. (Extrablatt zu Stück 36 des Amtsblatte 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Poß, ewerwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) verordne ich 
für den Umfang der Provinz Schlesien mit Zustimmung des Provinzialrats 
hiermit folgendes: 
Sitel 1. Geltungsbereich der Volizeiverordnung. 
1. I. Als Aufdüge (Fahrstühle) im Sinne der gegenwärtigen Polizei- 
verordnung werden solche Aufzugseinrichtungen angeschen, deren Fahrkörbe, 
Kammern oder Plattformen biischen festen Führungen bewegt werden. 
II. Ausgenommen sind Schachtaufzüge in Bergwerken und Versenk- 
vorrichtungen in Theatern. 
Mitel 2. Einteilung der Aufzüge. 
& 2. Die Aufzüge werden eingeteilt in: 
1. Personenaufzüge, einschließlich derjenigen Lastenaufzüge, auf denen 
Führer mitfahren dürfen. 
2. Lastenaufzüge. 
Sitel 3. Allgemeine Pestimmungen. 
5*# 3. I. Aufzüge sollen, soweit der Betrieb dies zuläßt, im Freien oder 
an der Außenfront der Gebäude, oder in von massiven Wänden umgebenen 
Treppenhäusern oder Lichthöfen angelegt werden, und bedürfen unter dieser 
Voraussetzung keiner massiven oder dichten unverbrennlichen Umschließung 
der Fahrbahn. · 
II. Sollen dagegen im Innern von Gebäuden übereinander gelegene 
Räume durch Aufzüge verbunden werden, so muß bei größerer Feuersgefahr 
die Fahrbahn der Regel nach in ihrer ganzen Ausdehnung durch massive 
oder dichte Wände aus unverbrennlichem Material abgeschlossen werden. Die 
Schächte müssen dann an ihrem oberen Ende unverbrennlich abgedeckt, oder
	        
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