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polizeibehörde die sofortige Einstellung des Betriebes zu veranlassen, sowie
daß dies geschehen, in das Revisionsbuch einzutragen.
633. Als Sachverständige im Sinne dieser Polizeiverordnung gelten
die von der Ortspolizeibehörde als solche zu bezeichnenden und von dem
Regierungspräsidenten zu bestätigenden Personen.
Sitel 7. Einführungs= und Nebergangsbestimmungen.
§ 34. I. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1901 unter gleichzeitiger
Aufhebung aller etwa früher erlassenen den gleichen Gegenstand b enden
Polizeiverordnungen und Aufhebung aller etwa entgegenstehenden Bestim-
mungen von Baupolizeiverordnungen in Kraft.
II. Bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb gesetzte Aufzüge sind den Vor-
schriften der §§ 3 bis 5 nicht unterworfen, dagegen kann bei wesentlichen
enderungen der baulichen Anlagen gefordert werden, daß sie den Vorschriften
a. a. O. entsprechend abgeändert werden.
III. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind Personenfahrstühle,
einschließlich derjenigen Lastenfahrstühle, auf denen Führer mitfahren dürfen,
innerhalb zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit den
Vorschriften dieser Verordnung in Uebereinstimmung zu bringen, und werden
u diesem Zweck in den ersten drei Monaten nach Ablauf der zweijährigen
rist einer Revision unterzogen, sofern sie nicht bereits früher unter
lderwachung standen und sich in Uebereinstimmung mit den Vorschriften be-
nden.
IV. Für Lastenfahrstühle gilt das im Absatz III vorstehend Gesagte
mit der Maßgabe, daß die Bestimmungen unter § 21 II auf bestehende,
mit den Vorschriften nicht übereinstimmende Fahrstühle erst dann Anwen-
dung finden, wenn am Fahrstuhl oder dessen baulichen Anlagen wesentliche
Aenderungen vorgenommen werden, oder wenn der Fahrstuhl erneuert wird.
V. ufzüge, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Be-
triebe waren, bedürfen vor der Abnahme nicht der Ausfertigung von
Zeichnungen und Beschreibungen. Die Abnahmebescheinigung ist jedoch auf-
zubewahren und erforderlichenfalls ein Revisionsbuch zu beschaffen.
VI. Die erste Abnahme der Bremsfahrstühle in Mahlmühlen kann
innerhalb einer Frist von drei Jahren vorgenommen werden.
VII. Der Regierungspräsident ist befugt, die vorstehenden Fristen auf
Antrag zu verlängern, auch von der Durchführung einzelner Bestimmungen
dieser Verordnung bei bestehenden, sowie bei neu herzustellenden Anlagen
Abstand zu nehmen.
VIII. Bei Aufzügen, welche für Bauten und andere nur vorübergehend
benutzte Anlagen in Betrieb gesetzt werden, ist die Polizeibehörde befugt,
von der Erfüllung der Bestimmungen, außer den im §& 6 angegebenen, ganz
oder teilweise abzusehen.!)
Sitel 8. Strafen.
§ 35. Uebertretungen dieser Verordnung werden, wenn nicht nach
den allgemeinen Strafgeseden eine höhere Strafe verwirkt wird, mit einer
Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark bestraft.
Breslau, den 4. August 1900.
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.
1) Die Formulare sind nicht mit abgedruckt.