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6. Polizeiverordunug, betr. die Zahl und Beschaffenheit der Aborte in
Arbeiterwohnhänsern, vom 19. März 1908. (Amtsbl. S. 96.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 wird Kemäß §5 6, 12 und 15 des Gesegzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 unter Zustimmung des Be-
zirksausschusses in Ergänzung des 8 13 der Baupolizeiverordnung für das
platte Land des Regierungsbezirks Oppeln vom 31. Dezember 1889 folgen-
des verordnet:
Die Landräte des Bezirks werden ermächtigt, im Wege der Kreispolizei-
verordnung die Zahl und Beschaffenheit der in Arbeiterwohnhäusern not-
wendigen Aborte zu bestimmen und festzusetzen, daß für zwei Arbeiterfamilien
mindestens eine Abortanlage herzustellen ist.
Oppeln, den 19. März 1903.
Der Regierungspräsident.
c. Gemeinsame baupolizeiliche Bestimmungen für Stadt und TLand.
1. Polizeiverordnung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen
( len), vom 4. Aungnust 1900. (Extrablatt zu Stück 36 des Amtsblatte
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 und der §§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Poß, ewerwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) verordne ich
für den Umfang der Provinz Schlesien mit Zustimmung des Provinzialrats
hiermit folgendes:
Sitel 1. Geltungsbereich der Volizeiverordnung.
1. I. Als Aufdüge (Fahrstühle) im Sinne der gegenwärtigen Polizei-
verordnung werden solche Aufzugseinrichtungen angeschen, deren Fahrkörbe,
Kammern oder Plattformen biischen festen Führungen bewegt werden.
II. Ausgenommen sind Schachtaufzüge in Bergwerken und Versenk-
vorrichtungen in Theatern.
Mitel 2. Einteilung der Aufzüge.
& 2. Die Aufzüge werden eingeteilt in:
1. Personenaufzüge, einschließlich derjenigen Lastenaufzüge, auf denen
Führer mitfahren dürfen.
2. Lastenaufzüge.
Sitel 3. Allgemeine Pestimmungen.
5*# 3. I. Aufzüge sollen, soweit der Betrieb dies zuläßt, im Freien oder
an der Außenfront der Gebäude, oder in von massiven Wänden umgebenen
Treppenhäusern oder Lichthöfen angelegt werden, und bedürfen unter dieser
Voraussetzung keiner massiven oder dichten unverbrennlichen Umschließung
der Fahrbahn. ·
II. Sollen dagegen im Innern von Gebäuden übereinander gelegene
Räume durch Aufzüge verbunden werden, so muß bei größerer Feuersgefahr
die Fahrbahn der Regel nach in ihrer ganzen Ausdehnung durch massive
oder dichte Wände aus unverbrennlichem Material abgeschlossen werden. Die
Schächte müssen dann an ihrem oberen Ende unverbrennlich abgedeckt, oder