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Zuwiderhandlungen gegen diese Kolizeiverordnung werden mit
Geldstrafen bis zu 60 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger
Pesttraft belegt, soweit nicht sonstige weitergehende Strafbestimmungen
latz greifen.
Oppeln, den 4. November 1890.
Der Regierungspräsident.
4. Polizeiverordnung, betr. die bauliche Anlage und die innere
— von Theatern, Zirkusgebäuden und öffentlichen Versammlungs-
räumen. Bom 28. November 1889. (Sonderbeilage zu Stück 48 des Amtsbl.)
In der Fassung der Polizeiverordunng vom 21. April 1891.
(Amtsbl. S. 116.)
Auf Grund der # 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizeiverwal=
tung vom 11. März 1850 und der §#§ 137 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 verordne ich unter Zu-
füünmung des Bezirksausschusses für den Umfang des Regierungsbezirks
was folgt:
1. Porschriften für RNeubauten und Ambauten.
& 1. Die Aufführung neuer und der Umbau bestehender Theater- und
Zirkusgebäude, sowie die Herstellung von öffentlichen Versammlungsräumen
in Neubauten und Umbauten unterliegen nebst allen zu solchen Anlagen ge-
hörigen Betriebseinrichtungen polizeilicher Genehmigung nach folgenden be-
sonderen Vorschriften:
Die Bestimmungen der bestehenden allgemeinen Bauordnungen bleiben
hinsichtlich der im ersten Absatz bezeichneten Anlagen insoweit in Kraft, als
sie nicht im Widerspruch mit dieser Verordnung stehen.
A. Theater.
2. Theater im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Gebäude,
welche nach Zweck und Gesamtanlage dauernd zu Schauspielen oder zur
Schauftellung. von Personen bestimmt sind.
Große Theater sind solche, welche nach den Bestimmungen dieser Ver-
ordnung auf Sitz= und Stehplätzen mehr als 800 Zuschauer aufzunehmen
vermögen.
le übrigen Theater gelten als kleine.
a) Große Theater.
Lage und Berbindung mit der Straße.
§ 3. Die Theatergebäude müssen mit ihrer die Haupt-Ein= und aaus-
gänge enthaltenden Front in der Baufluchtlinie einer öffentlichen durch-
ehenden Straße oder in einem Abstand von derselben liegen, welcher eine
bauung der zwischenliegenden Fläche ausschließt. Der Abstand der vor-
erwähnten Front des Theatergebäudes von der gegenüberliegenden Straßen-
begrenzung soll in der Regel mindestens 20 m betragen.
Dieser Abstand darf ausnahmsweise bis auf 15 m ermäßigt werden,
wenn das Theatergebäude ringsum frei oder auf einem Eckgrundstück liegt