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oder durch Gas von außen erleuchtet werden und die Wände, Türen, Decken
und Fußböden aus unverbrennlichem Material bestehen.
Auch bei vorhandenen Anlagen der gedachten Art muß die Bedienung
der Feuerung von außen geschehen. Eiserne Defen, sowie die von denselben
ausgehenden Heizrohre sind dergestalt mit Drahtgeflecht zu umgeben, daß
nuoe Herührung derselben mit den zu trocknenden Gegenständen nicht mög-
ich ist.
Werden staubige Materialien getrocknet, so ist das Drahtgeflecht durch
einen Blechmantel zu ersetzen.
§ 8. Brennbare Fabrikabfälle aller Art, insbesondere Späne und ölige
Putlappen, dürfen in den Arbeitsräumen nicht umherliegen. Die ersteren
find bei Beendigung der Arbeitsschicht aus den Räumen zu entfernen, die
letzteren müssen, wenn sie nicht entfernt werden, in feuersicheren Behältern
mit selbsttätig schließenden Deckeln aufbewahrt werden.
§. 9. Gasflammen sind in der Regel mit Drahtnetzen zu umgeben.
Auch itt zwischen Flamme und Decke ein metallener Schutzbeckel anzubringen.
Das Füllen der zur Beleuchtung dienenden Petroleumlampen muß außerhalb
der Arbeitsräume und am Tage geschehen.
§ 10. Sämtliche Räume eines Fabrikgebäudee, die zur regelmäßigen
Beschäftigung von Arbeitern verwendet werden, müssen durch Signalvor-
richtungen untereinander und mit dem Maschinenhause verbunden sein.
Beim regelmäßigen Betrieb ist Beginn und Ende der Arbeitszeit und die
In= und Außerbetriebsetzung des Motors vermittelst dieser Einrichtunß zu
signalisieren. Im Falle der Gefahr ist ein Alarmsignal zu geben, welches
die Arbeiter zum schleunigen Verlassen der Fabrikräume auffordert.
§# 11. Die vorstehenden Bestimmungen treten auch bei bestehenden
Fabrikgebäuden sofort in Kraft, soweit durch dieselben bauliche Veränderungen
nicht bedingt werden.
Ausgenommen von dieser letzteren Bestimmung sind jedoch die durch
87 Abs. 2 bedingten Anlagen.
Im übrigen find die Vorschriften dieser Polizeiverordnung schon bestehen-
den Fabrikgebäuden gegenüber nur dann zur Durchführung zu bringen, wenn
entweder erhebliche Veränderungen mit denselben vorgenommen werden, oder
aber überwiegende Gründe der Sicherheit der in ihnen beschäftigten Arbeiter
dies unerläßlich und unaufschiebbar machen.
dad. Abf- Fabrikgebäude, welche anz massiv und ohne Verwendung
von Holz für Wände, Zwischendecken, Dachgebälk und Treppen hergestellt
find, finden die in §§ 3, 5, 6 und 7 gegebenen Vorschriften keine Anwendung,
sofern die bei der Fabrikation verwendeten Stoffe nicht brennbar sind.
5l13. Ueber die in den vorstehenden Paragraphen zugelassenen Aus-
nahmen beschließt die Ortspolizeibehörde und soweit die Errichtung eines
Fabrikgebäudes der Genehmigung des Kreisausschusses oder des Bezirks-
ausschusses unterliegt, diese Behörde. #
Ueber Dispensationen von den Vorschriften dieser Verordnung beschließt
in Städten über 10000 Einwohner der Bezirksausschuß, im übrigen aber
der Kreisausschuß. # ·
§14.iesePolizeiverordnungwittamTagethrerBerbssetztlcchung
unter gleichzeitiger Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen in Kraft.
Die nach den älteren Bestimmungen bereits erteilte Genehmigung zum
Bau resp. zur Reparatur oder Umänderung eines Fabrikgebäudes erlischt,
sofern nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage der Veröffentlichung dieser Ver-
ordnung mit der Ausführung begonnen worden ist.
Ko#e, Die Polizeiverordn. im N.-B Oppeln. XA