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Fällen eine angemessene Probebelastung unter Leitung eines geprüften Bau-
meisters vorzuschreiben.
2. Bevor die Eisenteile nach der Baustelle hingeschafft und daselbst auf-
gettelt werden, ist ferner die schriftliche Erklärung des mit der Bauaus krung
eauftragten Gewerbetreibenden, „daß er die Ausführung der Eisenkon
tionen auf Grund der genehmigten Zeichnung verantwortlich übernommen
habe,“ durch den Bauherrn bei der Polizeibehörde einzureichen.
3. Wer Eisenkonstruktionen ohne Beobachtung dieser Vorschrift zur Aus-
führung bringt, verfällt den Strafbestimmungen der Polizeiverordnung
über die Bauten in den Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom
1. April 1903 § 112 bzw. der Tolhzeiverordnung über die Bauten auf dem
platten Lande des Regierungsbezirks Oppeln vom 31. Dezember 1889 8 72.
Oppeln, den 26. Oktober 1874.
Königliche Regierung.
8. Polizeiverordnung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Fabriken
zur Sicherung gegen Feuersgefahr, vom 4. November 1890.
(Amtsbl. S. 303.)
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die Allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195 ff.) verordne ich gemäß
65 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. Mäcz 1850
(Ges.-S. S. 265) in gleichseitiger Ergänzung der Polizeiverordnung über die
Bauten in den Städten des Regierungsbezirks Oppeln vom 23. Juni 1885
(Regierungsamtsblatt pro 1885, Extrabeilage zu Stück 29) und der Bau-
polizeiverordnung für das platte Land des Nepierungsbezirle Oppeln vom
31. Dezember 1889 (Regierungsamtsblatt pro 1890. S. 10ff.) bezüglich des
Baues und des Betriebes von Fabriken unter Zustimmung des Bezirks-
ausschusses zu Oppeln was folgt:
1. Bei Anträgen, durch welche die Erlaubnis zur Errichtung von
Fabriken nachgesucht wird, muß in den betreffenden Vorlagen ohne Unter-
schied, ob die Genehmigung zum Bau von der Ortspolizeibehörde oder gemäß
§ 16 der Neichsgewerbeordnung ber-. §# 109 und 110 des Zuständigkeits-
Klees vom 1. August 1883 (Ges.-S. S. 237) von den daselbst bezeichneten
ehörden zu erteilen ist, die Art und der Umfang des Gewerbebetriebes,
die Zahl, Größe und Bestimmung der Arbeitsräume, deren Zugänglichkeit,
Licht= und Luftversorgun „ die Maximalzahl der in jedem Raume zu
beschäftigenden Arbeiter und die Stellung der Maschinen angegeben werden.
5#2. Fabrikgebäut mit zwei oder mehr Stockwerken, in welchen brenn-
bare Stoffe verarbeitet werden, müssen auf je 25 m ihrer Länge vorschrifts-
mäßige Brandgiebel erhalten. Die Entfernung derselben voneinander kann
ausnahmsweise auf 50 m erweitert werden.
Oeffnungen in den Brandgiebeln dürfen nur ausnahmsweise und nur
an nicht besonders gefährdeten Stellen angebracht werden.
Diese Oeffnungen müssen mit in Falzen liegenden Türen von unver-
brennlichem Material versehen sein, welche sich selbsttätig schließen.
3. Alle Treppen, welche an die für die Arbeiter bestimmten Ausange
anschließen, sind in gesonderten Räumen anzulegen, welche von massiven,
min s 0.5 m über das Dach hinausragenden Wänden umschlossen sind.
(Treppenhäuser.) .
Mai nach den Treppenhäusern führenden Türen müssen in Falzen