Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 156 — 
polizeibehörde die sofortige Einstellung des Betriebes zu veranlassen, sowie 
daß dies geschehen, in das Revisionsbuch einzutragen. 
633. Als Sachverständige im Sinne dieser Polizeiverordnung gelten 
die von der Ortspolizeibehörde als solche zu bezeichnenden und von dem 
Regierungspräsidenten zu bestätigenden Personen. 
Sitel 7. Einführungs= und Nebergangsbestimmungen. 
§ 34. I. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1901 unter gleichzeitiger 
Aufhebung aller etwa früher erlassenen den gleichen Gegenstand b enden 
Polizeiverordnungen und Aufhebung aller etwa entgegenstehenden Bestim- 
mungen von Baupolizeiverordnungen in Kraft. 
II. Bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb gesetzte Aufzüge sind den Vor- 
schriften der §§ 3 bis 5 nicht unterworfen, dagegen kann bei wesentlichen 
enderungen der baulichen Anlagen gefordert werden, daß sie den Vorschriften 
a. a. O. entsprechend abgeändert werden. 
III. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind Personenfahrstühle, 
einschließlich derjenigen Lastenfahrstühle, auf denen Führer mitfahren dürfen, 
innerhalb zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit den 
Vorschriften dieser Verordnung in Uebereinstimmung zu bringen, und werden 
u diesem Zweck in den ersten drei Monaten nach Ablauf der zweijährigen 
rist einer Revision unterzogen, sofern sie nicht bereits früher unter 
lderwachung standen und sich in Uebereinstimmung mit den Vorschriften be- 
nden. 
IV. Für Lastenfahrstühle gilt das im Absatz III vorstehend Gesagte 
mit der Maßgabe, daß die Bestimmungen unter § 21 II auf bestehende, 
mit den Vorschriften nicht übereinstimmende Fahrstühle erst dann Anwen- 
dung finden, wenn am Fahrstuhl oder dessen baulichen Anlagen wesentliche 
Aenderungen vorgenommen werden, oder wenn der Fahrstuhl erneuert wird. 
V. ufzüge, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Be- 
triebe waren, bedürfen vor der Abnahme nicht der Ausfertigung von 
Zeichnungen und Beschreibungen. Die Abnahmebescheinigung ist jedoch auf- 
zubewahren und erforderlichenfalls ein Revisionsbuch zu beschaffen. 
VI. Die erste Abnahme der Bremsfahrstühle in Mahlmühlen kann 
innerhalb einer Frist von drei Jahren vorgenommen werden. 
VII. Der Regierungspräsident ist befugt, die vorstehenden Fristen auf 
Antrag zu verlängern, auch von der Durchführung einzelner Bestimmungen 
dieser Verordnung bei bestehenden, sowie bei neu herzustellenden Anlagen 
Abstand zu nehmen. 
VIII. Bei Aufzügen, welche für Bauten und andere nur vorübergehend 
benutzte Anlagen in Betrieb gesetzt werden, ist die Polizeibehörde befugt, 
von der Erfüllung der Bestimmungen, außer den im §& 6 angegebenen, ganz 
oder teilweise abzusehen.!) 
  
Sitel 8. Strafen. 
§ 35. Uebertretungen dieser Verordnung werden, wenn nicht nach 
den allgemeinen Strafgeseden eine höhere Strafe verwirkt wird, mit einer 
Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark bestraft. 
Breslau, den 4. August 1900. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
1) Die Formulare sind nicht mit abgedruckt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.