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liegen und unverbrennlich sein, nach dem Treppenhause zu aufschlagen und
sich selbsttätig schließen.
Die im ersten Absatze gedachten Treppen müssen unverbrennlich sein.
Die Breite derselben muß mindestens 1,2 m betragen. Werden mehr als
hundert Personen in einem Fabrikgebäude beschäftigt, so ist die Treppen-
reite derartig zu bestimmen, daß für je weitere 100 Personen eine Ver-
breiterung der Treppe um 0,75 m eintritt. Gewendelte Treppen müssen die
doppelte Breite haben.
In drei= und mehrgeschossigen Gebäuden müssen mindestens zwei
Treppenhäuser angelegt werden.
Bei solchen Fabrikgebäuden, welche außer dem Erdgeschoß nur ein Stock-
werk besitzen, genügt die Anlage einer Treppe.
Die Treppen sind in allen Fällen derartig anzulegen, daß die Ent-
fernung, derselben von den entlegenften Arbeitsplätzen nicht mehr 20 m beträgt.
Diese Bestimmung findet für diejenigen Fabrikgebäude, welche nur aus einem
Geschosse bestehen, hinsichtlich der ins Freie führenden Türen sinngemäße
Anwendung. Die vorgedachten Maße sind entsprechend zu verringern, wenn
der Weg von den Arbeitsplätzen nach den Treppen bzw. den Türen, durch
Maschinen, Wände usw. gesperrt ist.
ie Treppenhäuser n gut zu beleuchten, feuergefährliche oder den
Verkehr hindernde Gegenstände dürfen in denselben nicht untergebracht werden.
Diejenigen in einem Fabrikgebäude befindlichen Treppen, welche nicht
für den Verkehr der Arbeiter dienen, müssen, wenn sie aus Holz sind, unter-
halb gerohrt und geputzt oder mit einer in gleichem Maße feuersicheren Ver-
kleidung versehen werden.
Sämtliche Türen eines Fabrikgebäudes, welche aus den Arbeitsräumen
ins Freie oder zu den für den Verkehr der Arbeiter bestimmten Treppen
führen, müssen eine Breite von mindestens 1,2 m haben.
*# 4. Die Decken in Fabrikgebäuden sind feuersicher herzustellen; hölzerne
Decken sind zu verrohren und zu verputzen oder mit Filz und Schwarzblech
zu beschlagen. Ausnahmen dürfen für solche Räume zugelassen werden, in
denen nur wenig oder vorübergehend Menschen beschäftigt sind, insbesondere
Speicher, Zuckerböden usw.
* 5. Die Fenster der Arbeitsräume dürfen nur im unteren Stockwerk
vergittert werden; in den übeigen Stockwerken müssen sie leicht zu öffnen
sein und den Durchtritt eines Menschen gestatten.
§ 6. Abgesehen von den Treppenhäusern sind alle Einrichtungen, welche
zwei oder mehrere Räume miteinander verbinden (Fahrstühle und Eleva-
toren, Licht= und Lüftungsschachte, Schütten, Falltüren, Durchlässe in den
Mauern für Treibriemen, Triebwerkswellen usw.), so einzurichten, daß im
Falle eines Brandes Feuer und Rauch durch dieselben nicht in andere Stock-
werke dringen kann. Fahrstühle und Elevatoren sind deshalb möglichst an
den Außenwänden anzubringen. Befinden sich dieselben im Innern der
Gebäude, so sind die Schachte aus unverbrennlichem Material herzustellen
oder mit solchem zu ummanteln und möglichst bis über die Dachfläche zu
führen. Dasselbe gilt für Licht= und Aufzugsschachte. Die Verschlüsse an
den Aufzügen find selbsttätig und unverbrennlich zu machen. Alle übrigen
Oeffnungen in Fußböden und Wänden — die Fenster und Türen ausge-
nommen — muissen mit unverbrennlichen Verschlüssen versehen werden, e
nur im Bedarfsfalle geöffnet werden dürfen.
§ 7. Trockenräume dürfen in Fabrik= und Speichergebäuden nur dann
angelegt werden, wenn für ihre Erwärmung Dampf, heißes Wasser oder
erwärmte Luft verwandt wird und wenn sie durch Elektrizität von innen