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äßig, zu benutzen und von hervorgetretenen Mängeln des Aufzuges dem
Inhaber bzw. dessen Stellvertreter ungesäumt Anzeige zu erstatten.
III. Das Schmieren der Führungen, der Führungs= und Triebwerks-
teile muß vom Innern des Fahrkorbs aus erfolgen, welcher entsprechende
Einrichtungen hierzu besitzen muß. Hiervon ausgenommen sind die kleinen
Aufzüge (§ 26).
5* 28. Der Fahrkorb darf erst dann in Bewegung gesetzt werden, wenn
die sämtlichen Zugangsöffnungen zur Fahrbahn und etwa vorhandene Türen
des Fahrkorbes geschlossen sind. Türen von Fahrkörben, mit welchen Per-
sonen befördert werden, dürfen erst dann geöffnet werden, wenn der Fahr-
korb an einer Förderstelle angelangt und die Abstellung der Steuerungs-
vorrichtung erfolgt ist.
g 29. I. Aufzüge, mit welchen Personen befördert werden dürfen, ein-
schließlich der Lastenaufzüge mit Personenbeförderung, dürfen nur in Be-
gleitung besonderer Führer benutzt werden. Diese müssen mit den Einrich-
tungen und dem Betriebe des Aufzuges vertraut sein und ist dies durch
einen von einem Sachverständigen (§ 31 Abs. schriftlich auszustellenden
und in das Revifionsbuch (§ 31 Abs. V) aufzunehmenden Befähigungs-
nachweis darzutun. Führer für solche Aufzüge müssen außerdem in das
Revisionsbuch die schriftliche Erklärung eintragen, daß sie die Bedienung des
Aufzugs verantwortlich übernommen haben.
II. Die Begleitung des Führers kann erlassen werden, und es genügt
die bloße Aussicht desselben, wenn die Benutzung eines Fahrstuhls aus-
schließlich von bestimmten, nicht wechselnden Personen erfolgt, oder sofern nur
zwei Geschosse miteinander verbunden werden.
III. Bei Personenfahrstühlen in Privatwohnungen, welche nur dem
Verkehr einer und derselben Wohnung dienen, kann auch die Aufsicht eines
Fährers erlassen werden, wenn der Hausvorstand nachweist, daß er mit der
Führung, Einrichtung und Beaufsichtigung des Fahrstuhls vertraut ist und er-
klärt, die Verantwortung für die bestimmungsgemäße Benutzung der Sicher-
heitsvorrichtungen seitens derjenigen Personen, die er zur selbständigen Be-
nutzung des Fahrstuhls zuläßt, zu übernehmen.
§ 30. I. Die gaprgeschwindigten von Aufzügen, welche Personen be-
fördern dürfen, oder auf denen Führer mitfahren dürfen, soll 1,5 m in der
Sekunde nicht überschreiten. Am Triebwerk muß eine Vorrichtung vorhanden
sein, welche das Wachsen der Geschwindigkeit über dieses Maß hinaus bei
der Abwärtsbewegung des Fahrkorbs verhindert.
II. Personen= und Lastenfahrstühle mit Geschwindigkeitsbremse (selbst-
tätiger Senkbremse) dürsen nach Loslösung des Seils vom Fahrkorb mit
höchtens 1,5 m Geschwindigeit in der Sekunde niedergehen.
III. An Personen= und Lastenfahrstühlen ohne Geschwindigkeitsbremse
muß ein Geschwindigkeitsregulator angebracht sein, welcher auf die Fang-
vorrichtung wirkt, sobald die normale Fahrgeschwindigkeit das vorgeschriebene
Maß übersteigt.
Titel 6. Abnahme und Ueberwachung der Aufzüge.
5* 31. I. Einer vorgängigen Genehmigung des maschinellen Teils
eines Aufzuges bedarf es nicht, dagegen muß jeder neue Aufzug, bevor er
in Betrieb genommen wird, einer technischen Untersuchung durch einen Sach-
verständigen dahin unterzogen werden, ob der Aufzug bezüglich seiner